ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/153/2017

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Mobilfunkmastes in Dirnismaning, Fl.Nr. 2168, Gem. Garching.

 

Geplant ist die Errichtung eines ca. 30 m hohen Schleuderbetonmastes auf dem Grundstück des bestehenden ca. 10 m hohen Mastes. Der Mast soll konisch mit einem Durchmesser von ca. 1,5 m am Fuß und einem Durchmesser von ca. 0,9 m an der Spitze errichtet werden. Zusätzlich sind 2 Bühnen und der sog. Zopf an der Spitze (Breite 4 m) als Halterung der Antenne geplant. Der Bestandsmast mit einer Höhe von ca. 10 m und der Technikcontainer wurden vor Inkraftreten des Bebauungsplans erstellt. Der alte Mast wird abgebrochen. Der Technikcontainer soll unverändert bestehen bleiben. Der neue Mast soll der besseren Anbindung und der Versorgung der Autobahn A9 für das Pilotprojekt „Autonomes Fahren“ mit LTE dienen. Grundstückseigentümer ist die Stadt Garching. Der bestehende Nutzungsvertrag müsste an die neuen Begebenheiten angepasst werden. Eine Standortbescheinigung die u. a. den Sicherheitsabstand bzgl. der Strahlung des Mastes festlegt wurde noch nicht eingereicht.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 124 „Südlich der B471“. Dieser setzt das betroffene Grundstück als landwirtschaftliche Fläche fest, in der nur bauliche Vorhaben nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen) zulässig sind. Weitere Festsetzungen bleiben unberührt.

 

Es wird eine Befreiung hinsichtlich der Errichtung innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche benötigt.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann der Befreiung zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiung städtebaulich vertretbar ist. Der neue Mast macht an diesem Standort Sinn, da die technischen Einrichtungen bereits vor Ort sind und der Abstand von der Autobahn nicht zu hoch ist, um diese für das Pilotprojekt mit LTE zu versorgen. Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen vereinbar, da von dem Mast nach aktueller Rechtsprechung keine Gebäudewirkung ausgeht und somit keine Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nachzuweisen sind. Da jedoch noch keine Standortbescheinigung vorliegt, sollte aus Sicht der Verwaltung die Zustimmung zur Befreiung daran geknüpft werden, dass der Sicherheitsabstand, der in der Standortbescheinigung gefordert wird, eingehalten ist.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden, wenn der Sicherheitsabstand eingehalten wird.

 

 

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II. BESCHLUSS:

 

Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt, das Einvernehmen zur Errichtung eines Mobilfunkmastes in Dirnismaning, Fl.Nr. 2168, Gem. Garching vorbehaltlich der Einhaltung des Sicherheitsabstandes, der in der Standortbescheinigung gefordert wird, zu erteilen. Auch das Einvernehmen zur Befreiung hinsichtlich der Errichtung in einer landwirtschaftlichen Fläche wird mit Vorbehalt erteilt. Die Standortbescheinigung ist nachzureichen. Der Nutzungsvertrag mit der Stadt Garching ist anzupassen.

 

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Anlagen

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