ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/706/2019

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Die Stadt Garching erhebt seit 01.09.2015 auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Garching b. München (KiTaGebS) vom 26.05.2015 Gebühren für die Städtischen Kindergärten und Horte. Die Gebühren liegen im Kindergartenbereich je nach Buchungszeit zwischen 95,00 € und 155,00 € monatlich (ohne Geschwisterermäßigung).

 

Im letzten Jahr im Kindergarten, dass der Vollzeitschulpflicht nach Art. 35 f. und Art. 37 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S.414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), unmittelbar vorausgeht, wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 6 KiTaGebS um den § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl S.633, BayRS 2231-1-1-A) genannten Betrag (derzeit 100,00 € monatlich) reduziert. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt direkt an die Einrichtung, in der das Kind betreut wird. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt. Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht derzeit für maximal 12 Monate vor der Einschulung.

 

Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass der Freistaat Bayern ab April 2019 künftig alle drei Kindergartenjahre „beitragsfrei“ stellt, indem in gleicher Weise auch für das erste und zweite Kindergartenjahr monatlich 100 Euro pro Kind gewährt werden. Eine gesetzliche Umsetzung steht noch aus. Aus technischen Gründen soll das Geld voraussichtlich ab Juli 2019 (rückwirkend) über die Gemeinden an die Träger gezahlt werden.

 

Die Landeshauptstadt München will ab 1. September 2019 die komplette Gebührenfreiheit für die Betreuung von Kindergartenkindern ermöglichen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtrats (geplant am 22.05.2019) soll die neue Regelung Anwendung in allen städtischen Kindergärten und Häusern für Kinder finden, die 3- bis 6-jährige Kinder betreuen. Außerdem soll sie gelten für die Kindergärten der Einrichtungen freigemeinnütziger und sonstiger Träger, die an der Münchner Förderformel teilnehmen.

 

Inzwischen ist die „Beitragsfreiheit“ auch in anderen Städten und Gemeinden in der Diskussion.

 

Eine komplette Abschaffung der Gebühren ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich. Art. 19 BayKiBiG verlangt als Fördervoraussetzung für Kindertageseinrichtungen eine nach Buchungszeit gestaffelte Erhebung von Elternbeiträgen.

 

Um die „Beitragsfreiheit“ trotzdem zu erreichen, müsste die Gebührenstaffelung so geändert werden, dass die Gebühr für die maximale Buchungszeit 100,00 € beträgt.

 

Eine mögliche neue Gebührenstaffelung könnte so aussehen:

 

Kindergarten  Ist

 

möglicher Gebührenvorschlag

Buchungszeit

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

 

1 Kind

2 Kinder

ab 3 Kinder

bis 4 Stunden

     95,00 €

     81,00 €

     67,00 €

 

     60,00 €

     51,00 €

     42,00 €

bis 5 Stunden

   105,00 €

     89,00 €

     74,00 €

 

     66,00 €

     56,00 €

     46,00 €

bis 6 Stunden

   115,00 €

     98,00 €

     81,00 €

 

     72,00 €

     61,00 €

     50,00 €

bis 7 Stunden

   125,00 €

   106,00 €

     88,00 €

 

     78,00 €

     66,00 €

     55,00 €

bis 8 Stunden

   135,00 €

   115,00 €

     95,00 €

 

     84,00 €

     71,00 €

     59,00 €

bis 9 Stunden

   145,00 €

   123,00 €

   102,00 €

 

     90,00 €

     77,00 €

     63,00 €

über 9 Stunden

   155,00 €

   132,00 €

   109,00 €

 

     96,00 €

     82,00 €

     67,00 €

 

Die Hochrechnung der Verwaltung hat anhand der derzeitigen Belegung Einnahmeausfälle in Höhe von ca. 78.000 € jährlich für die städtischen Kindergärten ergeben.

 

Da alle freien Träger von Kindereinrichtungen in Garching, mit denen die Stadt eine Defizitvereinbarung abgeschlossen hat, die (nahezu) gleiche Gebührenstaffelung haben wie die Stadt, müssten für eine „Beitragsfreiheit“ von der Stadt zusätzlich ca. 107.000 € jährlich bereitgestellt werden, um die dortigen Einnahmeausfälle zu kompensieren. In die Rechnung nicht einbezogen wurden die Kinderbetreuungseinrichtungen im Forschungsgelände.

 

Allerdings ist anzunehmen, dass eine nicht kalkulierbare Zahl von Eltern bei einer Beitragsfreiheit auf längere Buchungszeiten drängen werden, was zu einem höheren Personalbedarf in den Einrichtungen führen würde, um den empfohlenen Anstellungsschlüssel von 1:10 zu gewährleisten. Dieser zusätzliche Personalbedarf dürfte angesichts der Arbeitsmarktsituation für alle Träger nur schwer zu decken sein und ist in der Hochrechnung nicht berücksichtigt. Auch müssten einige Einrichtungen voraussichtlich baulich erweitert werden, um den zusätzlichen Bedarf (z.B. mehr Essenskinder, Aufenthaltsräume für mehr Personal) zu decken. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber Regelungen trifft, um Luftbuchungen (die dann auch eine höhere staatliche Förderung bedeuten würden) zu vermeiden.

 

Das Landratsamt als Aufsichtsbehörde sowie der Bay. Gemeindetag empfehlen den Gemeinden, mit einer Satzungsänderung der Benutzungsgebühren für Kitas zu warten, bis die gesetzlichen Grundlagen feststehen.

 

Die Verwaltung möchte aber vorab ein Meinungsbild des Stadtrates haben, um zeitnah eine Entscheidung vorbereiten zu können.

 

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II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, den Stadtrat nach Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Vorgaben zu informieren und einen neuen Satzungsentwurf vorzulegen.

 

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