BESCHLUSSVORLAGE - mBüro/344/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Festsetzung der Entschädigung für die weiteren Bürgermeister
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Büro des Ersten Bürgermeisters
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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08.05.2014
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I. Sachvortrag:
Gemäß Art. 53 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (KWBG) erhält ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin neben der als Gemeinderatsmitglied gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin.
Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen, als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des oder der
Vertretenen.
Die Entschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit dem Ehrenbeamten oder der Ehrenbeamtin durch Beschluss festgesetzt.
Als Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die weiteren Bürgermeister diente in Garching in den vergangenen Legislaturperioden der Entschädigungshöchstbetrag des ehrenamtlichen Ersten Bürgermeisters einer Gemeinde mit über 5.000 Einwohnern gemäß Anlage 3 zum KWBG. Dieser beträgt gegenwärtig 5.148,64 €.
In den Legislaturperioden, in denen es in Garching einen 2. und einen 3. Bürgermeister gab, erhielt der 2. Bürgermeister eine monatliche Entschädigung von 30% des Höchstbetrages nach Anlage 3 KWBG. Der 3. Bürgermeister erhielt wiederrum eine monatliche Entschädigung in Höhe von 40% der monatlichen Entschädigung des 2. Bürgermeisters.
Bei Vertretung des Ersten Bürgermeisters von mehr als einem Monat wurde ab Beginn des zweiten Monats der Höchstbetrag für die Entschädigung eines ehrenamtlichen Ersten Bürgermeisters nach Anlage 3 KWBG gezahlt (siehe oben).
Die monatlichen Entschädigungen wären derzeit wie folgt:
- 2. Bürgermeister/in: 1.544,59 €
- 3. Bürgermeister/in: 617,83 €
Diese Regelung hat sich nach Auffassung der Verwaltung bewährt und sie entspricht auch den Vorgaben des Art. 53 Abs. 4 KWBG. Daher wird vorgeschlagen, die Entschädigungen für den 2. und 3. Bürgermeister auch für die Legislaturperiode 2014 – 2020 dementsprechend festzusetzen.
II. BESCHLUSSANTRAG:
- Der Stadtrat beschließt, dem/der ehrenamtlichen Zweiten Bürgermeister/in 30 % des Höchstbetrages eines Ersten Bürgermeisters nach Anlage 3 KWBG als monatliche Entschädigung zu gewähren (derzeit 1.544,39 €). Bei Vertretung des Ersten Bürgermeisters von mehr als einem Monat wird ab Beginn des zweiten Monats der Höchstbetrag für die Entschädigung eines ehrenamtlichen Ersten Bürgermeisters nach Anlage 3 KWBG gezahlt (siehe oben).
Der Stadtrat beschließt, dem/der ehrenamtlichen Dritten Bürgermeister/in 40 % der Entschädigung des/der Zweiten Bürgermeisters/in (derzeit 617,83 €) zu gewähren
