BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/746/2020-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Garching b. München
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB III Finanzverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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25.11.2020
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I. Sachvortrag:
Nach Art. 7 Abs. 2 Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz, BayAbfG) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erheben die Gemeinden Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr ist eine Abgabe, die eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Produktions- und Dienstleistung einer Gemeinde darstellt.
Da die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung nicht exakt wie Strom oder Wasserverbrauch gemessen werden kann, muss die Gebühr nach dem Äquivalenzprinzip bemessen werden. Für den Leistungsnehmer muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Höhe der Gebühr und dem Wert der gewährten Leistung bestehen. Das angemessene Verhältnis bezieht sich dabei auf die Beziehung zwischen Entsorgungseinrichtung und Leistungsempfänger. Die Gebührenbemessung nach diesem Prinzip erfordert es, dass die kommunale Leistung finanziell quantifizierbar ist.
Weiterhin gilt das Kostendeckungsprinzip. Dieses besagt, dass das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll. Eine bewusste Überdeckung ist stets unzulässig. Dagegen ist eine ungewollte Überschreitung oder aber auch eine Unterschreitung zunächst unschädlich, soweit sie im nächsten Kalkulationszeitraum gebührenmindernd oder gebührenerhöhend wieder berücksichtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gemeinde nicht dem Vorwurf ausgesetzt ist, sie lasse sich gewährte Vorteile „über Gebühr“ erstatten. Des Weiteren soll ausgeschlossen werden, dass die Allgemeinheit zur Finanzierung der Begünstigung Einzelner über die allgemeinen Steuermittel herangezogen wird. Basis für die Gestaltung der Abfallgebühr ist somit ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Die Höhe der Abfallgebühren ist gemäß Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) mindestens alle 4 Jahre zu überprüfen und unter Berücksichtigung etwaiger Kostenüber- oder –unterdeckungen des vorherigen Abrechnungszeitraumes neu festzusetzen. Zum 31.12.2020 endet der derzeitige Kalkulationszeitraum (01.01.2017 – 31.12.2020), so dass die Abfallgebühren für den nächsten Kalkulationszeitraum neu kalkuliert werden müssen. Unter Beachtung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips werden die Abfallgebühren für einen vierjährigen Kalkulationszeitraum (01.01.2021 – 31.12.2024) neu festgelegt.
Daher wurde eine Kostenkalkulation durchgeführt, bei der die Ergebnisse der die Ergebnisse der vergangenen Jahre ebenso berücksichtigt wurden wie die zu erwartenden Mehrkosten der Sperrmüllentsorgung und sonstige Preisentwicklungen. Dabei wurde wie bisher auf die Einführung einer Grundgebühr verzichtet, sondern die Kosten wurden entsprechend der Tonnengröße und Abholhäufigkeit umgelegt.
Aufgrund der neu abgeschlossenen Verträge mit den Entsorgungsunternehmen durch das Landratsamt (u.a. wegen Ausfall der AR-Recycling GmbH) und dem Rückgang der Einnahmen aus dem Verkauf von Altpapier und Altmetall wurde in der letzten Abrechnungsperiode (vor allem 2019/20) ein Defizit eingefahren, der bei der Kalkulation 2016 nicht absehbar war (ca. 758.000 €, davon 2020 allein ca.337.000 €). Diese „Unterdeckung“ ist im neuen Kalkulationszeitraum bei der Gebührenermittlung auszugleichen.
Die Müllgebühren steigen um durchschnittlich ca. 65 %. Garching liegt mit den neu kalkulierten Müllgebühren in etwa wieder auf dem Niveau der Garchinger Abfallgebühren von 2009-2012 und im Bereich der Nachbargemeinden und der Landeshauptstadt München, wobei in keiner anderen Gemeinde eine solche Tonnenvielfalt herrscht wie in Garching.
Für die Nutzung der Bio- und Papiertonnen werden weiterhin keine separaten Gebühren erhoben. Damit soll erreicht werden, dass diese Wertstoffsammelsysteme noch stärker genutzt werden. Ebenso bleibt die Nutzung des Wertstoffhofes für die Privathaushalte auch weiterhin gebührenfrei. Für die Annahme von haushaltsüblichen Mengen an Hausratsperrmüll, sowie Problemstoffen und Wertstoffen auf dem Wertstoffhof und beim Giftmobil werden ebenfalls keine separaten Gebühren erhoben, was erheblich zur Entgiftung des Hausmülls beiträgt.
Risiken künftiger Entwicklung:
Die Abfuhrleistungen werden erst 2021 europaweit ausgeschrieben. Das Ergebnis kann deutlich von den in der Gebührenkalkulation angenommenen Zahlen abweichen.
Politisch ist weiterhin geplant, die Mülltrennung weiter voranzutreiben und so die Recyclingquote zu erhöhen. Zusätzliche Mülltrennung würde wohl die Platzkapazitäten des derzeitigen Wertstoffhofes in Garching übersteigen. Die Kosten eines neuen Wertstoffhofes wären auf die Abfallgebühren kaufmännisch (Abschreibungen, kalkulatorischer Zins) umzulegen.
Immer noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob die Abfallgebühren mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 2023 umsatzsteuerpflichtig werden. Ein entsprechender Passus wurde vorsorglich in die Abfallgebührensatzung mit aufgenommen (§ 4 Abs.5). Außerdem wurde zur Klarstellung, wer Gebührenschuldner ist, § 2 um die Absätze 4 und 5 ergänzt.
Die Verwaltung schlägt die Einführung der neuen Abfallgebühren und den Neuerlass der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2021 vor.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt mehrheitlich dem Stadtrat, die Neufassung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Garching b. München zum 01.01.2021 (Anlage) zu beschließen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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95,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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82,1 kB
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