ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - mBüro/608/2020

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Für die Wahl des weiteren Bürgermeisters/in gilt Art. 51 Abs. 3 GO.

Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig.

Gültig sind demnach nur solche Stimmzettel, die eindeutig ein positives Votum für eine bestimmte Person erkennen lassen.

 

Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern/innen mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

Für den Wahlvorgang ist das Wahlgeheimnis zu wahren.

 

Zum Wahlvorstand wird…………………………. bestimmt.

 

Als Wahlvorschläge für die Wahl des Zweiten Bürgermeisters/in gehen ein:

 

Nachdem keine weiteren Wahlvorschläge eingehen, wird der Zweite Bürgermeister/in geheimer Abstimmung gewählt.

 

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