BESCHLUSSVORLAGE - BM-PL/070/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Personalangelegenheiten; Gewährung einer freiwilligen ergänzenden Fürsorgeleistung an die Hausmeister des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Garching (Großraumzulage)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Personalleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Zweckverband Staatliches Gymnasium Garching
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Entscheidung
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12.02.2020
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I. Sachvortrag:
Der Zweckverband Staatliches Gymnasium Garching gewährt seinen beiden Beschäftigten (Hausmeister Werner-Heisenberg-Gymnasium Garching) derzeit bis zur Entgeltgruppe 9b Leistungen nach dem Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine Ergänzende Leistung an Arbeitnehmerrinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL). Die besser unter dem Begriff „Ballungsraumzulage“ bekannte Leistung beträgt derzeit monatlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 126,62 € und für Auszubildende 63,30 €. Dazu gibt es einen Kinderbetrag von 33,77 €. Auf den Beschluss des Zweckverbandes Staatliches Gymnasium vom 30.11.2015 wird verwiesen. Angesichts der Arbeitsmarktsituation wurde die Zulage im Jahr 2018 im TV-EL um 50% erhöht und damit an das Niveau der sog. München-Zulage angepasst, die zu diesem Zeitpunkt noch ausschließlich von der Landeshauptstadt München gewährt wurde.
Die sog. Münchenzulage wird bei der Landeshauptstadt München aufgrund der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 35 (öTV A 35, letzte durchgeschriebene Fassung 07/2017) den Tarifbeschäftigten (in den Entgeltgruppen E 1 mit E 9c, den Entgeltgruppen P 5 mit P 12 sowie Entgeltgruppen S 1 mit S 14), Auszubildenden sowie Praktikanten gewährt, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TVAöD oder des TVPöD fallen. Dieser örtlichen Tarifvereinbarung liegt die Genehmigung des KAV vom 19.07.1990 zugrunde.
Die Münchenzulage bestand bislang aus einem Grundbetrag (derzeit i.H.v.: 133,87 Euro, für Auzubildende bzw. Studenten i.H.v. 66,95 Euro) und einem Kinderbetrag (der-zeit i.H.v. 25,55 Euro). Teilzeitbeschäftigte erhalten die Münchenzulage anteilig.
Mit dem Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats der Landeshauptstadt München vom 26.06.2019 wurde Folgendes beschlossen (Auszug aus dem Beschluss):
„Die Tarifbeschäftigten der Landeshauptstadt München sollen ab dem 01.01.2020 zum Ausgleich der hohen Lebenshaltungskosten folgende, nicht dynamisierte, Zulagen erhalten:
Die bisherigen berechtigten Empfänger der Münchenzulage sollen ab 01.01.2020 folgende Beträge erhalten:
Grundbetrag: 270 Euro (140 Euro für Auszubildende und Studierende)
Kinderbetrag: 50 Euro pro Kind
Alle anderen Tarifbeschäftigten (also auch die von EG 9c bis EG 15) sollen ab 01.01.2020 folgende Beträge erhalten:
Grundbetrag: 135 Euro
Kinderbetrag: 25 Euro pro Kind
Das Personal- und Organisationsreferat wird beauftragt und ermächtigt, beim Kommunalen
Arbeitgeberverband Bayern (KAV) die Genehmigung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen einzuholen und baldmöglichst eine entsprechende Tarifvereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di abzuschließen, die dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt wird. Detailfragen sind im Büroweg zu bearbeiten. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, sich weiterhin beim Freistaat einzusetzen, die Münchenzulage auch für Beamtinnen und Beamten zu verdoppeln.“
Am 09.07.2019 hatte der Hauptausschuss des KAV Bayern beschlossen, dass die Mitglieder in der sogenannten Gebietskulisse für die Großraumzulage München (in diese Gebietskulisse fällt auch die Stadt Garching b. München) in entsprechender Anwendung des öTV über eine Münchenzulage für die Landeshauptstadt München diese Zulage nach Inkrafttreten des öTV ganz oder teilweise zahlen können, und zwar als Großraumzulage München.
Am 23.10.2019 hat die Vollversammlung des Stadtrats der Landeshauptstadt München der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A35 in der Fassung der 2. Änderungsvereinbarung (öTV A35) mit der Gewerkschaft ver.di zur Münchenzulage zugestimmt.
Die örtliche Tarifvereinbarung zur Münchenzulage tritt am 01.01.2020 in Kraft und sieht konkret folgende Zahlungen vor:
a) Einen monatlichen Grundbetrag, der wie folgt gestaffelt ist:
- Beschäftigte in den Entgeltgruppen E1 bis E9c, S1 bis S15 und P5 bis P12 TVöD sowie Entgeltgruppen E1 mit E9 TV-V in Höhe von 270,00 Euro monatlich
- Beschäftigte in den Entgeltgruppen E10 bis E15, E15Ü, S16 bis S18 sowie P13 bis P16 TVöD in Höhe von 135,00 Euro monatlich
- Auszubildende und Praktikanten im Geltungsbereich des TVAöD sowie des TVPöD in Höhe von 140,00 Euro monatlich. Dieser Betrag wird ab 01.09.2020 an die allgemeine Tarifentwicklung angepasst. Dieser betrag für Azubis und Praktikanten ist damit – anders als der Grundbetrag für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD und TV-V – dynamisch ausgestaltet
b) Außerdem wird ein Kinderbetrag wie folgt bezahlt:
- Beschäftigte in den Entgeltgruppen E1 bis E13, S1 bis S18, P5 bis P16 TVöD sowie Entgeltgruppen E1 bis E12 TV-V und die Auszubildenden und Praktikanten m Geltungsbereich des TVAöD und TVPöD in Höhe von 50,00 Euro monatlich.
- Beschäftigten in den Entgeltgruppen E14 bis E15Ü TVöD sowie Entgeltgruppen E13 bis E15 TV-V in Höhe von 25,00 Euro monatlich pro Kind. Voraussetzung für diesen Kinderbetrag ist, dass den Beschäftigten selbst Kindergeld nach deutschem Recht ausbezahl wird. Eine bloße Kindergeldberechtigung, ohne dass das Kindergeld tatsächlich bezahlt wird, reicht nicht aus.
c) In Einzelfällen, wenn eine Höhergruppierung an den Schnittstellen für die Höhe des Grundbetrages dazu führt, dass nach der Höhergruppierung weniger bezahlt wird als vorher, wird eine Ausgleichszulage gewährt.
Teilzeitbeschäftigten stehen die Leistungen entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gegenüber der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter zu (§6 öTV A35).
Die Ermächtigung zur Zahlung der Ergänzenden Leistung auf Grundlage des TV-EL (Ballungsraumzulage, siehe oben) im sogenannten Verdichtungsraum München bleibt daneben bestehen. Es kann jedoch nur eine der beiden Zulagen (Großraumzulage München oder Ballungsraumzulage) gezahlt werden.
Der Stadtrat Garching hat in seiner Sitzung vom 30.01.2020 die Einführung der erweiterten Fürsorgeleistung für ihre Beschäftigten sowie die Beschäftigten der Stadtwerke Garching zum 01.01.2020 beschlossen.
Die Verwaltung hält die Einführung der erweiterten Fürsorgeleistung für die Beschäftigten des Zweckverbandes Staatliches Gymnasium anstatt der bisherigen Ballungsraumzulage für dringend erforderlich, um auch künftig im Arbeitsmarkt hier im Großraum München bestehen zu können, das heißt, um das vorhandene Personal zu binden und auch weiterhin qualifiziertes Personal zu finden. Alleine innerhalb der Stadt Garching besteht aufgrund der momentanen Beschlusslage eine „Konkurrenzsituation“.
Die jährlichen Mehraufwendungen für eine Großraumzulage gegenüber der bestehenden Ballungsraumzulage betragen 4.150,00 €.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG:
- Der Zweckverband Staatliches Gymnasium Garching gewährt seinen Beschäftigten ab 01.01.2020 eine Großraumzulage München nach Maßgabe der Bestimmungen öTV A35 in der 2. Änderungsvereinbarung wie oben im Sachverhalt dargestellt.
- Grundlage der Zahlung ist die Ermächtigung des KAV Bayern gemäß des Beschlusses des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 09.07.2019
- Die Großraumzulage München entfällt ersatzlos
a) und mit sofortiger Wirkung, wenn deren Voraussetzungen nach der öTV A35 nicht mehr erfüllt sind
b) zu dem Zeitpunkt, zu dem der KAV Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung einer Großraumzulage München nach Maßgabe der öTV A 35 widerruft
- Die Gewährung der Großraumzulage München steht unter einem Widerrufsvorbehalt: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Gewährung der Großraumzulage München zu widerrufen, wenn die öTV A35 von einer der tarifschließenden Parteien wirksam gekündigt wird und zwar frühestens mit Ablauf der Kündigungsfrist.
- Die bisher bezahlte Ballungsraumzulage, zuletzt weitergewährt durch Beschluss des Zweckverbandes vom 30.11.2015, endet mit dem 31.12.2019.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Mittel im Haushalt vorzusehen.
