ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/124/2020

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Der Antragsteller beantragt die Errichtung von Hagelschutznetzen mit Beleuchtung, sowie Erneuerung der Umzäunung der Stellplatzflächen in der Carl-von-Linde-Str. 6, Fl.Nrn. 1720, 1720/6, 1720/9, 1720/21 u. 1720/22

 

Geplant ist, die bestehende Abstellanlage für PKW auf einer Fläche von ca. 150.000 m² mit Hagelschutznetzen zu versehen. Diese sollen auf einer lichten Höhe von 3,5-4,5 m an einem Stützenraster installiert werden. Die exakte Höhe der Stützen ergibt sich noch aus der Statik. In Bereichen, in denen ein Baumbestand vorhanden ist, werden die Netze ausgespart. So können alle Bäume erhalten werden. Zudem werden mehrere Aus- und Einfahrten errichtet, damit Vögel, die unter die Netze geflogen sind, wieder hinaus kommen. Auch soll die Beleuchtung so flach wie möglich gehalten werden, damit so wenige Insekten wie möglich unter das Netz fliegen. Ob diese Maßnahmen im Sinne des Umweltschutzes ausreichend sind entscheidet das Landratsamt als Untere Naturschutzbehörde.

 

Zusätzlich zu den Hagelschutznetzen sollen an der westlichen, der nördlichen und Teilen der östlichen Abgrenzung auf einer Länge von ca. 2000 m Teile der bestehenden Zaunanlagen ersetzt werden. Auch sollen an den Grundstücksgrenzen 35 Kameramasten aufgestellt werden. Die Zaunhöhe soll 2,40 m betragen. Die Masten für die Kameras sind mit einer Höhe von 6 m geplant. Hier sollte vom Landratsamt die Einhaltung der Abstandsflächen geprüft werden.

 

Die betroffenen Grundstücke liegen mit Ausnahme der Fl.Nr. 1720/22 im Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB. Es liegt kein privilegiertes Vorhaben nach Abs. 1 vor, das Vorhaben ist als sog. sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 einzustufen. Ein sonstiges Vorhaben kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange werden u. a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Der Flächennutzungsplan weist das Gebiet als Gewerbegebiet und als Sondergebiet "PKW Neuwagen Zwischen- und Auslieferungslager" aus. Es besteht daher kein Widerspruch mit dem Flächennutzungsplan. Auch die Erschließung ist gesichert.

 

Das Grundstück Fl.Nr. 1720/22 liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 55 "Gewerbegebiet West". Befreiungen vom Bebauungsplan werden nicht benötigt.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.

 

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II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zu diesem Vorhaben, zur Errichtung von Hagelschutznetzen mit Beleuchtung, sowie Erneuerung der Umzäunung der Stellplatzflächen in der Carl-von-Linde-Str. 6, Fl.Nrn. 1720, 1720/6, 1720/9, 1720/21 u. 1720/22, zu erteilen.

 

 

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Anlagen

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