BESCHLUSSVORLAGE - 1-OW/110/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
B471 alt (Umgehungsstraße) - Fahrradschutzstreifen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtrat
|
Entscheidung
|
|
|
24.09.2020
|
I. Sachvortrag:
Am 05.07.2018 hat der Bau- Planungs- und Umweltausschuss für den Rückbau der B 471 alt, Ostseite, die Variante 2 mit 3,5 m breiter Fahrspur inkl. 1,25 m Fahrradschutzstreifen und Straßenbeleuchtung beschlossen.
In den anderen Varianten wurde ein Radfahrstreifen bewusst nicht aufgeführt, da dies noch mehr Straßenraum (und somit versiegelte Flächen) bedeuten würde. Die Alternative, die B 471 als Fahrradstraße auszuweisen, war nicht möglich, da diese Straße vorwiegend durch den PKW-Verkehr geprägt ist.
Das Gesamtkonzept wurde abschließend im Bau-, Planungs- und Umweltausschuss vom 13.09.2018 befürwortet.
Seit der StVO-Novelle 2020 besteht ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben.
Das zuständige Ingenieurbüro hat per GPS und an den kritischen Stellen per Bandmaß nachgemessen und es konnten Asphaltbreiten von ca. 3,70 bis 3,80 m je Fahrbahn feststellen.
Nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (Nr. 3.2 ERA 2010) sind die Voraussetzungen für die Markierung beidseitiger Schutzstreifen für Radfahrende an der B 471 alt gegeben, da eine Breite von mindestens 2,25 m zwischen dem Schutzstreifen und der Mittelinsel verbleibt.
Auch nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06; Nr. 6.1.7.3) soll die Breite eines Schutzstreifens einschließlich Markierung im Regelfall 1,50 m betragen. Sie darf 1,25 m nicht unterschreiten. Die Restfahrbahnbreite bei einstreifigen Richtungsfahrbahnen darf 2,25 m nicht unterschreiten.
Die Schutzstreifen an der B 471 alt werden durchgängig in einer Breite von mindestens 1,25 m markiert, wobei das Mindestmaß eingehalten wird. Die Fahrspurbreiten im einstreifigen Verkehr von 2,25 m werden nicht unterschritten.
Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 26.08.2020 wurde am 28.08.2020 an das Landratsamt München als Fachaufsichtsbehörde zur Überprüfung übersandt.
Das Landratsamt München führte mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde, der Bauabteilung der Stadt Garching, der Polizeiinspektion 48, der Fahrradbeauftragten der Stadt Garching und des Landkreises München, dem ADFC und dem Staatlichen Bauamt Freising am 14.09.2020 eine Ortsbesichtigung durch. Vor Ort wurde festgestellt, dass die aktuell bestehende verkehrsrechtliche Regelung an der B 471 alt rechtskonform ist.
Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, könnte aus Sicht der oben genannten Beteiligten, die bis zur Einmündung Mühlfeldweg bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, zur Kreuzung Münchener Straße/B 471 alt, verlängert werden.
Unter Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO sind gerade Verkehrsbeschränkungen nur dann zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Sicherheitsgründen muss eine atypische, konkrete und besondere Gefahrenlage gegeben sein, die für den betreffenden Straßenabschnitt eine konkrete Verkehrsgefahr – also eine im Vergleich zu anderen Strecken erhöhte Unfallgefahr – hinreichend wahrscheinlich macht (VG Koblenz DAR 93, 310) oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle befürchtet werden. Gründe hierfür sind u. a. der Ausbauzustand der Straße, kurvenreiche Verkehrsführung, Steigungen oder Gefälle, fehlende Übersicht, witterungsbedinge Einflüsse (z. B. häufig auftretender Nebel), große Verkehrsdichte. Der Verkehrsbehörde steht hier ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, wobei die Maßnahme stets nachvollziehbar und verhältnismäßig sein muss. Alle gegenläufigen Interessen sind zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
Für die Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen wird die örtliche Straßenverkehrsbehörde eine Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung an der B 471 alt durchführen.
Die Verwaltung wird zusätzlich den Kreuzungsbereich B 471 alt/Münchener Straße durch ein Ingenieurbüro neu überplanen lassen. Hierfür erfolgt eine gesonderte Beschlussvorlage.
II. BESCHLUSS:
Der Stadtrat nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung um Prüfung, ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h bis zur Kreuzung Münchener Straße/ B 471 alt verlängert werden kann. Bei Vorlage der verkehrsrechtlichen Voraussetzungen ist diese Maßnahme zeitnah umzusetzen
