ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 1-LI/023/2019

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 14.06.2016 der Neufassung des Vertrages über Banden-werbung und Stadionnamen mit dem VfR Garching zugestimmt. Hintergrund war die nach dem neuerlichen Regionalligaaufstieg geplante Vermarktung des Stadionnamens durch den VfR Garching. Vereinbart wurde, dass die Erlöse nur dem VfR Garching zukommen, da andere Vereine das Stadion kaum nutzen und keine bzw. nur geringe Jugendarbeit leisten. Allerdings wurde folgender Passus aus dem Bandenwerbungsvertrag übernommen:

 

„Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass berechtigte Ansprüche anderer Vereine auftreten können. In diesem Falle sind zur gegebenen Zeit entsprechende Verhandlungen, bei mangelndem Einvernehmen unter Mitwirkung und Entscheidung der Stadt zu führen.“

 

Dieser Absatz wurde auch in den Vertrag über Bandenwerbung für den Platz 2 mit dem FC Türk Sport sowie in den noch abzuschließenden Vertrag mit dem FC Hochbrück übernommen.

 

Der FC Türk Sport nahm nun darauf Bezug und verlangte eine Beteiligung an den Einnahmen aus der Vermarktung des Stadionnamens. Nachdem die Gespräche zwischen dem VfR Garching und dem FC Türk Sport zu keinem Ergebnis führten, schaltete sich die Stadt Garching als Vermittler ein, mit dem Ergebnis, dass berechtigte Ansprüche des FC Türk Sport nicht vorliegen, da eine Nutzung des Stadions durch diesen Verein kaum gegeben ist.

 

Für die Zukunft sollen nun Kriterien für die Vergabe von Namen und Werbemaßnahmen allgemein für das Stadion bzw. auch die Sportplätze sowie die Verteilung der daraus resultierenden Werbeein-nahmen festgelegt werden.

 

1)      Verträge über die Vergabe von Stadion- oder Platznamen sowie für die Bandenwerbung werden grundsätzlich zwischen der Stadt und dem Hauptnutzer des jeweiligen Platzes bzw. des Stadions abgeschlossen. Darüber entscheidet die Stadt jeweils im Einzelfall.

2)      Hauptnutzer ist derjenige Verein, der den Platz / das Stadion zu mindestens 51 % belegt. Erreicht kein Verein diese Belegungsquote ist über gewünschte Werbemaßnahmen ein gesonderter Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.

3)      Die Sponsorenverträge schließt der Hauptnutzer direkt ab, wobei die entsprechenden Regelungen aus den Verträgen zwischen der Stadt und dem Verein zu beachten sind.

4)      Berechtigte Ansprüche an einer Beteiligung aus den Werbeeinnahmen liegen dann vor, wenn der Platz / das Stadion zu mindestens 25 % von diesem Verein genutzt wird. Entsprechend der prozentualen Belegung ist der Verein dann an den Werbeeinnahmen zu beteiligen.

5)      Grundsätzlich kann sowohl der Name für das Stadion als auch für einen der Nebenplätze vergeben werden, wobei die Verhandlungen darüber zwischen dem Hauptnutzer und dem Sponsor erfolgen. Während der Laufzeit eines Sponsorenvertrages kann der Name nur einmal vergeben werden. Dem Vertrag mit einem Sponsor hat die Stadt zuzustimmen.

 

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II. BESCHLUSS:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, den neuen bzw. erweiterten Kriterien für die Bandenwerbung sowie für die Vergabe von Namen für das Stadion bzw. für Sportplätze zuzustimmen.

 

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