BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/064/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Flächennutzungsplanneuaufstellung; Empfehlungsbeschluss, die im Rahmen der Auslegung nach § 4 a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen entsprechend zu würdigen und den Feststellungsbeschluss für den so geänderten Plan (Stand 25.07.2019) zu fassen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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23.07.2019
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I. Sachvortrag:
Der Stadtrat der Stadt Garching b. München hat in seiner Sitzung am 28.11.2013 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanneuaufstellung zu fassen. Der Flächennutzungsplanentwurf i. d. F. vom 28.11.2013 wurde mit Satzung und Begründung sowie den Anlagen und Gutachten in der Zeit vom Mittwoch, 25.12.2013 bis Montag 10.02.2014 öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand in derselben Zeit statt.
Der Stadtrat würdigte am 23.10.2014 die im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangen Anregungen und Bedenken und erteilte die Freigabe für den geänderten und überarbeiteten Planentwurf für die Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB.
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum Mittwoch, 22.04.2015 bis Freitag, 05.06.2015 durchgeführt. Der Stadtrat würdigte am 31.05.2016 die im Rahmen der Auslegung eingegangen Stellungnahmen und erteilte die Freigabe für den geänderten und überarbeiteten Planentwurf für die Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum vom Mittwoch, 19.10.2016 bis Freitag, 02.12.2016. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom Mittwoch, 23.11.2016 bis Montag, 09.01.2017 statt. Der Stadtrat würdigte am 18.05.2017 die im Rahmen der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und erteilte die Freigabe gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB zu den geänderten oder ergänzten Teilbereichen. Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fanden im Zeitraum vom Mittwoch, 12.07.2017 bis Montag, 07.08.2017 statt. Der Stadtrat würdigte am 19.10.2017 die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Feststellungsbeschluss für den neu aufgestellten Flächennutzungsplan.
Im Nachgang ist die Würdigung den Trägern öffentlicher Belange zugesandt worden. Das Landratsamt München als Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan hat angemerkt, dass die Ausweisung der Bauhof- und Wertstoffhoffläche dem Landesentwicklungsprogramm widerspricht. Zur Lösung dieses planungsrechtlichen Belangs sowie um seither sich ergebende Planänderungen mit in das Verfahren aufzunehmen, ist der Feststellungsbeschluss in der Sitzung am 26.09.2018 aufgehoben worden und erteilte die Freigabe gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB zu den geänderten oder ergänzten Teilbereichen. Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlichen Belange fanden im Zeitraum vom Mittwoch, den 20.02.2019 bis Montag, den 25.03.2019 statt.
Die Stellungnahmen sind im Rahmen des Sachvortrags zusammengefasst worden. Die eingegangenen Stellungnahmen sind daher der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
A Bürgerinnen und Bürger und Öffentlichkeit
Voith Group, St. Pöltener Straße, 43, 89522 Heidenheim
Sachvortrag:
Das Unternehmen verlangt, dass sichergestellt wird, dass ausgehend vom Flächennutzungsplan entsprechende Maßnahmen in Bezug auf sowohl den Schallschutz als auch den Geruchsschutz getroffen werden, sodass es unter keinen Umständen (Nacht-, oder Tagbetrieb, etwaige/jegliche Geruchsemissionen, insbesondere Ammoniakemissionen, Gerüche aus den Abluftkaminen, Gerüche aus Abbauprozessen in der Bio Kläranlage, Gerüche beim Abpumpen von Altemulsion und Altöl aus den Lagertanks bzw. des Lösemittelablagebehälters in der Entsorgungshalle, Gerüche infolge von geringfügigem Anteil organischer oder anorganischer Stoffe, bzw. Lärmemissionen, Bestands-, Neu- bzw. Anbauten betreffend usw.) zu Beschwerden/Belästigungen begründet durch unser Unternehmen von den Anwohnern des Wohnbaugebiets Hochbrück kommen kann beziehungsweise wird. Sie bitten im Zuge des Bebauungsplanverfahrens um entsprechend belegte und nachvollziehbare Gutachten für Lärm- und Geruchsemissionen sowie um die Ausarbeitung daraus resultierender und benötigter Lärmschutz- und Geruchsschutzmaßnahmen beziehungsweise um die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes des Wohngebietes zu unserem Unternehmen (Voith Group insbesondere VTM, VOC und VODG). Die Firma Voith wird unter keinen Umständen bauliche Änderungen an ihren Gebäuden vornehmen, die Bestandsschutz genießen, eventuell in Zukunft geplante Neubauten etwaigen Schall- bzw. Geruchsschutzmaßnahmen unterziehen, beziehungsweise ihren Betrieb aufgrund möglicher aus dem Wohngebiet Hochbrück resultierender/kommender Beschwerden in Folge von Lärm- beziehungsweise Geruchsbelästigungen einschränken sowie keinerlei Kosten für eventuell benötigte Schutzmaßnahmen o. ä. übernehmen.
Stellungnahme:
Die Ausweisung des Wohngebiets Hochbrück war nicht Bestandteil der Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB. Bestandteil der Auslegung war das Lärmschutzgutachten für die Ausweisung des Wohngebiets. Darauf bezieht sich die Stellungnahme aber nicht.
Weiterhin werden die Anmerkungen zur Kenntnis genommen. Im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren zur Ausweisung des Wohngebiets Hochbrück werden die für die Ausweisung erforderlichen Gutachten in Auftrag gegeben werden.
Beschluss:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung wird nicht vorgenommen.
B Träger öffentlicher Belange
Regierung von Oberbayern, 80534 München
Sachvortrag:
Sondergebiet Photovoltaik-Anlage
Die Ausweisung des Sondergebiets Photovoltaik-Anlage westlich der Bundesautobahn A9 wird begrüßt. Der geplante Ausbau der Energiegewinnung mittels Photovoltaik an der A9 entspricht dem Ziel 6.2.1. des LEP.
Zum Sondergebiet Sportplatz, Bolzplatz, Spielplatz, Tennisplatz
Da sich die geplante Darstellung des Sondergebiets mit Zweckbestimmung "Sportplatz, Bolzplatz, Spielplatz und Tennisplatz" an einem bereits bestehenden Nutzungsspektrum orientiert, kann ihr aus landesplanerischer Sicht zugestimmt werden. Die Regierung weist daraufhin, dass der östliche Teil des geplanten Sondergebiets gemäß Karte 2 des Regionalplans München im Randbereich des Schwerpunkts des regionalen Biotopverbundes "Biotopverbundachse Heideflächen" liegt. Nach RP 14-Ziel BI 1.3.3 ist der regionale Biotopverbund durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht zu unterbrechen, außer durch Planungen und Maßnahmen im Einzelfall, sofern sie nicht zu einer Isolierung bzw. Abriegelung wichtiger Kernlebensräume führen und der Artenaustausch ermöglicht bleibt. Im Zuge der Intensivierung der Nutzung ist daher darauf zu achten, dass hierdurch keine nennenswerte Beeinträchtigung für die Funktion der Biotopverbundachse resultiert.
Zur Gemeinbedarfsfläche Bau- / Wertstoffhof westlich der Autobahnausfahrt Garching Nord
Mit Blick auf Lage, Funktion und Umfeld des Planareals ist nicht zu erwarten, dass mit der geplanten FNP-Darstellung der Gemeinbedarfsfläche für den Bau- und Wertstoffhof auf Fl.-Nr. 1826 ein neuer Ansatzpunkt für eine Zersiedelung geschaffen wird. Der Standort ist durch die Lage an der BAB A9 landschaftlich vorbelastet und durch Straßen stark eingefasst. In der Gesamtschau dieser spezifischen Fallgestaltung lässt sich deshalb ein nennenswerter Konflikt mit dem Schutzwerk von LEP-Ziel 3.3 nicht herausstellen. Die geplante Darstellung der Gemeinbedarfsfläche im FNP kann als mit den Erfordernissen der Raumordnung zu vereinbaren bewertet werden.
Stellungnahme:
Die Aussagen zur Ausweisung des Sondergebiets Photovoltaik-Anlage werden zur Kenntnis genommen.
Die Aussagen im Rahmen zur Ausweisung des Sondergebiets Sportplatz, Bolzplatz, Spielplatz, Tennisplatz zum Biotopverbundachse Heideflächen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren zur Ausweisung des Sondergebiets "Photovoltaik-Anlage" mit berücksichtigt werden.
Die Aussagen zur Ausweisung der Bau- / Wertstoffhofs werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Aussagen zum "Biotopverbundachse Heideflächen" fließen in das nachfolgende Bebauungsplanverfahren mit ein.
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, 80534 München
Sachvortrag:
Aus bergrechtlicher Sicht, bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Neuaufstellung Flächennutzungsplanung.
Das Bergamt bittet im Rahmen zukünftiger Ausweisungen und Planverfahren um Beteiligung, da sich über das Gemeindegebiet Bewilligungsfelder "Geothermie Garching", "Geothermie Ismaning" sowie "Unterschleißheim" befinden.
Stellungnahme:
Das Bergamt wird an Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Anhörung "Träger öffentlicher Belange" beteiligt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Landratsamt München, Frankenthaler Straße 5-9, 81539 München
Abteilung Bauen
Sachvortrag:
In der vorgelegten Planzeichnung fehlen für die geplante Weiterführung der Westumgehung mit Straßenkorridor in der Legende die entsprechenden Erläuterungen mit Planzeichen.
Stellungnahme:
Die Weiterführung der Westumgehung war nicht Bestandteil der Auslegung. An der Legende hat sich in diesem Zusammenhang seit Beginn des Aufstellungsverfahrens nichts geändert. In der Legende wird die Westumgehung als einzelner Punkt als "künftig geplante Straßenführung" mit aufgenommen.
Beschluss:
Die Legende wird im Sinne des Sachvortrags angepasst.
Sachvortrag:
In Hochbrück ist eine Fläche für den Gemeinbedarf ohne Zweckbestimmung angegeben. Sie weisen darauf hin, dass der Zweck der Anlage oder Einrichtung aufgrund des Bestimmtheitsgebots grob anzugeben ist.
Stellungnahme:
Ziel der Stadt Garching ist es, diese Gemeinbedarfsfläche zu sichern. Sollte dies nicht möglich sein, so soll der notwendige Flächenbedarf im neuen Wohngebiet gesichert werden. Aus diesem Grund ist die Zweckbestimmung nicht eingetragen gewesen. Dem Einwand des LRA kann nur entgegengekommen werden, wenn alle möglichen Gemeinbedarfseinrichtungen als Option eingetragen werden (Anlagen für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke). Damit wird auch dem Entwicklungsgebot, dass der Flächennutzungsplan die Grundlage der städtebaulichen Entwicklung bildet, Rechnung getragen.
Beschluss:
Die Gemeinbedarfsfläche wird, wie im Sachvortrag beschrieben, um die entsprechenden möglichen Zweckbestimmungen ergänzt.
Sachvortrag:
Die Fläche für den Waldkindergarten sollte als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Kindergarten" dargestellt werden. Die in der Planzeichnung vorgenommene Darstellung auf der Fläche für die Landwirtschaft ist planungsrechtlich nicht möglich.
Stellungnahme:
Das pädagogische Konzept des Waldkindergartens soll zunächst für einen Zeitraum von 2 Jahre auf dem Grundstück umgesetzt werden. Im Anschluss besteht Sicherheit, ob das pädagogische Konzept Anklang findet und das Grundstück für diese Art der Nutzung geeignet ist. Daher konnte zwischenzeitlich mit dem LRA abgestimmt werden, dass für die befristete Baugenehmigung keine planerische Grundlage auf Basis des FNP vonnöten ist.
Beschluss:
Auf der Fläche für den Waldkindergarten wird das Symbol Kinderbetreuungseinrichtung herausgenommen.
Sachvortrag:
Im letzten Verfahrensschritt war die Anlage "Bau einer Sportanlage in Garching Hochbrück" den Verfahrensunterlagen beigefügt. Sie bitten, das Anlagenverzeichnis zu ergänzen.
Beschluss:
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Sachvortrag:
Sie bitten um Überprüfung der Angabe, der letzten rechtswirksamen Flächennutzungsplanänderung. Nach ihren Unterlagen ist inzwischen die 48. Flächennutzungsplanänderung seit 07.05.2013 rechtswirksam.
Beschluss:
Die Begründung wird entsprechend korrigiert.
Sachvortrag:
Das Landratsamt bittet die Tabellen auf Seite 12 den Auflockerungsbedarf in Einwohner mit 3.000 anzugeben und im Text die Aussage bis zum Jahr 2020 Wohnungen für 1820 Einwohner zusätzlich zu schaffen.
Stellungnahme:
Die Tabellen werden im Sinne des Sachvortrags angepasst.
Beschluss:
Die Begründung wird entsprechend korrigiert.
Sachvortrag:
Das Bebauungsplanverfahren "Wohnen am Bürgerpark" soll gemäß § 13 b BauGB durchgeführt werden. Sie weisen vorsorglich daraufhin, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 13 b BauGB nicht als erfüllt ansehen, da das Plangebiet nicht unmittelbar an eine bestehende Wohnbebauung angrenzt, sondern durch eine Ortsrandbegrünung abgetrennt ist.
Stellungnahme:
Durch die Flächennutzungsplanänderung steht es der Stadt anschließend offen, das Bebauungsplanverfahren "Wohnen am Bürgerpark" entweder weiter als Verfahren nach § 13 b BauGB oder als Regelverfahren zu betreiben. Diese Entscheidung ist im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens nicht verbindlich zu treffen, weshalb der Hinweis entgegengenommen und im Bebauungsplanverfahren gewürdigt wird.
Sachvortrag:
Bei den Ausführungen zur "Kommunikationszone" auf Seite 13 wird gebeten zu ergänzen, dass das entsprechende Bebauungsplanverfahren bereits durchgeführt wird.
Beschluss:
Die Begründung wird entsprechend korrigiert.
Sachvortrag:
Auf Seite 17 zum Kapitel "Splittersiedlung" ist auf die Darstellung der bestehenden Wohngebäude als Wohnbaufläche zu ergänzen, um klarzustellen, dass hinsichtlich dieser Ausweisung kein landesplanerischer Verstoß vorliegt. Weiterhin wird angemerkt, dass in wohl in Satz 3 anstelle von "ansiedeln" wohl "aussiedeln" bzw. "umsiedeln" heißen müssen.
Stellungnahme:
In der Begründung wird auf die östlich der ST2350 gelegene Splittersiedlung noch eingegangen. Diese ist als Wohnbaufläche dargestellt, obwohl sie landesplanerisch zunächst nicht angebunden zu sein scheint. Daher wird in der Begründung ausgeführt, dass die Ausweisung der Wohngebietsfläche nicht den Zielsetzungen des LEP widerspricht.
Die Bezeichnung "ansiedeln" stellt in diesem Kontext den Oberbegriff dar, unter dem sich "aussiedeln" bzw. "umsiedeln" subsumieren lassen. Damit ist aber auch die Aussage getroffen, dass ggf. neue Betriebe angesiedelt werden können.
Beschluss:
Die Begründung zur Darstellung des Wohngebiets wird ergänzt. In der Begründung wird das Wort "ansiedeln" beibehalten.
Sachvortrag:
Die Abbildungen auf den Seiten 18 und 19 stimme nicht mit der vorgelegten Planzeichnung überein. Sie bitten auch um Überprüfung der möglichen Auswirkungen auf die Einwohnberechnung.
Stellungnahme:
Die Abbildungen auf den Seiten 18 und 19 werden nach der Überarbeitung des Flächennutzungsplanentwurfs aktualisiert in die Begründung aufgenommen. Änderungen bzw. Auswirkungen auf die Einwohnberechnung ergeben sich dadurch nicht.
Beschluss:
Die Begründung wird entsprechend korrigiert.
Sachvortrag:
Bei der Darstellung der Sondergebietsfläche "Windkraft" verweisen sie auf die erforderliche Dokumentationspflicht zur Abstimmung mit der Nachbargemeinde. Dies muss bereits auf Flächennutzungsplanebene erfolgen. Diesbezüglich sei ein Beschluss des Stadtrates vom 19.10.2017 nicht umgesetzt worden.
Stellungnahme:
Der seinerzeitige Würdigungsbeschluss vom 19.10.2017 ist umgesetzt worden. Die Gemeinde Eching war in dem Verfahren stets als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Hierdurch ist dem Gebot der formellen interkommunalen Abstimmung genügte getan.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sachvortrag:
Im Kapitel "Verhältnis Wohnen / Arbeitsplätze" wird auf die Neuausweisung von Gewerbeflächen mit 44.533 m² ausgeführt. Im Folgenden werden die Neuausweisungen angegeben, es fehlen aber in der Begründung Aussagen zu verbleibenden 23.333 m². Weiterhin wird angemerkt, dass die Einwohnerzahl falsch angegeben worden sei.
Stellungnahme:
Die Angaben zu den m² werden vollständig aus der Begründung herausgenommen. Die zusätzlichen 23.333 m² ergeben sich aus dem Nachverdichtung- und Aufwertungspotenzial des bestehenden Gewerbegebiets. Da nicht vorhersehbar ist, welche Grundstücke wann durch die Nutzer neu genutzt werden, werden die Bezugszahlen herausgenommen. Die Detailschärfe, die das LRA fordert, ist in einem prosperierenden Wirtschaftsraum, der auch vom starken Zuzug geprägt ist, nicht möglich.
Auch die Einwohnerzahl wird daher herausgenommen.
Beschluss:
Die Begründung wird entsprechend korrigiert.
Landratsamt München, Frankenthaler Straße 5-9, 81539 München
Abteilung Naturschutz
Sachvortrag:
Die Darstellung der Bau- und Kompensationsflächen im Bereich der ESO entspricht den Absprachen.
Beschluss:
Der Sachvortrag wird zur Kenntnis genommen.
Bauhof /Wertstoffhof:
Die geplante Situierung des Bau- und Wertstoffhofes südlich der Ortsumfahrung wird aus landschaftsplanerischer Sicht kritisch bewertet. Im bisherigen Strukturkonzept ist es vorgesehen, südlich der verlängerten Ludwig-Prandtl-Straße einen Grünzug bis zum Sportgelände und NSG Mallertshofer Holz zu führen.
Es wird als Fehlentwicklung betrachtet, da es u. a. zu Entsorgungsfahrten führen wird.
Stellungnahme:
Auf die Würdigung der Stellungnahme vom 19.10.2017 wird verwiesen. Es wird zudem Bezug genommen auf die Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde. Neue Argumente werden nicht vorgebracht.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sachvortrag:
Im Bereich des Bebauungsplans "Business Campus" ist entlang der B471 und der Gemeindeverbindungsstraße eine Heideverbundachse als Ausgleichsfläche vorgesehen, die im FNP als Grünfläche dargestellt ist.
Stellungnahme:
Die im Bebauungsplan festgesetzte Heideverbundachse widerspricht nicht der im FNP dargestellten Grünfläche sondern entsprechen vielmehr dem unterschiedlichen Detailierungsgrad der unterschiedlichen Bauleitplänen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sachvortrag - stark verkürzt -
Anbindung der Gemeindeverbindungsstraße und der Dieselstraße an der B13, Interessenskollision mit der Saatkrähenkolonie
Stellungnahme:
Dieser Bereich war nicht Bestandteil der Auslegung gem. § 4 a BauGB. Nachdem keine neuen Argumente vorgebracht werden, wird auf die bisherigen Würdigungsbeschlüsse verwiesen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sachvortrag.
Grünfläche südlich des Schleißheimer Kanals
Für den Bereich zwischen den Gehölzinseln und dem Schleißheimer Kanal wurde südlich des Bolz- und Spielplatzes eine Ausgleichsmaßnahme u. a. für die Errichtung des Sportplatzes eingebracht und festgesetzt. Im Flächennutzungsplanentwurf sind die Bereiche als allgemeine Grünfläche dargestellt.
Stellungnahme:
Die Ausgleichsfläche ist als Nr. 48 in dem Lageplan der Ausgleichsflächen dargestellt. Dieser war Bestandteil der Auslegung. Die Ausgleichsfläche ist auch im Flächennutzungsplanentwurf dargestellt. Möglicherweise ist durch die drohende Überfrachtung des Plans die Ausweisung der Fläche schwer erkennbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sachvortrag:
Die Zielsetzung der Ausgleichsfläche der LH München nördlich der Deponie (Wald / Heideverbund) ist nicht im FNP aufgenommen worden. Dort wird weiterhin eine Aufforstungsfläche dargestellt.
Stellungnahme:
Die Ausgleichsflächen sind in dem Lageplan der Ausgleichsflächen dargestellt und nicht in den Flächennutzungsplanentwurf übernommen worden.
Beschluss:
Der Flächennutzungsplanentwurf wird entsprechend angepasst.
Landratsamt München, Frankenthaler Straße 5-9, 81539 München
Abteilung Immissionsschutz
Sachvortrag:
Zum Gutachten von der Firma Steger & Partner wird Stellung genommen, dass weder die Ausgangsdaten für die Berechnung noch die zugehörigen Bilder vorlägen. Es seien nur Verkehrslärmberechnungen beigefügt. Die Stadt Garching solle in einem einigermaßen sinnvollen Aufwand die Lärmsituation sorgfältiger gutachterlich untersuchen und nicht nur verschiedene Stellungnahmen ergänzen. Nach Einschätzungen des SG Immissionsschutz sei das Wohngebiet wesentlich zu verkleinern. Es ist ein ausreichender Abstand einzuhalten. Die notwendige Höhe für eine Lärmschutzwand kann bei bis zu 10 m liegen. Weiterhin wird ausgeführt, dass bei betriebstechnischer Sicht Nachtbetrieb möglich ist. Genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG haben Bestandsschutz.
Stellungnahme:
Die in der Stellungnahme zum Ausdruck kommende Kritik an der Vorgehensweise im Rahmen der Ermittlung der Immissionsbelastung wird zurückgewiesen. Die Begutachtung erfolgte sukzessive, da unterschiedliche Nachfragen des SG Immissionsschutzes beantwortet werden sollten, weit über den für Flächennutzpläne üblichen und erforderlichen Detailierungsgrad hinausgingen. Das Gutachten vom Büro Steger & Partner mit seinen Ergänzungen kommt zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Wohngebiets unter Berücksichtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Bewohner des künftigen Wohngebiets einerseits und den Belangen der vorhandenen Gewerbebetriebe an der Ausübung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbegebietes andererseits grundsätzlich möglich ist, sei dies durch die Errichtung von Lärmschutzwällen bzw. - Wand-Wall-Kombinationen oder durch spezielle Lärmschutzbebauung oder Kombinationen hiervon. Hierzu wird auf Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanverfahrens anhand der Planung eine konkrete Untersuchung der erforderlichen und im Bebauungsplan festsetzsetzenden Schallschutzmaßnahmen durchzuführen sein.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28b, 80331 München
Sachvortrag:
In ihrer Stellungnahme geht die LHM auf den Straßenkorridor einer Westumfahrung parallel zur U-Bahntrasse mit Anschluss an die B11 sowie an das Straßensystem der Allianz ein.
Weiterhin sind die Ausgleichsflächen der Allianz-Arena mit Entwicklungsziel Wald dargestellt. Die konkrete Darstellung hat als Magerrasenstandort zu erfolgen.
Weiterhin empfehlen sie, die Auswirkungen des Bebauungsplans im Bereich des U-Bahnhofs Garching-Hochbrück - vor allem die Lärmemissionen - auf die anliegenden städtischen Grundstücke mit Entwicklungspotenzial zu prüfen.
Stellungnahme:
Bezüglich des Straßenkorridors wird auf die vorausgegangenen Würdigungsbeschlüsse, insbesondere beispielhaft auf den Beschluss vom 18.05.2017 verwiesen. Der Sachverhalt ist unverändert.
Die Ausgleichsflächen sind in dem Lageplan der Ausgleichsflächen dargestellt und nicht in den Flächennutzungsplanentwurf übernommen worden.
Beschluss:
Der Flächennutzungsplanentwurf wird entsprechend angepasst.
Gemeinde Eching, Fürholzener Straße 14, 85386 Eching
Sachvortrag:
Die Gemeinde Eching hat am 22.05.205 bereits eine Stellungnahme zur Neuaufstellung abgegeben auf die weiterhin verwiesen wird. Die Anregungen und Bedenken von damals werden auch heute noch aufrechterhalten.
Stellungnahme:
Die Bereiche, auf die sich die Stellungnahme bezieht, waren nicht Bestandteil der Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB. Weiterhin wird auf die Würdigungsbeschlüsse im Rahmen des Verfahrens verwiesen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Staatliches Bauamt Freising, Postfach 1942, 85319 Freising
Sachvortrag:
Das Staatliche Bauamt kann der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans nur unter der Maßgabe zustimmen, wenn entlang der freien Strecke und im Verknüpfungsbereich von Staatsstraßen gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand - gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke - das Bauverbot eingehalten wird. Die Anbauverbotszone ist in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Stellungnahme:
Die gesetzlichen Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 BayStrWG sind der Verwaltung bekannt und werden im Rahmen der Bauleitplanung eingehalten.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wasserwirtschaftsamt München, Heßstraße 128, 80797 München
Sachvortrag:
Das Wasserwirtschaftsamt stimmt dem Flächennutzungsplan zu und hat keine weiteren Einwände oder Forderungen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Autobahndirektion Südbayern, Postfach 20 01 31, 80001 München
Sachvortrag:
Grundsätzlich bestehen seitens der Autobahndirektion mit der Neuaufstellung FNP keine Einwände: Es wird jedoch darum gebeten im Bereich des Betriebshofes, der PV-Anlagen und den AS Rampen die Bauverbots- und Baubeschränkungszonen gem. § 9 FStrG in den Plan einzuzeichnen.
Stellungnahme:
Die Ausweisung der Gemeindebedarfsfläche "Bauhof / Wertstoffhof" und des Sondergebiets "Freiflächenphotovoltaik-Anlage" berücksichtigen die Bauverbots- und Baubeschränkungszonen gem. § 9 FStrG. Das Planzeichen 6.2. "Bauverbots- / Baubeschränkungszone" ist zwischen der A9 und den ausgewiesenen Planungsgebieten zu ergänzen.
Beschluss:
Im Flächennutzungsplanentwurf wird das Planzeichen 6.2. zwischen der A9 und den ausgewiesenen Planungsgebieten ergänzt.
Bundesamt für Flugsicherung, Robert-Bosch-Straße 28, 63225 Langen
Sachvortrag:
Das Bundesamt nimmt auf seine Stellungnahme vom 09.07.2017 Bezug. Die dort gemachten Aussagen gelten weiterhin vollumfänglich.
Stellungnahme:
Der Bereich, auf dem die Stellungnahme Bezug nimmt, war nicht Bestandteil der Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB. Weiterhin wird auf die Würdigungsbeschlüsse im Rahmen des Verfahrens verwiesen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Deutsche Flugsicherung, Postfach 1243, 63202 Langen
Sachvortrag:
Die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung bezieht sich auf das Sondergebiet Windkraft. Die Radaranlage München Süd ist gem. § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) von dieser Gebietsausweisung betroffen. Sie empfehlen, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, da die im Genehmigungsverfahren gem. § 18 LuftVG erwartenden Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten
Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen.
Beschluss:
Der Bereich, auf dem die Stellungnahme Bezug nimmt, war nicht Bestandteil der Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB. Weiterhin wird auf die Würdigungsbeschlüsse im Rahmen des Verfahrens verwiesen.
Bundeswehr für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Postfach 2963, 53123 Bonn
Sachvortrag:
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung
seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
Das Plangebiet befindet sich im Interessengebiet der LV-Radar-Anlage Freising. Weiterhin befindet es sich in einer Lärmschutzzone des StOÜbPl München. Liegenschaften der Bundeswehr sind generell als Sondergebiete einzustufen, für die ein Planungsrichtpegel bis zu 65 dB(A) festgelegt ist. Dieser Wert ist, unabhängig von der gegenwärtigen Nutzung des Platzes und somit unabhängig von den zurzeit vom Platz verursachten Immissionen sowohl tagsüber als auch nachts, zugrunde zu legen. Der Richtwert gilt für die Flächen des TrÜbPl, das bedeutet, bis an die jeweilige Platzgrenze.
Beschluss:
Der Sachvortrag wird zur Kenntnis genommen.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sophienstraße 6, 80333 München
Sachvortrag:
Die Stadt Garching plant den Grundstücksbereich südlich des Sanitätszentrum entlang der Ingolstädter Landstraße 100 künftig nicht mehr als Sondergebiet sondern als Grünfläche auszuweisen. Von dieser Planung bittet die BIMA Abstand zu nehmen und begründet dies wie folgt:
Für die genannte Grundstücksfläche (gelb markiert) liegt der BImA eine konkrete Bedarfsmeldung der Generalzolldirektion zur Errichtung eines Einsatz- und Trainingszentrums Zoll vor. Das Grundstück stellt für die Zollverwaltung die einzig verfügbare und optimal geeignete Alternative im Immobilienbestand der Bundesanstalt dar. Aus Bundessicht könnte die Ausbildung der Zollbediensteten in der Region dauerhaft gesichert werden.
Parallel besteht darüber hinaus Bedarf zur Unterbringung von Dienststellen der Bundeswehr. Die Prüfung der einzelnen Bedarfe betrifft das gesamte Areal und gestaltet sich auf Grund der sich ändernden Bedingungen im In- und Ausland sehr komplex und damit langwierig.
Die BImA bittet darum die Nutzungsart "Sondergebiet" zu belassen und von der Widmung als "Grün- und Waldfläche" Abstand zu nehmen.
Stellungnahme:
Der Bereich war nicht Bestandteil der Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 25.07.2013 den Beschluss zur Ausweisung des Gebiets als Waldfläche gefasst. In den bisherigen Anhörungen Träger öffentlicher Belange hat die BImA keine Stellungnahme abgegeben.
Die künftigen Planungsabsichten der BImA werden zur Kenntnis genommen. Gem. § 37 BauGB handelt es sich um eine Maßnahme des Bundes und der Länder, die eine besondere öffentliche Zweckbestimmung zum Inhalt hat. Insofern ist im Rahmen der Konkretisierung des Vorhabens zu prüfen, inwieweit die Stadt Garching im Rahmen ihrer Planungshoheit überhaupt zu beteiligen oder tätig werden muss. Weiterhin ist zu klären, ob Gutachten etc. zur Ausweisung dieser Nutzung erforderlich sind und zu einer Verzögerung des Gesamtverfahrens führen würden.
Beschluss:
Die Planungsziele der BImA werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Konkretisierung des Vorhabens ist zu prüfen, ob eine Änderung des Flächennutzungsplans sowie ein nachgeordnetes Bebauungsplanverfahren notwendig sind.
Technische Universität München, Arcisstraße 21, 80333 München, vertreten durch Rechtsanwälte Wagensonner, Nymphenburger Straße 70, 80335 München
Sachvortrag:
Die TUM nimmt zur Ausweisung der Wohnbaufläche südlich des Heizwerks Stellung. In der Begründung sind keinerlei Aussagen zum Immissionsschutz enthalten. Die Einwendungen vom 28.11.2016 werden aufrechterhalten. Die TUM führt weiter aus, dass es zwar denkbar ist, dass Wohnbebauung in derartiger Nähe zum Heizkraftwerk unterzubringen, ohne dass dessen Betrieb beeinträchtigt / gefährdet wird. Es sind hierzu umfangreiche Schallschutzmaßnahmen vor allem passiver Art vorzunehmen. Der Schutz der Außenwohnbereiche ist noch nicht geklärt. Sie verweisen auf ihre Stellungnahme zum Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 171 "Kommunikationszone" vom 07.09.2017.
Stellungnahme:
Auf Planungsebene des Flächennutzungsplans ist der Nachweis erfolgt, dass die Ausweisung eines Baugebietes grundsätzlich möglich ist. Auf Ebene des nachgeordneten Bebauungsplanverfahrens ist der mögliche Abstand zwischen Heizwerk und dem angrenzenden Wohngebiet zu konkretisieren. Insofern wird auf den Würdigungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 171 vom 05.06.2018 verwiesen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sachvortrag:
Der Römerhofweg ist als Fuß- Radweg dargestellt und in der Begründung als wichtige Fuß- und Radwegebeziehung bezeichnet. Weiterhin wird auf einen Plan "Infrastruktur Campus" verwiesen, der den Römerhofweg als Straße mit Baumreihe darstellt. Es sei daran gedacht, den Römerhofweg als öffentlichen Verkehrsweg auszuweisen.
Ihre Einwendungen haben sie bereits vorgetragen und begründen sie mit hoher Belastung der vorhandenen Ausfahrten, weitere Belastung der zentralen Campus-Zufahrt und Gefährdung der sehr kurzen Eingreifzeit der TUM-Feuerwehr.
Stellungnahme:
Auch zu diesem Argument hat die Stadt Garching bereits Stellung bezogen. Insofern wird auf die vorausgegangenen Würdigungsbeschlüsse verwiesen.
Auf Ebene des Flächennutzungsplans wird die grundsätzliche Ortsentwicklung mit ihrer Zielsetzung abgebildet. An der Zielsetzung einer Erschließung der Kommunikationszone durch zwei Zufahrtsmöglichkeiten wird auf Ebene der Flächennutzungsplanung festgehalten. Inwieweit und im welchem Umfang die Erschließung über den Römerhofweg notwendig ist, wird im Rahmen des nachgeordneten Bebauungsplanverfahrens geklärt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sachvortrag:
Die Grenze zwischen Sondergebiet / FFH-Gebiet / Biotopkartierung im Osten der Forschungsneutronenquelle sie nicht richtig übernommen worden.
Stellungnahme:
Wie bereits in den vorausgegangenen Würdigungen ausgeführt, bezieht die Stadt Garching ihre Daten über die dargestellten Abgrenzungen auf der Datengrundlage des LfU, weches insoweit die maßgebliche Behörde für die Stadt ist.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Heideflächenverein Münchener Norden e. V., Bezirksstraße 27, 85716 Unterschleißheim
Die Anmerkungen sind als sonstige fachliche Information und Empfehlung gegliedert
Sachvortrag:
Fröttmaninger Heide:
Die Fröttmaninger Heide Süd ist seit dem 09.05.2016 als amtliches Naturschutzgebiet ausgewiesen. Dies ist auf Seite 43 der Begründung und der Flächennutzungsplankarte anzupassen.
Stellungnahme:
Die Begründung zum FNP wird entsprechend angepasst. In der Planzeichnung wird das Naturschutzgebiet nachrichtlich aufgenommen. Eine Änderung der Planung ist damit nicht verbunden.
Beschluss:
Die Begründung und die Planzeichnung werden im Sinne der Stellungnahme angepasst.
Sachvortrag:
Mallertshofer Holz:
Im Umgriff NSG Mallertshofer Holz mit Heiden sind zwei Flächen als Grünflächen kenntlich gemacht, die als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen werden sollen, da auch nach Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen die Flächen landwirtschaftlich genutzt werden und dieser zur Verfügung stehen sollen.
Stellungnahme:
Der Sachvortrag bezieht sich auf einen Bereich, der nicht Bestandteil der Auslegung gem. § 4 a BauGB war. Die Darstellung als Grünfläche soll in diesem Fall trotz der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche aufrechterhalten werden, da es sich um Flächen innerhalb eines NSG handelt, die nicht für jede landwirtschaftliche Nutzung (Errichtung baulicher Anlagen, Intensivtierhaltung etc.) zur Verfügung stehen. Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens als Acker ist durch die Darstellung der Grünfläche nicht ausgeschlossen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sachvortrag:
Der Bebauungsplan Nr. 168 "Naturerbeflächen" ist durch aufgehoben worden. Auf Seite 44 der Begründung wird diese noch erwähnt.
Stellungnahme:
Die Stadt Garching führt das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 168 nicht mehr weiter und hat insofern einen Aufhebungsbeschluss für das Verfahren gefasst. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
Beschluss:
Die Begründung wird angepasst.
Sachvortrag:
Der Flächenumgriff der Nationalen Naturerbeflächen ist nicht dargestellt, ebenso fehlt eine textliche Erläuterung. Dies sollte dringend ergänzt werden. Grund hierfür sind die besonderen Verpflichtungen aus der Übertragungsvereinbarung heraus ergeben, da diese dauerhaft für den Naturschutz gesichert werden müssen. Die landwirtschaftlichen Flächen innerhalb des Nationalen Naturerbes sollten in der Legende des FNP noch mit dem Zusatz "mit besonderer Biotopverbund" unabhängig von Ausgleichsflächenplanungen versehen werden. Damit wird die Bedeutung des Gebiets nochmal besser herausgestellt.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme bezieht sich auf einen Bereich der nicht Bestandteil der Auslegung gem. § 4 a BauGB war. Der Flächenumgriff des Nationalen Naturerbes ist nicht im Flächennutzungsplan dargestellt worden, da es zu einer Überfrachtung des Plans führt, zumal es sich bei dem Begriff der Naturerbeflächen weder um einen planungsrechtlichen Begriff handelt noch um ein besonderes Schutzregime nach dem BNatSchG welches planungsrechtlich relevant wäre. Weiterhin bilden die besonderen vertraglichen Verpflichtungen, die im Rahmen der Übertragung vereinbart wurden, die Basis für den Umgang der Flächen selbst und sind somit der nachgeordneten Verfahrensebene zuzuordnen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sachvortrag:
Folgende Planungsgrundlagen sind zu ergänzen:
Pflege- und Entwicklungskonzept Fröttmaninger Heide (PAN, lohrer hochreiner 2007)
Pflege- und Entwicklungsplan für das NNE Mallertshofer Holz (Schober 2019)
Die oben genannten Gewerbe bilden die Basis des Flächenmanagements auf diesen Gebieten.
Stellungnahme:
Die Planungsgrundlage wird nicht ergänzt. Die Konzepte sind der Umsetzung zuzuordnen und damit der nachgeordneten Planung. Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden nur grundsätzliche Aussagen zu der Entwicklung eines Gebiets getroffen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sachvortrag:
Auf dem Lageplan "Bestehende Ausgleichsflächen und ausgewählte Flächen für ein Ökokonto" wäre der Satz "Anteil der anrechenbaren Ausgleichsflächen in der Fröttmaninger Heide für die Stadt Garching = 3,1912 ha" herauszunehmen. Eine exakte Nennung von Flächengrößen könnte sich ungünstig auswirken.
Stellungnahme:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Diese Flächenberechnung basiert aus der Zeit, bevor die Flächen "Nationales Naturerbe" erworben werden konnten. Daher ist ggf. der Flächenanteil in der "Fröttmaninger Heide" anzupassen.
Beschluss:
Die Begründung wird entsprechend angepasst.
Sachvortrag:
Die Darstellung des Punktes "Herstellung Kalkmagerrasen durch Oberbodenabtrag" sollte nicht flächenscharf dargestellt werden. Grund hierfür ist, dass die tatsächlichen Abtragungsflächen noch nicht definiert sind. Diese werden erst im Zuge der Ausführungsplanung entsprechend des Bodenprofils in flachgründige Bereiche gelegt.
Stellungnahme:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan stellt die Grundzüge der Planung dar und ist nicht flächenscharf. Die Ziele des FNP bilden die Grundlage, aus der sich die nachfolgenden Planungen und Bodenbewirtschaftungen ergeben sollen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Regionaler Planungsverband München, Arnulfstraße 60, 80335 München
Sachvortrag:
Der Planungsverband teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden, wenn gewährleistet ist, dass im Änderungsbereich 5/östlicher Teil die Funktionen die regionale Biotopverbundachse Heideflächen erhalten bleiben.
Stellungnahme:
Die Anregung des Planungsverbandes fließt in das nachfolgende Bebauungsplanverfahren ein.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Aussagen zum "Biotopverbundachse Heideflächen" fließen in das nachfolgende Bebauungsplanverfahren mit ein.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Wasserburger Straße 2, 85560 Ebersberg
Sachvortrag:
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs (§ 1a Abs. 2 ) soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Auch nach den Aussagen des Regionalplans für die Region München ist es von besonderer Bedeutung, die Land- und Forstwirtschaft für die Versorgung der Bevölkerung, sowie für die Pflege und den Erhalt der Kulturlandschaft zu sichern (B IV Wirtschaft und Dienstleistungen - Nr. G 2.9.1)).
Der vorliegende Flächennutzungsplan weist einen sehr großen Flächenverbrauch auf (z.B. Fläche 1 mit 21,2 ha, Fläche 2 mit 30,4 ha) und damit eine erhebliche Umnutzung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Gewerbenutzung/Wohnbaunutzung etc. auf.
Damit entspricht er nicht den o.g. Zielen eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden.
Er sollte deshalb nochmals überdacht werden.
Bereich Forsten: Es bestehen keine Einwände aber folgender Hinweis zu den möglichen Ausgleichsflächen - und Maßnahmen bzw. Flächen für ein Ökokonto. Bei der Planung und Entwicklung dieser Flächen die Wald betreffen, insbesondere bei Waldumbau zu Mischwald mit lichter Bestandsstruktur, Herstellung Eichen - Hainbuchen-wald mit Beweidung, Neubegründung Eichen-Hainbuchen-Kiefernwälder mit Sukzessionsflächen und Waldrandgestaltung ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg und das zuständige Forstrevier Aschheim frühzeitig zu beteiligen.
Stellungnahme:
Die allgemeinen Hinweise zu Inanspruchnahme von Flächen für Siedlung und Verkehr werden zur Kenntnis genommen.
Der Bereich, auf dem die Stellungnahme Bezug nimmt, war nicht Bestandteil der Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Postfach 10 02 03, 80076 München
Sachvortrag:
Sie verweisen auf ihre Stellungnahme vom 06.02.2014 und bitten um angemessene Berücksichtigung des aktuellen Denkmalbestands in der Begründung, Umweltbericht und dem zughörigem Planwerk. Zudem bitten sie nicht von "Bodendenkmalverdachtsflächen" sondern korrekt von "Bodendenkmälern" zu sprechen.
Sachvortrag: Unter Punkt 12.7. ist in der Legende die Bezeichnung "Bodendenkmal" verwendet worden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
SMW Infrastruktur GmbH & Co. KG, 80287 München
Sachvortrag:
Gegen die Planungen bestehen grundsätzlich keine Einwände. Die Planverfasser weisen darauf hin, dass die detaillierten Pläne der Versorgungsanlagen auch in digitaler Form bezogen werden können. Sie weißen darauf hin, dass die Erdgashochdruckleitungen im Flächennutzungsplan dargestellt werden müssen. Weiterhin bitten sie bei der Aufstellung von Bebauungs- und Straßenbauplänen um möglichst frühzeitige Verfahrensbeteiligung.
Stellungnahme:
Die Erdgashochdruckleitungen sind im Flächennutzungsplan mit dem Zeichen unter Punkt 4.6. der Legende dargestellt. Der Hinweis zur Verfahrensbeteiligung wird bereits umgesetzt und wird auch künftig so gehandhabt werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bayernwerk Netz GmbH, Arnulfstraße 203, 80634 München
Sachvortrag:
Die Bayernwerk Netzt GmbH weisen in ihrer Stellungnahme auf den Leitungsschutzzonen der beiden Freileitungen hin. Bis zur Inbetriebnahme des neuen, bzw. Abbau der Leitungen gilt der derzeitige Leitungsbestand.
De neu festgelegten Trassenverläufe mit Schutzzonen für die Erdverkabelung müssen im Rahmen der Bebauung berücksichtigt werden.
Entlang der St2350 im Bereich der nördlichen Ortseinfahrt, befindet sich, in der zurückgenommen Anbauverbotszone / Grünstreifen die 110-kv Freileitung Garching - Eching - Unterschleißheim und zudem verläuft in diesem Bereich das geplante 110-kv- Kabelsystem.
Umspannwerk Garching
Die Zufahrt zum bestehenden und zum neuen Umspannwerk erfolgt über den Römerhofweg, welcher zum Fuß- und Radweg ausgewiesen wird. Die Nutzung des Weges mit Schwertransportfahrzeugen muss weiterhin gewährleistet sein. Insbesondere dürfen Kurvenradien und Wegbreite nicht verringert oder die Nutzung durch Poller beschränkt werden.
Weiterhin rückt die Wohngebietsausweisung der südlichen Fläche direkt an das neue Umspannwerk heran. Der letzte Flächennutzungsplanentwurf zeigt zwischen dem Wohngebiet und der Versorgungsfläche eine Grünfläche. Für die Ausweisung des Wohngebiets ist die TA-Lärm zu beachten.
Es wird gebeten in der Begründung und in den Planunterlagen das genannte Versorgungsunternehmen von "E.ON Netz" und "Bayernwerk AG" in "Bayernwerk Netz GmbH" umzubenennen.
Stellungnahme:
Der Verlauf der Leitungen mit ihren Schutzzonen wird auf Bebauungsplanebene mit allen Beteiligten Sparten abgestimmt. Weiterhin wird dadurch sichergestellt, dass die entsprechenden erforderlichen Schutzzonen eingehalten und im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden können.
Die Zufahrt zum Umspannwerk kann auch künftig von Norden erfolgen. Sofern - um die Durchfahrt zu verhindern - ein Poller gesetzt werden soll -kann diese südlich der Abzweigung zum neuen Umspannwerk gesetzt werden. Somit kann dem Belang Rechnung getragen werden.
Weiterhin wird auf die südlich direkt angrenzenden Wohnbaufläche hingewiesen. Das Wohngebäude rückt vom Umspannwerk soweit ab, dass die Grenzwerte nach TA-Lärm eingehalten werden können. Jedoch handelt es sich bei der Grünfläche um eine private Flächen und nicht um eine öffentliche Grünfläche. Daher erfolgt die Ausweisung als Wohnbauland.
Der Hinweis zu den Leitungsschutzzonen innerhalb der Anbauverbotszone wird zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.
Die Umbenennung in "Bayernwerk Netz GmbH" wird redaktionell in den Unterlagen angepasst.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der redaktionellen Änderung wird nachgekommen.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Fehrbellinger Platz 3, 10707 Berlin
Sachvortrag:
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben empfehlt die Bundesnetzagentur, bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit Höhen über 20m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen Gebäuden, Gasdruckregel- und Gasmessanlagen, Industrie- und Gewerbeanlagen etc.) sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Fläche ab ca. 200 m², das Referat 226 der Bundesnetzagentur zu beteiligen. Das entsprechende Formblatt ist beigefügt.
Beschluss:
Der Sachvortrag wird zur Kenntnis genommen.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Dingolfinger Straße 1-15, 81673 München
Sachvortrag:
Die Telekom weist daraufhin, dass der bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikations-Linien weiterhin gewährleistet bleiben muss. Änderungen, Baumaßnahmen oder Planungen zu Baumaßnahmen, die die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans berühren könnten, sind zurzeit nicht vorgesehen.
Beschluss:
Der Sachvortrag wird zur Kenntnis genommen.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring
Sachvortrag:
Vodafone hat mitgeteilt, dass in unserem Planbereich sich Telekommunikationsanlagen ihres Unternehmens befinden. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden sie hierzu eine Stellungnahme über ihren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.
Stellungnahme:
Die Verwaltung beteiligt Vodafone im Rahmen der Anhörung der Beteiligung der Träger und sonstigen Beteiligten am Verfahren.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Energieagentur Ebersberg-München gGmbH, Bahnhofsweg 8, 82002 Unterhaching
Sachvortrag: Die Agentur bedankt sich für das Angebot, eine Stellungnahme zum Flächennutzungsplan abgeben zu können und teilt mit, dass aufgrund nicht vorhandener Zeitressourcen sie es nicht schaffen, eine Stellungnahme abzugeben.
Beschluss:
Der Sachvortrag wird zur Kenntnis genommen.
Keine Einwände vorgebracht haben:
Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, 80534 München
Landratsamt München, Kreisheimatpfleger, Mariahilfplatz 17, 81541 München
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Postfach 34 01 38, 80098 München
IHK für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Postfach 40 06 49, 80706 München
Erzbischöfliches Ordinariat München, Postfach 33 03 60, 80063 München
Bayernets GmbH, Poccistraße 7, 80336 München
Anlagen
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(wie Dokument)
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3,2 MB
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