ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB I/707/2019-1

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 23.01.2020 hat die stellvertretende Geschäftsleiterin Frau Marion Demberger den Stadträtinnen und Stadträten die Aufgaben des „Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern“ (ZVK SOB) vorgestellt. Dabei zeigte sie auf, welche Möglichkeiten die Stadt Garching b. München hat, künftig den ruhenden und fließenden Verkehr durch den ZVK SOB überwachen zu lassen:

 

Zweijährige Zweckvereinbarung

 

Überwachung fließender Verkehr     150,00 €/Stunde

Überwachung ruhender Verkehr       40,00 €/Stunde

Verfahrenspauschale fließender Verkehr       4,00 €/Vorgang

Verfahrenspauschale ruhender Verkehr       2,00 €/Vorgang

 

Mitgliedschaft ZV SOB

 

Überwachung fließender Verkehr     120,00 €/Stunde

Überwachung ruhender Verkehr       34,00 €/Stunde

Verfahrenspauschale fließender Verkehr       4,00 €/Vorgang

Verfahrenspauschale ruhender Verkehr       2,00 €/Vorgang

 

Anhand der Fallzahlen aus dem Jahr 2018 wurden die Kosten des jetzigen Vertragspartners mit denen einer Mitgliedschaft und einer Zweckvereinbarung mit dem ZVK SOB verglichen. So betragen die Mehreinnahmen bei einer Zweckvereinbarung ca. 52.000 Euro. Bei einer Mitgliedschaft liegen die Mehreinnahmen aufgrund der geringeren Kosten für die Überwachung bei ca. 77.000 Euro.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss fasste in seiner Sitzung am 23.01.2020 den Beschluss, dem Stadtrat den Beitritt zum „Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern“ (Mitgliedschaft) zu empfehlen.

 

Hinweis: Der Beschlusstext wurde vom ZVK SOB vorgegeben und darf nicht verändert werden, da ausschließlich der tatsächliche Beschlussinhalt (Aufgabenübertragung) Grundlage für die Mitgliedschaft sein kann.

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II. BESCHLUSS:

 

Der Stadtrat der Stadt Garching b. München beschließt auf der Grundlage der vorliegenden Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juli 2019, den Beitritt der Stadt Garching b. München zum Zweckverband „Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern“ (Mitgliedschaft).

 

Die den Gemeinden durch § 88 Abs. 3 ZustV grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VS im nachfolgend genannten Umfang auf den Zweckverband übertragen (Aufgabenübertragung):

 

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

 

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit)

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

 

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

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Anlagen

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