ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - mBüro/343/2014

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

a) Besoldung / Dienstbezüge:

 

Der Erste Bürgermeister hat als Beamter auf Zeit ab dem Tag des Amtsantritts bis zum Ende des Beamtenverhältnisses Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (KWBG). Die Einstufung in die den Bayerischen Besoldungsordnungen A und B entsprechenden Besoldungsgruppen ergibt sich aus der Anlage 1 zum KWBG. Danach ist der Erste Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde mit einer Einwohnerzahl zwischen 15.001 und 30.000 in die Besoldungsgruppe B3 einzustufen. Die Einstufung erfolgt kraft Gesetzes und damit nicht durch Beschluss.

 

 

b) Dienstaufwandsentschädigung:

 

Neben der Besolung hat der Erste Bürgermeister gemäß Art. 46 KWBG Anspruch auf eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung. Diese ist durch Stadtratsbeschluss festzusetzen.

 

Der Rahmensatz beträgt gegenwärtig nach Anlage 2 zum KWBG für die Ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden 209,17 € bis 687,56.

 

In den vergangenen Legislaturperioden erhielten in Garching die Erste Bürgermeisterin bzw. die Ersten Bürgermeisterin den jeweiligen Höchstbetrag. Aus Sicht der Verwaltung sollte dies so fortgeführt werden.

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II. BESCHLUSSANTRAG:

 

Der Stadtrat nimmt die Einstufung des Ersten Bürgermeisters in die Besoldungsgruppe B3 zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat beschließt, die Dienstaufwandsentschädigung für den Ersten Bürgermeister ab 01.05.2014 auf den jeweiligen Höchstbetrag für kreisangehörige Gemeinden nach Anlage 2 KWBG, derzeit 687,56 €, festzusetzen.


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