BESCHLUSSVORLAGE - BM-GL/044/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Ferienausschuss während des bayernweit festgestellten Katastrophenfalls sowie bei Überschreitung der 7-Tage- Inzidenz von 200 im Landkreis München
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Geschäftsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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13.01.2021
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I. Sachvortrag:
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Pandemielage und insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sollten Sitzungen kommunaler Gremien auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt werden (IMS vom 10.12.2020 Anlage 1).
Gleichzeitig stellt das Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Möglichkeiten dar, wie kommunale Entscheidungen mit einer geringeren Anzahl an Stadträten herbeigeführt werden können.
1) Es wird für zulässig erachtet, falls sich die Mitglieder eines Stadtrates darauf verständigen, in einer bis zur Grenze der Beschlussfähigkeit nach Art. 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) verkleinerten Besetzung zu tagen.
Mitglieder, die wegen der gegenwärtigen Ansteckungsgefahren entsprechend der Verständigung nicht an den Sitzungen teilnehmen, gelten nach im Sinn von Art. 48 Abs. 2 GO, Art als ausreichend entschuldigt.
2) Weiterhin können Stadträte Entscheidungsbefugnisse möglichst weitgehend auf einen oder mehrere beschließende Ausschüsse übertragen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO).
Die Besonderheit hierbei ist, dass nach Art. 32 Abs.2 Satz 2 GO folgende Angelegenheiten nicht übertragen werden können:
- die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
- der Erlass von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO,
- die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas Anderes bestimmen,
- die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68),
- die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70),
- die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102),
- Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinn von Art. 96,
- die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im Übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88),
-die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,
- die Beschlussfassung über Änderungen von bewohntem Gemeindegebiet.
Es ist sinnvoll und rechtlich zulässig, die coronabedingte Zuständigkeit beschließender Ausschüsse von der Überschreitung eines bestimmten Inzidenzwertes an Corona-Neuinfektionen abhängig zu machen. Um dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen, muss in diesem Fall festgelegt werden, auf welchen Zeitpunkt und auf welche Datenbasis abzustellen ist. Aus praktischen Gründen kommt für den Zeitpunkt insbesondere der Tag vor oder der Tag der Ladung in Betracht. Als Zahlenbasis können die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dienen.
3.) Daneben könnte es mit Blick auf die gegenwärtige Infektionslage im Interesse der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit einerseits und des Schutzes der Sitzungsteilnehmer andererseits zu empfehlen sein bereits zu Beginn des Jahres 2021 den Ferienausschuss einzusetzen.
Der Ferienausschus, kann im Gegensatz zu den beschließenden Ausschüssen für die Dauer der Ferienzeit alle Aufgaben wahrnehmen. Er ist aber, soweit die Ferienzeit eintritt, dann zwingendes Beschlussorgan und kann nur durch Beschluss eher entlassen und durch den gesamten Stadtrat wieder ersetzt werden.
Die Verwaltung hätte den Weg einer Übertragung der Aufgaben auf den Ferienausschuss vorgeschlagen.
Da aber nach Rücksprache mit dem Ministerium eine Stückelung der Ferienzeit nicht möglich ist und die Arbeit des Ferienausschusses somit nicht an einen Inzidenzwert gekoppelt werden kann, ist die Übertragung auf den Ferienausschuss wenig gewinnbringend, da dadurch maximal zwei Stadtratssitzungen durch den Ferienausschuss ersetzt werden könnten.
Deshalb schlägt die Verwaltung vor, alle Aufgaben des Stadtrates während des bayernweit festgestellten Katastrophenfalls sowie außerdem bei Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 200 im Landkreis München, für die sonst der Stadtrat zuständig ist – mit Ausnahme der nach Art. 32 Abs. 2 S.2 GO genannten nicht übertragbaren - auf den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss zu übertragen, da dieser auch als Ferienausschuss durch den Stadtrat bestimmt wurde.
Der maßgebliche Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis München bemisst sich nach dem Wert, der am Vortag der Ladungsfrist durch das Robert-Koch-Institut für den Landkreis München veröffentlicht wurde.
(§ 23 Geschäftsordnung des Stadtrates: Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet)
In diesem Fall erfolgt eine Absage der geplanten Sitzung des Stadtrates und es erfolgt eine Ladung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses. Die Zuständigkeit verbleibt dann bei diesem Ausschuss, auch wenn während der Ladungsfrist der maßgebliche Inzidenzwert unter 200 absinkt.
Steigt der maßgebliche Inzidenzwert nach erfolgter regulärer Ladung am Tag vor der Sitzung des Stadtrates über den Wert von 200, so erfolgt eine kurzfristige Absage der Sitzung. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss wird mit mindestens einer Ladungsfrist von drei Tagen (s. verkürzte Ladungsfrist in dringenden Fällen § 23 Abs. 2 Satz 2 GeschO) als Ersatz geladen.
II. BESCHLUSS:
Der Stadtrat überträgt ab dem 14.01.2021 seine sämtlichen Zuständigkeiten - mit Ausnahme der ihm nach Art. 32 Abs. 2 S.2 Nr.1-10 Bayerische Gemeindeordnung vorbehaltenen Aufgaben - während des bayernweit festgestellten Katastrophenfalls auf den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss.
Das gleiche gilt, sofern die Siebentage-Inzidenz von 200 im Landkreis München überschritten wird.
Der maßgebliche Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis München bemisst sich nach dem Wert, der am Vortag der Ladungsfrist (§ 23 Geschäftsordnung des Stadtrates) durch das Robert-Koch-Institut für den Landkreis München veröffentlicht wurde.
Sinkt der maßgebliche Inzidenzwert während der Ladungsfrist unter 200, verbleibt es dennoch bei der Zuständigkeit des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses.
Steigt der maßgebliche Inzidenzwert nach erfolgter regulärer Ladung bis zum Vortag der Sitzung des Stadtrates über den Wert von 200, so erfolgt eine kurzfristige Absage der Sitzung. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss wird mit mindestens einer Ladungsfrist von drei Tagen (s. verkürzte Ladungsfrist in dringenden Fällen § 23 Geschäftsordnung des Stadtrates) als Ersatz geladen.
Diese weitgehende Übertragung aller Zuständigkeiten des Stadtrates auf den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss während des bayernweit festgestellten Katastrophenfalls sowie außerdem bei einer Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 200 im Landkreis München erfolgt ausschließlich unter Infektionsschutzaspekten und wird wieder aufgehoben, sobald dies aus diesen Gründen wieder generell unproblematisch möglich ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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