BESCHLUSSVORLAGE - GB I/704/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Anträge der CSU-Fraktion bzgl. verschiedener Punkte aus dem Nachtspaziergang vom 21.08.2019, sowie auf Herabsenkung der Geschwindigkeit in der Schleißheimer Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB I Zentrale Dienste - Bürgerservice
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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05.12.2019
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I. Sachvortrag:
Die CSU-Fraktion nahm am 21.08.2019 bei einem Nachtspaziergang mit mehreren Bürgern unsichere Örtlichkeiten und Problemstellen im Stadtgebiet in Augenschein. Zudem hat die CSU E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern erhalten, in denen Problemzonen mitgeteilt wurden. Daraufhin stellte die CSU-Fraktion mit Schreiben vom 04.09.2019 gem. § 24 der GeschO folgenden Antrag:
„Der Stadtrat möge beschließen, die Stadtverwaltung zu beauftragen, die nachfolgend aufgeführten Örtlichkeiten zu überprüfen und aufgeführte Mängel zu beheben.“
- Der südliche Teil des Riemerfeldrings ggü. des Bauhofs ist durchgängig schlecht beleuchtet, gerade im Sommer sind viele Laternen durch den Baumbestand verdeckt. Eine zusätzliche niedrigere Laterne würde Abhilfe schaffen. Dies wurde bereits 2018 so gefordert und festgestellt.
- Die Einsteinstraße/Niels-Bohr-Straße/Maier-Leibnitz-Straße ist ebenfalls schlecht beleuchtet.
- Die Schleißheimer Straße (Südseite) zwischen der alten B 471 und BAB ist zu schlecht ausgeleuchtet.
- Die Schleißheimer Straße (Südseite) zwischen der alten B 471 und BAB ist zu schlecht ausgeleuchtet.
- Die vorhandene Beleuchtung am Römerhofweg im Bereich Mitterweg/Untere Straßäcker ist meist völlig eingewachsen, so dass man den Weg und evtl. Löcher im Fahrweg kaum sehen kann. Die Bäume/Büsche stehen auf öffentlichem Grund.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1 bis 5
Da es sich hier stets um die Nachbesserungen der Straßenbeleuchtungen handelt, können diese Punkte in einer Antwort zusammengefasst werden. Bei den meisten der angesprochenen Straßenbereiche im Riemerfeldring, in der Einsteinstraße, Niels-Bohr-Straße, Maier-Leibnitz-Straße sowie in der Schleißheimer Straße zwischen B 471 alt und BAB-Unterführung ist die Straßenbeleuchtung schon einige Jahrzehnte alt und somit in einigen Straßenbereichen aufgrund des Alters nicht mehr ausreichend. Zudem verträgt sich die alte Technik nicht mehr mit den aktuellen Anforderungen an Lichtqualität und Energieeffizienz. Dies konnte bei einer Prüfung vor Ort mit den Bayernwerken festgestellt werden. Auch ist der Abstand zwischen den Leuchten in den meisten Fällen zu groß. Hier ist eine Nachbesserung der Beleuchtungssituation erforderlich, indem auf LED umgerüstet wird und zusätzlich neue Leuchten zwischen den Vorhandenen angebracht werden. Bei Bedarf sind für die angrenzenden Wege komplett neue Beleuchtungsanlagen vorgesehen.
In anderen Straßenbereichen ist die mangelnde Beleuchtung auf die eingewachsenen Leuchten im Bereich der Bäume zurückzuführen. Der erforderliche Rückschnitt wurde bereits beauftragt.
In den letzten Jahren wurde die Beleuchtungssituation im Zuge von Straßenausbau- und Sanierungsmaßnahmen durch die Herstellung von neuen Straßenbeleuchtungsanlagen in LED sukzessive bedeutend verbessert. Da in den genannten Straßenbereichen in den nächsten Jahren keine Ausbaumaßnahmen geplant sind, soll eine Verbesserung der Beleuchtung schon ab 2020 durchgeführt werden. Dies hängt jedoch von den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln ab.
- An der Bushaltestelle Münchener Straße Ostseite – beim Maibaum – sind zwei Schilder für die Linien 230 sowie 292 angebracht. Dies ist unnötig. Es ist völlig ausreichend, wenn beide Linien auf einem Schild vermerkt sind. Dadurch wird der Gehweg gerade für Rollstuhlfahrer breiter und durchgängiger.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 6
Hierzu wurde der Behindertenbeirat der Stadt Garching mit eingebunden. Dieser hätte gerne das nördliche Bushaltestellenschild entfernt, da durch die wartenden Fahrgäste in diesem Bereich eine Durchfahrt links vom Schild nicht möglich ist. Auf der rechten Seite ist zwischen Schild und Straße lt. Auskunft des Behindertenbeirats zu wenig Platz für Rollstuhlfahrer. Der MVV gab jedoch hierzu in seiner Stellungnahme an, dass der nördliche Mast erhalten bleibt und stattdessen das südliche Schild entfernt wird. Dies u.a. vor dem Hintergrund, dass der Haltestellenmast als offizielles Verkehrsschild gilt (Zeichen 224 StVO) und so ein absolutes Haltverbot 15 Meter vor/nach dem Schild bewirkt. Von dem Standort des südlichen Schildes reicht die verkehrsrechtliche Wirkung des VZ nicht auf die gesamte Busbucht aus. Somit dürfte im nördlichen Bereich der Busbucht geparkt werden, was die (barrierefreie) Anfahrbarkeit der Bushaltestelle wieder beeinträchtigen würde. Darüber hinaus dient der Haltestellenmast auch für zusteigende Fahrgäste als Orientierungspunkt (wo die Busse zum Halten kommen sollen und Fahrgäste möglichst effizient zusteigen können), was sich auch auf die Haltestellenaufenthaltszeiten der einzelnen Busse positiv auswirkt.
Zudem sollen die Haltestellenmasten, in denen die Fahrplan- und Tarifinformationen angeschlagen sind, möglichst nah an vorh. Fahrgastunterständen positioniert sein. Die Durchgangsbreiten am nördlichen Mast sind lt. Auskunft des MVV grundsätzlich ausreichend, vielmehr steht der südliche Mast ungünstig zwischen „Baumscheibe“ und Bordstein. Die Gehwegbreite am nördlichen Mast könnte weiter verbessert werden, wenn für die Zeitungsständer ein anderer Standort gewählt wird.
Zum Fahrplanwechsel im Dezember 2019 wird das südlich gelegenere Haltestellenschild entfernt und die Beschilderung erfolgt nur noch mit einem Schilderbaum für beide Linien. Dies sicherte die MVV GmbH zu.
- Fahrräder werden am Schwanenbrunnen und auch Maibaumplatz wild abgestellt und nicht an den dafür vorgesehenen Abstellplätzen. Hier sollen ggf. Hinweisschilder „nicht ordnungsgemäß abgestellte Räder werden entfernt“ angebracht werden.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 7
Die örtliche Straßenverkehrsbehörde stellte vor Ort fest, dass vereinzelte Fahrräder nicht in den vorgesehenen Abstellbereichen, teilweise direkt vor der Brandmeldezentrale (MBZ), östlich der
U-Bahn-Station, abgestellt wurden. Das Abstellen von Fahrrädern ist auf allen öffentlichen Flächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, zulässig. Die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht nach § 1 Abs. 1 StVO ist jederzeit erforderlich. Eine optische Belästigung ist kein ausreichender Grund, um abgestellte Fahrräder amtlich entfernen zu lassen. Das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Flächen für den Fußgängerverkehr ist erlaubt und stellt einen zulässigen Gemeingebrauch dar. Dies entschied das OVG Lüneburg und bekräftigt damit ein Urteil des VG Göttingen (1 A 274/05). Das Gericht stellte klar, dass nur behinderndes oder belästigendes Fahrradparken das Entfernen rechtfertigt. Das Straßenverkehrsrecht dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und nicht der Verschönerung des Stadtbilds.
Die Stadt Garching b. München ist somit nur befugt Fahrräder zu entfernen, wenn durch diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Fahrräder können deshalb nur entfernt werden, wenn entweder
a) diese offensichtlich von ihrem Besitzer aufgegeben wurden, wobei kleine Mängel wie ein platter Reifen noch kein sicheres Indiz darstellen, oder
b) diese Flucht- oder Rettungswege versperren, oder
c) durch diese eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung von anderen Verkehrsteilnehmern ausgeht.
Somit ist von der Anbringung von weiteren Hinweisschildern abzusehen, da sich auf der bestehenden Beschilderung für die Rettungs- und Fluchtwege auf dem Helmut-Karl-Platz bereits ein Hinweis befindet, sowie auch an der BMZ an Maibaumplatz. Zudem werden die besagten Plätze regelmäßig durch das Ordnungsamt kontrolliert. An den entsprechenden Fahrrädern werden Banderolen angebracht. Zusätzlich werden Fahrräder zweimal jährlich durch die P+R Park & Ride GmbH markiert, entfernt und eingelagert.
- Die Baustellenabsicherung in der Schleißheimer Straße ab Getränkemarkt bis zur alten B471 ist mangelhaft, zudem wird die dortige Einbahnregelung ständig missachtet. Der Zebrastreifen auf Höhe Schleißheimer Str. 28 ist ebenfalls mit Stolperfallen versehen. Zudem ist der Übergang alte B 471 / Schleißheimer Straße absolut gefährlich, auch wenn dort ein Schild angebracht ist, dass Fußgänger hier nicht queren sollen.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 8
Der Antrag ist als gegenstandslos zu betrachten, da die Baumaßnahme bereits abgeschlossen ist. Die örtliche Straßenverkehrsbehörde führte während des gesamten Zeitraums der Baustelle regelmäßig Baustellenkontrollen durch. Vor Ort konnten keine Mängel bei der Absicherung der Baustelle festgestellt werden. Des Weiteren wurde durch die Baufirma die Verkehrsführung nach Rücksprache mit der Straßenverkehrsbehörde situationsbedingt angepasst, um die betroffenen Anwohner und Gewerbebetriebe so wenig wie möglich zu beeinträchtigen bzw. die Zufahrt zu den Geschäften zu gewährleisten.
- Die Wertstoffinsel in Hochbrück war wieder total vermüllt. Fotos wurden übermittelt.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 9
Auch die Verwaltung vertritt die Meinung, dass dies völlig inakzeptabel ist. Der Verwaltung sind hier zwei Fälle bekannt:
Anfang März und Anfang April 2019 wurde durch das Ordnungsamt Anzeige bei der Polizeiinspektion Oberschleißheim nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gegen die Verursacher gestellt. Zudem wurden durch das Landratsamt Bußgeldverfahren gegen die Verursacher eingeleitet.
Der Müll wurde durch den Städtischen Bauhof entsorgt.
- Die Zufahrt zum Biergarten Mühlenpark, Mühlgasse ist nur für ältere und behinderte Bürger ein Problem, da sie mit dem Fahrzeug bei der derzeitigen Regelungslage nicht fahren dürfen. Dies ist zudem ein Problem auch für Gäste der Anwohner, da auch diese dort nicht fahren dürfen. Hinsichtlich der Regelungslage bitten wir um eine Überprüfung, welche rechtlich saubere Möglichkeit es gibt, auch älteren Bürgern, die am gesellschaftlichen Leben teilhaben wollen, einen Biergartenbesuch zu ermöglichen.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 10
Die Mühlgasse ist ab Anwesen Nr. 24 wie folgt beschildert:
- Zeichen 260 „Verbot für Kraftfahrzeuge“
- Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher- und Lieferverkehr frei“
- Zusatzzeichen „Mit Sonderausweis frei“
Vor dem Jahre 2016 war die Mühlgasse mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ beschildert. Durch diese Beschilderung, entstand für Besucher des Biergartens Mühlenpark der fälschliche Eindruck, die „Lindenallee“ trotz des Verkehrszeichens „Verbot für Kraftfahrzeuge“ rechtmäßig befahren zu können. Die Verwaltung musste leider feststellen, dass Verkehrsteilnehmer infolgedessen auch den Grünstreifen zwischen den Linden als Parkfläche nutzen.
Durch die neu angeordneten Verkehrszeichen (unter anderem das Zusatzzeichen „Mit Sonderausweis frei“) wird nunmehr hinreichend bestimmt, welchem Personenkreis das Befahren der Mühlgasse in diesem Abschnitt gestattet ist. Da die Besucher des Biergartens Mühlenpark keinen Sonderausweis besitzen, ist auch für diesen Personenkreis die Durchfahrt verboten.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung kann eine Ausnahmegenehmigung, in diesem Fall zum Befahren der Mühlgasse, nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Ausschließlich die Anwohner und Gewerbebetriebe des betroffenen Straßenabschnitts erhalten Sonderausweise, mit denen es gestattet wird, die Mühlgasse ab Hausnummer 24 bis zu den jeweiligen Anwesen mit einem Kraftfahrzeug zu befahren.
Da der Besuch des Biergartens eine rein private Vergnügung ist, kann die örtliche Straßenverkehrsbehörde keine Ausnahmegenehmigungen an die Besucher des Biergartens ausstellen, da hier kein besonderer Fall vorliegt.
Des Weiteren stellte die CSU-Fraktion mit Schreiben vom 04.09.2019 gem. § 24 der GeschO den Antrag:
„Der Stadtrat möge beschließen, die Geschwindigkeit in der Schleißheimer Straße, beginnend ab Haus-Nr. 1 bis zur Maier-Leibnitz-Str./Umgehungsstraße auf 30 km/h zu begrenzen.“
Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß Nr. 1 zu Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) der Verwaltungsvorschrift zu § 41 der Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.
Im Zeitraum von 01.01.2019 bis 20.10.2019 wurden durch die Polizeiinspektion 48 im oben genannten Bereich sechs Unfälle aufgenommen. Bei keinem dieser Unfälle war die gefahrene Geschwindigkeit unfallursächlich. Dies spiegeln auch die Unfallzahlen der letzten fünf Jahre wieder. Eine Häufung kleinerer Zusammenstöße beim Ein- und Ausparken in letzter Zeit kann von Seiten der Polizei nicht ausgeschlossen werden. Erfahrungsgemäß zeigen Geschädigte jedoch auch kleine Schäden bei der Polizei an. In diesen Fällen ist jedoch Unachtsamkeit und nicht die Geschwindigkeit unfallursächlich. Eine Geschwindigkeitsreduzierung dürfte aus Sicht der Polizei keinen Einfluss auf die Unfallentwicklung an der Schleißheimer Straße haben.
Die vorliegenden Unfallzahlen belegen, dass im Bereich Schleißheimer Straße einige wenige – im Jahr 2019 gar keine – geschwindigkeitsbedingten Unfälle aufgetreten sind, sodass der Tatbestand der häufig geschwindigkeitsbedingten Unfälle nicht gegeben und somit keine Geschwindigkeitsreduzierung anzuordnen ist. Auch bereits in vergangenen Jahren durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen belegen, dass lediglich 2 % der gemessenen Kraftfahrzeuge die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten haben.
Eine weitere Möglichkeit wäre aber eine Beschränkung auf Tempo 30 km/h gemäß Nr. 13 zu Zeichen 274 VwV-StVO. Demnach ist innerhalb geschlossener Ortschaften die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich an den Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Querverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z.B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), sowie auf weiteren Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306).
Die Max-Mannheimer-Mittelschule und die Grundschule Garching West befinden sich ca. 80 Meter südlich der Schleißheimer Straße. Der Zugang zur Schule erfolgt über die St.-Severin-Straße, die in diesem Bereich als Gehweg ausgewiesen und beschildert ist. Die Schulen verfügen jedoch über keinen direkten Zugang zur Schleißheimer Straße. Des Weiteren ist Ziel- und Quellverkehr entlang der
St.-Severin-Straße ausschließlich bis zum Lehrerparkplatz erkennbar, da hier der Bring- und Abholverkehr durch die Erziehungsberechtigten stattfindet. Weitere oben aufgeführte Einrichtungen sind im direkten Umfeld der Schleißheimer Straße nicht betroffen, sodass auch hier der Tatbestand nicht erfüllt und kein Tempo 30 km/h anzuordnen ist.
Die Schleißheimer Straße kann, beginnend ab Hausnummer 1 bis Einmündung Schleißheimer Straße/Maier-Leibnitz-Straße, mehrmals mittels Lichtzeichenanlage sicher überquert werden. Allein durch die Lichtzeichenanlagen ergibt sich schon eine Reduzierung der Geschwindigkeit. Auch die Bereitstellung eines Verkehrshelfers wurde nicht weiterverfolgt, da dies aus Sicht der Verwaltung und der Schulweghelfer bisher nicht erforderlich war.
Aus den vorgenannten Gründen wird eine Verringerung der Höchstgeschwindigkeit in der Schleißheimer Straße derzeit nicht angestrebt. Dennoch beobachten wir die Verkehrslage in diesem Bereich weiterhin und werden umgehend die entsprechenden Maßnahmen einleiten, sofern dies erforderlich ist. Hierzu stehen wir auch mit der PI 48 im ständigen Kontakt.
Anlagen
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