ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - BM-GL/028/2020

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Die Stadt Garching bei München, die Gemeinden Ismaning und Unterföhring sowie der Landkreis sind Mitglieder des Zweckverbandes für das staatliche Gymnasium in Garching bei München (Werner-Heisenberg-Gymnasium).

Mit Schreiben vom 4. August 2016 hat die Gemeinde Ismaning die Absicht erklärt, aus dem Zweckverband auszuscheiden, und mit Schreiben vom 4. Mai 2017 einen Rückzahlungsbetrag aufgrund des Ausscheidens gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht.

 

Nach Art. 47 Abs. 6 KommZG findet bei Ausscheiden eines Verbandsmitglied aus einem Zweckverband keine Abwicklung statt. Vielmehr kann in diesem Fall eine Auseinandersetzung stattfinden, wenn die Verbandssatzung dies vorsieht.

Nach § 6 Abs. 1 der Verbandssatzung können Verbandsmitglieder aus dem Zweckverband austreten, wenn zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl zugestimmt haben (siehe auch Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KommZG). Im Beschluss der Zweckverbandsversammlung vom 12. Dezember 2017 haben die Beteiligten die Absicht bekundet, den beantragten Austritten zuzustimmen.

 

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verbandssatzung erhält eine Gemeinde ihre Leistungen für das Gymnasium in Garching zurückbezahlt, wenn die Gemeinde aus dem Zweckverband deshalb ausscheidet, weil sie den Aufwand für ein notwendiges weiteres Gymnasium im Norden des Landkreises mit übernimmt.

Die Rückzahlung soll nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung von den übrigen Verbandsgemeinden – ohne Beteiligung des Landkreises – nach dem Verhältnis der Schüler erbracht werden, die aus diesen Gemeinden im Zeitpunkt des Ausscheidens die Schule in Garching besuchen.

 

Es bestand unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Frage, ob eine einseitige Kündigung der Verbandsmitgliedschaft der Gemeinde Ismaning aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Verbandssatzung möglich ist. Ungewissheit bestand ebenfalls, wie die Rückzahlungsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung zu verstehen ist, weil diese Regelung nach ihrem Wortlaut auch die Erstattung konsumierter Aufwendungen zum Gegenstand hat (siehe hierzu aber § 3 Abs. 3 Verbandssatzung).

Deshalb haben die Mitglieder vereinbart, mit einer Vereinbarung das Ausscheiden der Gemeinde Ismaning einvernehmlich bezüglich einer Austrittsentschädigung und der weiteren Verbindlichkeiten des Zweckverbandes zu regeln.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Art. 55 BayVwVfG schließen die Beteiligten unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Regierung von Oberbayern (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Verbandssatzung, Art. 48 Abs. 1 Nr. 1 KommZG, Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KommZG) eine Vereinbarung über das Ausscheiden der Gemeinde Ismaning aus dem Zweckverband Staatliches Gymnasium Garching b. München.(Anlage 1).

 

Hierbei bedarf es noch folgender Konkretisierung:

 

Die Stadt Garching wünscht, dass § 3 Abs. 4 gestrichen wird.

 

Die Gemeinde Ismaning wünscht, dass die Erläuterung in der Präambel gekürzt wird.

 

Beide Stellen sind  in der Anlage nochmals kenntlich gemacht.

 

 

 

 

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II. BESCHLUSS:

 

1. Die Zweckverbandsmitglieder erklären sich mit der Vereinbarung über das Ausscheiden der Gemeinde Ismaning aus dem Zweckverband staatliches Gymnasium Garching b. München einverstanden.

 

2. Die Bürgermeister und der Landrat unterzeichnen die Vereinbarung als Vertreter der Kommunen bzw. des Landkreises. Die Stadt Garching  wird vom zweiten Bürgermeister vertreten.

 

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Anlagen

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