ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/743/2020

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Die Hebesätze der Grundsteuern A und B wurden zuletzt im Haushaltsjahr 2004 von 250 v.H. auf 280 v.H. angehoben. Seitdem wurde wegen der positiven Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen (von 10,2 Mio.€ 2004 auf 38,4 Mio.€ 2019 trotz Absenkung des Gewerbesteuerhebesatzes 2011) auf eine weitere Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuern verzichtet. 2021 ist allerdings mit einem deutlichen Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen zu rechnen.

 

Im Jahr 2018 wurden vom Freistaat Bayern die pauschalisierten Hebesätze der Grundsteuern A und B von 250 v.H. auf 310 v.H. angehoben. Die pauschalisierten Hebesätze dienen zur Berechnung der Steuer- und Umlagekraft einer Gemeinde und haben somit Einfluss auf die Höhe von Umlagen (Kreisumlage und andere). Somit wird der Stadt Garching bei der Berechnung der Steuer- und Umlagekraft ein pauschal höherer Hebesatz angerechnet, als die Stadt tatsächlich hat (zum Beispiel Grundsteuer B 2019: tatsächliche Isteinnahmen 2.859.485 €, angerechnet für die Steuer- und Umlagekraft werden 3.165.860 €, also 306.375 € mehr).

 

Die durchschnittlichen Hebesätze für kreisangehörige Gemeinden in Bayern mit 10.000-20.000 Einwohnern lagen 2019 laut Statistischem Landesamt bei:

Grundsteuer A  342,6 v.H.

Grundsteuer B  339,9 v.H.

Gewerbesteuer  317,0 v.H.

Im Landkreis München lagen die Hebesätze 2019 bei 275,9 v.H. (Grundsteuer A) bzw. 281,6 v.H. (Grundsteuer B), wobei die Hebesätze im Süden des Landkreises niedriger sind als im Norden.

Bei den Gemeinden der Nordallianz lagen die Hebesätze 2019 bei 303,7 v.H. (Grundsteuer A) bzw. 298,1 v.H. (Grundsteuer B), bei der Landeshauptstadt München bei 535 v.H. (Grundsteuer A und B).

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Hebesätze der Grundsteuern A und B ab dem Haushaltsjahr 2021 auf 310 v.H. anzuheben. Der endgültige Beschluss fällt mit Verabschiedung der Haushaltssatzung 2021.

 

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II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat beschließt die Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuern A und B von 280 v.H. auf 310 v.H. ab dem Haushaltsjahr 2021.

 

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