BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/208/2021
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag von Herrn José Celso Sampaio Ferreira zum Neubau eines Studentenwohnheims in der Türkenstraße 6, Fl.Nr. 148/3
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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04.05.2021
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I. Sachvortrag:
Herr Sampaio Ferreira beantragt den Neubau eines Studentenwohnheims in der Türkenstraße 6, Fl.Nr. 148/3.
Geplant ist, den auf dem Grundstück befindlichen Altbestand abzubrechen und durch ein Studentenwohnheim mit 7 Studentenwohnungen (9 Betten) zu errichten. Das Gebäude soll 2 Vollgeschosse und eine Wandhöhe von 5,61 m (gemessen von Mitte Türkenstraße) erhalten. Das Dach ist als Satteldach mit einer Dachneigung von 45 ° geplant. Das Untergeschoss soll ca. 1,30 m aus dem Erdboden herausragen. Dadurch gewinnt der Bauherr zusätzliche Aufenthaltsräume, welche er ohne große Lichtgräben belichten und belüften kann. Zudem liegt der Höchstgrundwasserstand in diesem Bereich recht hoch. Durch die Höherlegung des Untergeschosses bleibt der Höchst-grundwasserstand unberührt. Das DG und UG sollen dieselben Grundflächen (15,99 m x 5,74 m) erhalten. Das Obergeschoss ragt mit untergeordneten Erkern nach Norden und Süden über die beiden anderen Geschosse hinaus. Im westlichen Vorgarten sind die beiden notwendigen KFZ-Stellplätze, im östlichen Garten sind zwei überdachte Fahrradstellplätze mit jeweils 5 Fahrradstellplätzen geplant. Das Dach der Fahrradhäuser soll als begrüntes Flachdach hergestellt werden. Die GRZ (ohne Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten etc.) beläuft sich auf 0,27, die GFZ (mit Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen) ist mit 0,77 geplant.
Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 20 „Türkenstraße“. Dieser setzt eine GRZ/GFZ von 0,4/0,7 fest. Dabei ist die BauNVO 1962 anzuwenden. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten werden nicht auf die GRZ angerechnet, Flächen von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen werden einschließlich Ihrer Treppenräume und der Umfassungswände auf die GFZ angerechnet. Zudem wird festgesetzt, dass KFZ-Stellplätze einen Mindestabstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten haben. Die Dachform wird als Satteldach mit einer Dachneigung von 20° festgesetzt. Weiter Festsetzungen bleiben unberührt.
Es werden Befreiungen bezüglich der Überschreitung der GFZ von 0,7 auf 0,77, der Unterschreitung des Mindestabstands von Stellplätzen zur Straßenbegrenzungslinie und wegen der geänderten Dachneigung von 20° auf 45° benötigt.
Der Befreiung bzgl. der GFZ-Überschreitung kann aus Verwaltungssicht zugestimmt werden. Die Überschreitung beläuft sich auf 24 m² und kann daher als geringfügig angesehen werden. Auch ist die Befreiung nur aufgrund der Anrechnung der Flächen von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen nötig. Nach heutiger Rechtslage müssten die Flächen im DG nicht angerechnet werden.
Der Befreiung wegen der Unterschreitung des Mindestabstands von Stellplätzen zur Straße kann aus Sicht der Verwaltung auch zugestimmt werden, da bereits in mehreren anderen Fällen eine solche Befreiung ausgesprochen wurde, letztmals in der Türkenstraße 5 (BPU-Sitzung vom 01.12.2020). Außerdem wird durch die Anordnung der Stellplätze in Straßennähe die bebaute Fläche verringert.
Aus Verwaltungssicht kann auch der Befreiung zur Dachneigung zugestimmt werden. Auch hier wurden in der Vergangenheit bereits verschiedene Befreiungen im Bebauungsplangebiet genehmigt (z.B. Türkenstraße 5, 45°; Telschowstraße 26, 38°). Zudem kann das Dachgeschoss, welches einen Gemeinschaftsraum beinhaltet, durch die steilere Dachneigung besser genutzt werden.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass das Gebäude weder barrierefrei, noch behindertengerecht geplant ist. Im Zuge des Verfahrens überprüft das Landratsamt, inwiefern hier barrierefrei bzw. behindertengerecht gebaut werden muss. Zudem sind die Abstandsflächen zwar eingehalten, jedoch falsch eingezeichnet. Auf dem betroffenen Grundstück gelten die Regelungen der Abstandsflächensatzung nicht. Die Abstandsfläche von 0,4H muss dementsprechend an allen Seiten korrekt eingetragen werden.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.
II. BESCHLUSS:
Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Studentenwohnheims in der Türkenstraße 6, Fl.Nr. 148/3 zu erteilen. Das Einvernehmen zu den Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der GFZ von 0,7 auf 0,77, der Unterschreitung des Mindestabstands von Stellplätzen zur Straßenbegrenzungslinie und wegen der geänderten Dachneigung von 20° auf 45° wird erteilt. Die Darstellungen der Abstandsflächen sind im Plan zu korrigieren.
Anlagen
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(wie Dokument)
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122,5 kB
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1,5 MB
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417,7 kB
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(wie Dokument)
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540,3 kB
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