BESCHLUSSVORLAGE - GB II/370/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Immissionsschutzrecht; Stellungnahme der Stadt Garching zum Antrag der Garching Hochbrück Vermögensverwaltungs GmbH auf wesentliche Änderung der Gewerbeabfall- und Sperrmüllsortieranlage und Angleichung an den Stand der Luftreinhaltetechnik, Ingolstädter Landstraße 89 a, 85748 Garching auf den Grundstücken Fl.Nr. 1694, 1695 und 1696, Gemarkung Garching
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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05.07.2018
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I. Sachvortrag:
1) Verfahren
die Garching Hochbrück Vermögensverwaltung GmbH (GHV) hat beim Landratsamt München die Genehmigung für das o. g. Vorhaben beantragt. Die Änderung ist gemäß § 16 Abs. 1 BlmSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BlmSchV und Nr. 8.11.2.3; 8.11.2.4 und 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV genehmigungsbedürftig.
Es wird nach § 10 BlmSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der 4. BlmSchV ein förmliches Verfahren durchgeführt.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt-mit Ausnahme wasserrechtlicher Erlaub nisse und Bewilligungen nach § 13 BlmSchG grundsätzlich andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich rechtliche Genehmigungen (Baugenehmigungen), Zulassungen, naturschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen etc. mit ein.
Gemäß § 10 Abs. 5 BlmSchG und § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9.BlmSchV) wurde die Stadt Garching am 17.05.2018 vom Landratsamt München um Stellungnahme zum Vorhaben gebeten. Die Stadt soll sich hierbei auch zur gegenwärtigen und geplanten baulichen oder sonstigen Nutzung von Grundstücken im Einwirkungsbereich der geplanten Anlagen äußern.
Eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz schließt auch die Baugenehmigung mit ein (§ 13 Satz 1 BlmSchG). Im Rahmen des baurechtliehen Teils des Genehmigungsverfahrens ist auch das bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Stadt einzuholen, soweit über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den§§ 31 und 33 bis 35 BauGB zu entscheiden ist(§ 36 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch- BauGB).
2) Vorhaben
Die GHV betreibt auf den Grundstücken 1694/0, 1695/0, 1696/0 der Gemarkung Garching eine per Planfeststellungsbeschluss vom 08.03.1983 sowie einer wesentlichen Änderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.1993 genehmigte Anlage. Im Rahmen der Konzentrationswirkung umfassen diese Beschlüsse jeweils auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Behandlung, zeitweilige Lagerung und Umschlag von Abfällen.
Die GHV hat die betreffende Anlage am Standort Garching von der AR Recycling GmbH übernommen und will den Betrieb der installierten Anlagen nun schrittweise anpassen. ln diesem Zuge soll die Gewerbeabfall- und Sperrmüllsortieranlage über eine wesentliche Änderung nach §16 BlmSchG an den zukünftigen Anlagenbetrieb angepasst werden. Es soll ebenfalls ein Abgleich der genehmigten AVV-Nrn. (AVV=Abfallverzeichnis-Verordnung) mit den zukünftig benötigten AVV-Nrn. stattfinden und wo nötig eine Anpassung vorgenommen werden.
Im Zuge dieses Verfahrens sollen zudem die Lagerplätze für die einzelnen AVV-Nrn./ Stoffgruppen definiert und auf einem Lageplan kenntlich gemacht werden. Bisher nicht definierte Lagermengen und Durchsatzleistungen der auf der Anlage angenommenen, zeitweilig gelagerten, behandelten und umgeschlagenen Stoffgruppen sollen ebenfalls definiert werden.
Von dieser Änderung soll nur die Gewerbeabfall- und Sperrmüllsortieranlage betroffen sein, in der ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandelt werden. Die restlichen Anlagenteile sollen von dieser wesentlichen Änderung ausgenommen werden. Der Anlagenbetrieb soll in der Art geändert werden, dass die Gewerbeabfall -und Sperrmüllsortieranlage mit den eingebauten bzw. zusätzlichen Aggregaten genehmigt und an den Stand der Luftreinhaltungstechnik angepasst wird.
Es wurden Stoffgruppen mit den auf der Anlage angenommenen, zeitweilig gelagerten und behandelten AVVNrn. erstellt.
Hierbei wurde eine Aufteilung der zu behandelnden AVV-Nrn. für die Sortieranlage sowie für die Wertstoffaufbereitungsanlage erstellt. Diese beiden Anlagenteile werden unabhängig voneinander betrieben. ln diesem Zusammenhang wurde dargestellt, wie die einzelnen Stoffgruppen in den Anlagenteilen/Aggregaten behandelt und wo diese ausgetragen und zeitweilig gelagert werden. „Anlage 4“ zeigt die Darstellung für die Wertstoffsortieranlage, „Anlage 5“ für die WertstoffaufbereitungsanIage.
Darüber hinaus wurde ein Detaillageplan angefertigt („Anlage 8“), dessen einzelne Lagerbereiche mit Positions-Nm. kenntlich gemacht wurden und mit den auf der Anlage angenommenen und nach der Behandlung ausgetragenen AVV-Nrn. (Anlage 4 und Anlage 5) korreliert werden können.
Weitere Änderungen von Anlagen bzw. Anlagenteilen sollen falls erforderlich zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden. Diese Änderungen werden nach § 16 BlmSchG beantragt bzw. nach § 15 BlmSchG angezeigt.
2.1Behandlung nicht gefährlicher Abfälle in der Wertstoffsortieranlage
Sämtliche AVV-Nrn. der Sortieranlage werden in Stoffgruppen zusammengefasst und sind der Tabelle in Anlage 4 zu entnehmen. Dort werden ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandelt.
Die manuell sortierfähige, wertstoffhaltige Fraktion wird in die dafür vorgesehenen Aufnahmebunker Pos. 1 oder Pos.2 gekippt (siehe Lageplan Anlage 8).
Mittels Radlader oder Bagger wird das Wertstoffgemisch weiter vom Aufnahmebunker zu den Lagerbereichen Pos. 4, Pos. 5 oder Pos. 7 zur Sortieranlage verbracht. Von hier aus wird das Material mittels Bagger auf die Sortierbänder über eine Vibrorinne aufgegeben. Nun passiert das Material ein Stangensieb. Hierbei findet eine automatische Abtrennung des Wertstoffgemisches in eine Feinfraktion (0/300) und eine Grobfraktion >300 statt. Die Feinfraktion wird einer vollständig automatischen Behandlung unterzogen. Sie passiert hierbei wiederum eine Vibrorinne und gelangt über ein Förderband zu einem FE-Abscheider. Hier findet eine Abtrennung der Eisenbestandteile statt, welche in Lagerbox Pos. 13 ausgetragen werden.
Das Material passiert nun ein Sieb. Hier wird die mineralische Feinfraktion 0/10 von der Feinfraktion 0/300 abgetrennt und in Pos. 14 ausgetragen und gelagert. Die Mineralik wird, wie bisher schon praktiziert, alle 1000 t analysiert und fachgerecht entsorgt. Die Fraktion 10/300 wird ebenfalls ausgetragen und in Lagerbox Pos. 15 gelagert. Dieses Material wird mittels Radlader auf einen Walzenzerkleinerer aufgegeben und der Wertstoffaufbereitung Linie 2 zugeführt um sie weiter zu behandeln.
Die beim Stangensieb abgetrennte Grobfraktion >300 wird einer händischen Sortierung unterzogen. Sie passiert eine Vibrorinne und wird über ein Sortierband der händischen Sortierung zugeführt. Hier findet eine Aussortierung der vorhandenen Wertstoffe statt. Aussortierte Metalle werden in Lagerbox Pos. 8, Holz in Lagerbox Pos. 9, Papier in Lagerbox Pos. 10, Mischkunststoffe in Lagerbox Pos. 11 und Mineralik (Steine) in Lagerbox Pos. 12 gesammelt. Nicht wertstoffhaltiges Abfallgemisch wird mittels Radlader zur Weiterbehandlung in der Wertstoffaufbereitung Linie 2 geführt.
Eine Erfassung der anfallenden Menge an den aussortierten Abfällen findet über die im Radlader eingebaute Waage statt und wird EDVtechnisch erfasst. Oft stellen diese Materialien die Inputstoffe für andere Anlagen auf dem Betriebsgelände der Firma GHV dar, welche nicht Teil dieses Änderungsantrages sind.
2.2Behandlung nicht gefährlicher Abfälle in der Wertstoffaufbereitungsanlage
Sämtliche AVV-Nrn. der Wertstoffaufbereitungsanlage werden in Stoffgruppen zusammengefasst und sind der Tabelle in „Anlage 5“ zu entnehmen. Dieser Tabelle ist des Weiteren zu entnehmen, welche Behandlung der einzelnen Stoffgruppen stattfindet und in welchen Aggregaten der Anlage diese Stoffgruppen behandelt werden. Die Aufbereitungsanlage ist in zwei "Aufbereitungslinien" unterteilt (Linie 1 und Linie 2).
Das Wertstoffgemisch kann alternativ zur Wertstoffsortieranlage als auch der Wertstoffaufbereitungsanlage zugeführt werden.
Eine diesbezügliche Entscheidung erfolgt auf Basis der Wertstoffhaltigkeit der Abfälle. Ebenfalls kann das aus der Sortieranlage auf Pos. 15 und Pos. 16 ausgetragene Material über die Aufgabe auf den "Ceron 2" der Linie 2 der Wertstoffaufbereitung zugeführt werden.
Darüber hinaus werden Bau- und Abbruchabfälle aus Lagerbereich Pos. 3 sowie Abfall-Wertstoffgemisch mit geringem Wertstoffgehalt aus Lagerbereich Pos. 2 ohne Vorbehandlung mittels Radlader oder Bagger zu den Lagerbereichen Pos. 4 oder Pos. 5 und danach über die Wertstoffaufbereitungsanlage behandelt.
Nach einer groben Vorsortierung mit dem Bagger wird das Wertstoffgemisch direkt in den ersten Walzenzerkleinerer vom aufgegeben. Der Walzenzerkleinerer steht in unmittelbarer Nähe des Annahmebunkers auf einem Podest außerhalb der Halle und ist eingehaust. Nach der Zerkleinerung wird das Material über ein langes Transportförderband in die Halle verbracht und passiert einen FE-Abscheider. Hier findet eine Abtrennung der FE-Metalle (Magnetschrott) statt und wird in Box Pos. 17 ausgetragen. Anschließend passiert das Material eine Siebmaschine. Hier werden vier verschiedene Fraktionen abgesiebt und in den dafür vorgesehenen Lagerboxen gelagert. Es handelt sich hierbei um die mineralische Feinabsiebung (0/12), gelagert in Box Pos. 18, Ersatzbrennstoff (Fraktion 12/18), gelagert in Box Pos. 19, Ersatzbrennstoff (Fraktion 18/38), gelagert in Box Pos. 19, Ersatzbrennstoff (Fraktion 38/80), gelagert in Box Pos. 20 und Ersatzbrennstoff (Fraktion >80) gelagert in Box Pos. 20 . Die Anlage bestehend aus Walzenzerkleinerer, FE-Abscheider, Förderband und Siebmaschine bilden die Linie 1.
Die Behandlung der Materialien in Line 2 erfolgt über Walzenzerkleinerer, Magnetabscheider, Siebmaschinen, Schwerkraftabscheider bis hin zu einem Ballistikseparator und einem Einwellenzerkleinerer, bis zuletzt das Material als fertiger „Fluff“ als Ersatzbrennstoff auf Pos. 28 ausgetragen und zwischengelagert wird.
2.3Beantragte Änderung der Wertstoffsortier- und aufbereitungsanlage
Die Sortier- und Aufbereitungsanlage soll sich künftig aus den folgenden Anlagenteilen und Lagerbereichen zusammensetzen:
Anlagen:
- Wertstoffsortieranlage
- Wertstoffaufbereitungsanlage
Lagerbereiche:
- Lagerbereiche Pos. 1-4, 7 (AnIieferung Inputmaterial)
- Lagerbereich Pos. 5 (Aufgabematerial Sortieranlage)
- Lagerbereich Pos. 8-16 (Output Sortieranlage)
- Lagerbereich 17-20 (Output Wertstoffanlage Linie 1)
- Lagerbereich Pos. 21-28 (Output Wertstoffanlage Linie 2)
- Lagerbereich Pos. 29-36 (Ersatz- und Zwischenlagerflächen Sortier- und -aufbereitungsanlage)
An der Wertstoffsortieranlage werden folgende Aggregate betrieben:
- 2 x Vibrorinne Typ AEG VIB 1.221.96-036
- 1 x Vibrorinne Typ AVITEQ OA 3000/2000 - UVH 38W
- 1 x FE-Abscheider Typ Wagner 451-115/160-600 G6
- 1 x Stangensieb
- 1 x Förder- bzw. Transportband 1 x Siebmaschine
An der Wertstoffaufbereitungsanlage werden folgende Aggregate betrieben:
- 1 x Walzenzerkleinerer Typ Doppstadt DW306 "Ceron I"
- 1 x Walzenzerkleinerer Typ Doppstadt DW306 "Ceron II"
- 2 x Förder- bzw. Transportband
- 1 x FE-Abscheider Typ Wagner 451-1151160-600 G6
- 1x Siebmaschine Typ Doppstadt SM 2225 (bestehend aus 4 Siebtrommel 2 x Siebmaschine Typ Doppstadt SM 725A
- 3 x Magnet-Trommel Wagner 451-1001150-1 A 1 x Ballistikseparator Typ Stadler STT 20001101
- 1 x Einwellenzerkleinerer Typ Linder PowerKomet 2800
2.4Inputmengen
Mit Planfeststellungsbescheid vom 16.12.1993 wurde eine Inputmenge von maximal 300.000 m³ genehmigt. Im Hinblick auf die aktuelle Gewerbeabfallverordnung soll die Anlage in einem zweiten Schritt an die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung angepasst werden.
Die bereits genehmigte Inputmenge von 300.000 m3 an Sperr- und Gewerbeabfällen soll beibehalten werden.
2.5Emissionen
Für die Prognose der Staubemissionen für den Teilbereich der Gewerbeabfall und Sperrmüllsortieranlage wurde die Firma Müller BBM aus München beauftragt. Das Lufthygienische Gutachten lag den Antragsunterlagen als Anlage bei. ln diesem Gutachten werden die weiteren Maßnahmen zur Staubminderung beschrieben. Im Hinblick auf weitere Genehmigungsverfahren für Teilanlagen am Standort wurde mit dem Landratsamt München vereinbart, dass nach Abschluss der noch folgenden Genehmigungsverfahren eine Staubprognose für den kompletten Anlagenbetrieb auf dem Betriebsgelände der GHV in Garching erstellt wird.
Die Bewertung der Staubemissionen durch Müller BBM kommt zu folgendem Ergebnis:
Besonders beim Umschlag und Transport, der Lagerung und der Behandlung von staubenden Gütern sind in vielen Fällen neben technischen Maßnahmen vor allem organisatorische Maßnahmen erforderlich.
Zu den allgemeinen organisatorischen Maßnahmen gehören Betriebsanweisungen zur Regelung immissionsschutzrelevanter Betriebsabläufe sowie die Benennung der hierfür verantwortlichen Personen.
Über Betriebsanweisungen werden notwendige organisatorische Maßnahmen zur Minderung diffuser Staubemissionen festgelegt und verbindlich für das Personal geregelt, insbesondere:
- die Durchführung von Reinigungsmaßnahmen (z. B. Verwendung von Kehrmaschinen)
- die Durchführung von Befeuchtungsmaßnahmen (z. B. Berieselungen) die Durchführung von Wartungsmaßnahmen
- Verhaltensregeln beim Umschlag (z. B. manuelles Anpassen der Abwurfhöhe ,Verweilzeit des Greifers)
- Verhaltensregeln beim Transport (z. B. Abplanen von Lkw, Schließen von Toren)
- Geschwindigkeitsbegrenzungen
- Kontrollen des Betriebsgeländes
- Berücksichtigung von Wetterlagen
Nach Auffassung von Müller BBM „sind in der Sortier- und Aufbereitungsanlage für Sperr und Gewerbemüll derzeit bereits verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung von Staubemissionen vorhanden bzw. werden im Rahmen der geplanten Änderungen weitere Maßnahmen ergriffen.“
Eine negative Geruchsbildung mit der Anlieferung, Behandlung oder Lagerung der auf der Anlage angenommenen Abfälle tritt nicht ein, da kein Faulungsprozess stattfindet.
Im Hinblick auf weitere Genehmigungsverfahren für Teilanlagen am Standort wurde mit dem Landratsamt München vereinbart , dass nach Abschluss der noch folgenden Genehmigungsverfahren eine Lärmprognose für den kompletten Anlagenbetrieb auf dem Betriebsgelände der GHV in Garching erstellt wird. Darin werden die Lärmimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten erfasst. Im Vorfeld wurde durch die Firma Mähler + Partner Ingenieure AG eine Lärmprognose beauftragt. Die Schalltechnische Untersuchung ist den Antragsunterlagen ebenfalls beigefügt.
Die Lärmprognose kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass in der WA-Nachbarschaft Beurteilungspegel bis zu 49 dB(A) tagsüber, in der MI-Nachbarschaft Beurteilungspegel bis zu 47 dB(A) und in der GE-Nachbarschaft von bis zu 69 dB(A) tagsüber auftreten. Die Zielwerte (IRW – 6 dB bzw. IRW – 3 dB) und somit die Anforderungen an die TA Lärm werden eingehalten.
2.6Bauliche Maßnahmen
Weitere bauliche Maßnahmen für die Änderung der Gewerbeabfall- und Sperrmüllsortieranlage sind nach Angaben der GHV nicht erforderlich.
3.Stellungnahme der Stadt Garching
Grundsätzlich sind die Änderungen aus immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Sicht zu begrüßen. Die GHV nimmt eine bereits überfällige Neusortierung ihrer Abfallchargen vor und unternimmt eine ordnungsgemäße Deklaration der Abfallstoffe, und eine verfahrenstechnisch auf dem Stand der Technik befindliche Abfallsortierung und Abfallaufbereitung vor.
Die Beurteilung hinsichtlich der Staub- und Lärmemissionen zeigt, dass der ordnungsgemäße Betrieb die Immissionsgrenzwerte einhält. Hier wäre es seitens der Stadt Garching wünschenswert, die Prognosen - wie vom Landratsamt vorgeschlagen – nicht nur auf den gesamten Anlagenbetrieb auszudehnen, sondern die prognostizierten Werte auch durch reale Messungen auf den Prüfstand zu stellen.
Da keine weiteren baulichen Maßnahmen auf dem Betriebsgelände der GHV vorgenommen werden ist bauplanungsrechtlich gegen dieses Vorhaben nichts einzuwenden und das bauplanungsrechtliche Einvernehmen kann erteilt werden.
II. BESCHLUSS:
Die Stadt Garching stimmt dem Vorhaben der „Garching Hochbrück Vermögensverwaltung GmbH“ grundsätzlich zu und erteilt das bauplanungsrechtliche Einvernehmen.
Hinsichtlich der Emissionsbeurteilung des Betriebes fordert die Stadt Garching, die vorgenommenen Prognosen hinsichtlich Lärm und Staub nicht nur auf den Gesamtbetrieb auszudehnen, sondern die darin prognostizierten Werte durch reale Messungen im Betriebsablauf der gesamten Anlage auf den Prüfstand zu stellen.
Anlagen
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