ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - mBüro/611/2020-1

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Mit dem Art 47a Abs.1 GO wurde eine neue Regelung in der Gemeindeordnung geschaffen, die es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht, mittels Ton- und Bildübertragungen an Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Die Regelungen treten rückwirkend zum 12. Februar 2021 in Kraft. Die Ermächtigung ist bis Ende des Jahres 2022 befristet, um Hybridsitzungen ausreichend erproben zu können.

 

Der Wortlaut der Vorschrift lautet:
 

„Gemeinderatsmitglieder können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2.

Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.“

 

Art. 47 Abs. 2 der GO bleibt unberührt. Das heißt, der Gemeinderat ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder körperlich oder durch Zuschaltung anwesend ist.

Diese Regelung gilt nur für die Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister muss stets körperlich anwesend sein.

Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.

 

Zu der Umsetzung der Ton- und Bild-Übertragung hat das bayerisches Staatsministerium des Innern einen umfassende Erläuterungen an die Kommunen herausgegeben. (Anlage 1, Anlage 1 a)

Ebenfalls hat der Bayerische Gemeindetag eine Mustergeschäftsordnung veröffentlicht, die jedoch viele Fragen offen läßt. (Anlage2)

 

Die Regelung des Art.47a ist nicht zwingend anzuwenden, der Stadtrat kann entscheiden, ob und inwieweit er von der Zuschaltmöglichkeit Gebrauch machen möchte.

 

Sollte der Stadtrat diese Form der Sitzungsteilnahme wünschen, wären folgende Fragen zu beantworten:

1)      Soll eine zahlen- oder quotenmäßigen Begrenzung getroffen werden und wenn

ja, welche Auswahlkriterien sind für den Fall festzulegen, dass mehr Gremienmitglieder an einer Sitzung mittels Zuschaltung teilnehmen möchten als zahlen bzw. quotenmäßig zugelassen wurden?

Die Kriterien müssen dabei insbesondere dem Grundsatz der Sachgerechtigkeit und dem Willkürverbot genügen.

 

2)      Sollen bestimmte Verhinderungsgründe für die Teilnahme an der Präsenzsitzung ohne Ausnahme bzw. Kontingentierung zugelassen werden (z. B. Krankheit, coronabedingte häusliche Quarantäne) und das kontingentbezogene Auswahlverfahren auf diejenigen Gemeinderatsmitglieder beschränkt werden, die wegen sonstiger persönlicher Gründe an der Ton-Bild-Übertragung teilnehmen wollen?

Eine Aufteilung von Kontingenten auf Fraktionen und Gruppen analog der Rechtsprechung zur Spiegelbildlichkeit ist denkbar. Einzelne Ratsmitglieder müssen aber insoweit stets die Möglichkeit haben, sich zuschalten zu können.

 

Denkbar ist auch eine Beschränkung der Zuschaltungsmöglichkeiten auf Gremienmitglieder, die am Sitzungstag an einer Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind (z. B. wegen Krankheit, Pflege/Betreuung von Angehörigen, berufliche Verhinderung, etc.).

 

 

3)      Soll diese Regelung auch für die Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse gelten?

 

4)      Sollen bestimmte Gegenstände von den Zuschaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden (z. B. Grundstücksangelegenheiten, Auftragsvergaben, Planverfahren)?

 

5)      Soll die Zuschaltmöglichkeit auch für nichtöffentliche Tagesordnungspunkte gelten?

 

6)      Soll die Zuschaltungsmöglichkeit für den Fall, dass das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird (vgl. Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO) ausgeschlossen werden?

 

 

Sollte der Stadtrat von 47 Abs. a GO Gebrauch machen wollen und die Eckpunkte definieren, so wäre es das Bestreben der Verwaltung, den Beschluss noch vor der Sommerpause herbeizuführen. Für Sitzungen, die vor dem 01.01.22 stattfinden, würde ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit hierfür ausreichen.  Für Sitzungen ab 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 wäre die Änderung der Geschäftsordnung erforderlich.

 

Gleichzeitig würde die Verwaltung die technischen Voraussetzungen, die wie folgt vorgeschrieben sind, schaffen:

 

1Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 2In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein.

 

Die technische Umsetzung muss all diese Bedingungen erfüllen und auch die Vorschriften des Datenschutzes beachten.  Die Konsequenz, dass eine Sitzung nicht beginnen kann oder unterbrochen werden muss, wenn in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung nicht durchgehen bestehen, ist eine sehr einschneidende.

 

Die Verwaltung wird bei einem Entschluss des Stadtrates für Hybridsitzungen, die technische Umsetzung prüfen. Neben den technischen Voraussetzungen würde künftig stets ein Mitarbeiter der IT-Abteilung an allen Sitzungen teilnehmen müssen.

 

 

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II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat spricht sich grundsätzlich für die Einführung einer Zuschaltung der Stadtratsmitglieder mittels Ton- und Bilsübertragung aus.  Die Regelungen sollen

 

a)      mittels Beschlusses für Sitzungen bis zum 31.12.201

b)      oder mittels Änderung der Geschäftsordnung für alle künftigen Sitzungen bis zum 31.12.2022

 

beschlossen werden und mit den Ergebnissen der Diskussion, dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden.

Gleichzeitig wir die Verwaltung beauftragt, die technische Umsetzung vorzunehmen.

 

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Anlagen

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