BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/202/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie der Stadt Garching zur sozialgerechten Bodennutzung und zur Erhebung infrastruktureller Folgelasten, Konkretisierung der Formulierung zur Bagatellgrenze unter Ziff. 6; Empfehlungsbeschluss für den Stadtrat.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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02.03.2021
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I. Sachvortrag:
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der am 27.06.2019 vom Stadtrat beschlossenen „SoBon-Richtlinie“ gab es im Gremium in der Vergangenheit vereinzelt zur Formulierung der Bagatellgrenze unter Ziff. 6. unterschiedliche Auffassungen. Teils wurde die Regelung in Abs. 3 so ausgelegt, dass die SoBon-Richtlinie nicht anwendbar wäre, wenn diese „mehrere Grundstücke“ (Anm. Vw: unabhängig von deren Größe) als innerörtliche Nachverdichtung, Bestandsüberplanung mit Bebauungsplan beträfe.
Aus Sicht der Verwaltung waren die Beweggründe für o.g. Regelung beim Erlass der Satzung, dass kleinere Grundstücke (und deren Eigentümer) bei einer Nachverdichtung mit z.B. 50 m² GF-Zuwachs je Grundstück nicht mit SoBon und InFol belastet werden (z.B. Wasserturmsiedlung). Die Regelung sollte aber nicht dazu dienen, die Eigentümer großer Grundstücke (z.B. Freisinger Landstraße, BPl. 111) mit erheblichem GF-Potential und erheblicher Wertsteigerung von der Bereitstellung einer Sozialquote zu befreien.
So war aus Sicht der Verwaltung auch die bisherige Regelung auszulegen. Um aber in Zukunft eine transparente und eindeutig lesbare Regelung zu gewährleisten, wird die nachfolgende Anpassung empfohlen. Aus Sicht der Verwaltung bietet sich eine Konkretisierung am Ende von Abs. 3 - mit Bezug auf die bereits unter Abs. 1 genannte Bagatellgrenze von 500 m² - an. Diese Grenze wäre dann je Grundstück zu verstehen (s. Anlage). Die Umstellung in Abs. 2 ist rein redaktionell zu besseren Lesbarkeit.
Beispiel:
A) Bebauungsplan für 1 Grundstück
Zuwachs GF 2.500 m²
= SoBon-Richtlinie anwendbar, Sozialquote 30% = 750 m²
Dieser Fall wird gemäß der SoBon-Richtlinie, Ziff. 6. Abs. 1, behandelt. Die Erhebung der Sozialquote erfolgt regelmäßig, wenn die Bagatellgrenze von 500 m² überschritten wird.
Anmerkung: Die Erhebung von Folgelasten wird durch die Bagatellgrenze gem. Abs. 1 nicht berührt.
B) Bebauungsplan für 5 Grundstücke
Zuwachs GF 2.500 m² je Grundstück = 12.500 m²
= SoBon-Richtlinie ggfs. nicht anwendbar, Sozialquote 0 m²
Da das unter B) bespielhaft angeführte Szenario aus Sicht der Verwaltung nicht befürwortet wird, sollte die Klarstellung in Ziff. 6. gemäß Anlage 1 erfolgen. Die Folge wäre, dass ab einer GF-Mehrung von mind. 500 m² je Grundstück die Richtlinie angewandt wird und Folgelasten sowie Sozialquote erhoben werden.
In der Konsequenz heißt dies aber auch, dass bei Zutreffen der Voraussetzungen von Ziff. 6. Abs. 3 die gesamte Richtlinie keine Anwendung findet, d.h. es werden weder Folgelasten noch Sozialquote erhoben. Dies entsprach aber auch der bisher beschlossenen Regelung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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69 kB
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