BESCHLUSSVORLAGE - 2-UMA/097/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme zur Anzeige des Landratsamts München auf Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs der Anlagen zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen nach dem Brandereignis vom 28.12.2019 auf dem Betriebsgelände der Garching-Hochbrück Vermögensverwaltung GmbH, Ingolstädter Landstraße 89a
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Umweltschutz - Abfall
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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19.05.2020
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I. Sachvortrag:
1) Mitteilung des Landratsamtes München
die Firma Garching Hochbrück Vermögensverwaltung GmbH hat mit Schreiben vom 18.03.2020 beim Landratsamt München die Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs der Anlagen zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen nach dem Brandereignis vom 28.12.2019 angezeigt. Die Anzeige wurde nochmals mit E- Mail vom 02.04.2020 ergänzt.
Nach Überprüfung des Landratsamtes handelt es sich bei der Wiederaufnahme des durch den Brand geänderten Betriebs nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) um ein anzeigebedürftiges Vorhaben.
Die Wiederaufnahme des Betriebs der Anlagen unter der durch das Brandereignis am 28.12.2019 teilweise zerstörten Überdachung bedarf keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BlmSchG, da mögliche immissionsschutzrechtlich relevante nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind.
Die zur Wiederaufnahme des Betriebs vorgelegten Ausarbeitungen zu den geöffneten Dachluken oberhalb der betriebsfähigen Anlagen zeigen nach Auffassung des Landratsamtes, dass die über die Öffnungen austretenden Immissionen aller Wahrscheinlichkeit nach vernachlässigbar sind. Die durch das Feuer entstandenen Öffnungen im Dach befänden sich nicht im Bereich der betriebsfähigen Anlagen. Auf Grund der relativ großen Entfernung zwischen den Aufbereitungsanlagen, die wieder in Betrieb genommen werden sollen und der teilweise zerstörten Überdachung sei davon auszugehen, dass mögliche Auswirkungen nicht relevant sind.
Das Landratsamt kommt deshalb zur abschließenden Beurteilung, dass die Änderung keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BlmSchG bedarf, da mögliche nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering seien. Die Wiederinbetriebnahme dürfe deshalb gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BlmSchG vorgenommen werden.
2) Stellungnahme der Stadt Garching
Durch die geöffneten Dachluken werden im laufenden Betrieb sehr wohl Immissionen frei, die nach Auffassung der Stadt Garching definitiv nicht vernachlässigbar sind. Dies haben die in der Vergangenheit aufgetretenen Störfälle und die zahlreichen Beschwerden aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Anlage – Insbesondere aus Lohhof-Süd – leider deutlich gezeigt.
Die Stadt Garching fordert daher das Landratsamt München auf, ihre Auffassung durch aussagekräftige Lärmgutachten und weitere immissionsschutztechnische Untersuchungen zu belegen. Andernfalls sind solche Untersuchungen unverzüglich nachzureichen.
II. BESCHLUSS:
Der Ausschuss für Bau, Planung und Umweltschutz beschliesst:
Das Landratsamt München wird aufgefordert, durch Lärmgutachten und weitere immissionsschutztechnische Untersuchungen zu belegen, dass durch den Betrieb der Anlage und die durch den Brand entstandene Öffnungen im Dach keine nachteiligen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen für die Nachbarschaft der Anlage bestehen.
