ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/136/2020

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Der Antragsteller beantragt eine Befreiung von der Stellplatzsatzung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Am Mühlbach 49, Fl.Nr. 1017/38.

 

Geplant ist, den bestehenden und sanierungsbedürftigen Carport im südlichen Grundstücksbereich durch einen neuen Carport zu ersetzen. Die Maße des Carports sollen dabei unverändert bleiben. Lediglich eine zusätzliche Regenrinne zum Auffangen von Gießwasser soll errichtet werden. Durch den Abbruch des alten Carports entfällt der Bestandsschutz, weshalb die aktuelle Stellplatzsatzung heranzuziehen ist. Eine Photovoltaikanlage zur Selbstnutzung ist nicht geplant.

 

Das betroffene Grundstück liegt im Innenbereich nach §34 BauGB. Garagen und überdachte Stellplätze sind gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO genehmigungsfrei. Die Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 BayBO entbindet nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die an bauliche Anlagen gestellt werden. Bei der Stellplatzsatzung der Stadt Garching handelt es sich um eine solche öffentlich-rechtliche Vorschrift. Laut § 5 der Stellplatzsatzung sind Flachdächer oder flach geneigte Dächer (bis 10°) von Carports dauerhaft zu begrünen, wenn diese nicht für Photovoltaikanlagen für die Eigennutzung genutzt werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte der Befreiung von der Stellplatzsatzung nicht zugestimmt werden. Die Regelung zur Carportbegrünung wurde in der Satzung aufgenommen, um die versiegelte Fläche zumindest ein wenig kompensieren zu können. In der Vergangenheit hat die Verwaltung auch bei anderen genehmigungsfreien Carports die Bauherren über die Pflicht zur Dachbegrünung aufgeklärt. Eine solche Befreiung wurde dabei jedoch noch nicht beantragt, weshalb sie eine ungewollte Vergleichswirkung auf das gesamte Garchinger Stadtgebiet hätte.

 

Aus den genannten Gründen sollte aus Verwaltungssicht der Befreiung von der Stellplatzsatzung nicht zugestimmt werden.

 

 

 

 

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II. BESCHLUSS:

 

Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt, der Befreiung von der Stellplatzsatzung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Am Mühlbach 49, Fl.Nr. 1017/38 nicht zuzustimmen. Das Dach des Carports ist zu begrünen, wenn es nicht für Photovoltaikanlagen für die Eigennutzung verwendet wird.

 

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Anlagen

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