BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/214/2021
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses in der Rosenstraße 27, Fl.Nr. 1053/14
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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08.06.2021
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I. Sachvortrag:
Der Antragsteller beantragt den Neubau eines Zweifamilienhauses in der Rosenstraße 27, Fl.Nr. 1053/14.
Geplant ist, im östlichen Grundstücksteil an die Nordgrenze ein Zweifamilienhaus mit einer Grundfläche von 10,2 x 11 m zu errichten. Das Gebäude ist mit zwei Vollgeschossen, einer Wandhöhe von 6,45 m (Kniestock ca. 60 cm) und einem Satteldach mit einer Neigung von 35° geplant. Im Obergeschoss soll ein nach Süden gerichteter Balkon mit einer Gesamttiefe von 2,5 m (Auskragung 1,5 m) errichtet werden. Im Erdgeschoss ist eine innenliegende Garage angedacht. Vor dieser soll ein KFZ-Stellplatz hergestellt werden. Die 2 weiteren nachzuweisenden KFZ-Stellplätze sind im südöstlichen Grundstücksbereich an der Grenze zum Auweg vorgesehen. Zwischen den offenen KFZ-Stellplätzen im Norden und Süden soll eine Müllsammelstelle und die nachzuweisenden 7 Fahrradstellplätze hergestellt werden. Ob die Müllsammelstelle überdacht bzw. eingehaust wird, geht aus den vorgelegten Plänen nicht hervor. Die GRZ soll 0,294, die GFZ soll 0,517 betragen. Aufgrund des Alters des Bebauungsplans ist die BauNVO von 1968 anzuwenden. Die dadurch bedingte Anrechnung von Flächen für Aufenthaltsräume, einschließlich der Außenwände und der dazugehörigen Treppenräume in Nicht-Vollgeschossen erhöht die GFZ auf 0,649.
Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 65 "Rosenstraße". Dieser setzt eine Baulinie nach Norden, Baugrenzen für Gebäude und Garagen, eine GFZ von 0,55, die Kniestockhöhe von 0,25 m (konstruktiver Kniestock), sowie als Dachform ein Satteldach mit einer Neigung von 20°-25° fest. Mülltonnen sind in gut durchlüfteten, überdachten und sichtgeschützten Boxen unterzubringen. Festsetzungen zu Abstandsflächen oder Bauweise werden nicht getroffen. Weitere Festsetzungen bleiben unberührt.
Es werden Befreiungen wegen der Überschreitung der GFZ auf 0,649, der geänderten Dachneigung (35 °statt 20°-25°), der Erhöhung des Kniestocks auf ca. 0,6 m und der Überschreitung des Bauraums nach Süden durch den Balkon um 1,5 m, sowie nach Osten durch die KFZ-Stellplätze, die Fahrradstellplätze und die Müllsammelstelle benötigt.
Der GFZ-Überschreitung kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, da diese nur durch die Anrechnung der Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen erfolgt. Durch die Nutzung des Dachgeschosses entsteht zusätzlicher, benötigter Wohnraum. In der Rosenstraße 19 wurde bereits eine GFZ von 0,61 genehmigt.
Den Befreiungen wegen der Überschreitung des Bauraums durch den Balkon nach Süden und durch die Stellplätze und Müllsammelstelle nach Osten kann aus Verwaltungssicht zugestimmt werden, da es sich entweder um genehmigungsfreie Nebenanlagen (Stellplätze, Müllsammelstelle) oder um ein untergeordnetes Bauteil (Balkon) handelt.
Der Befreiung wegen der geänderten Dachform und der Erhöhung des Kniestocks kann aus Sicht der Verwaltung auch zugestimmt werden. Durch die Änderungen erhöht sich die Aufenthaltsqualität im Dachgeschoss stark. Nach außen wirkt die Änderung des Kniestocks kaum. Zudem ist weder gesetzlich noch im Bebauungsplan definiert, wie der Kniestock zu messen ist. Auch die Änderung der Dachneigung um 10° fällt optisch nicht wirklich auf. Bei der Dachneigung wurde bereits in einem anderen Fall eine Dachneigung von 36° genehmigt (Rosenstraße 37).
Zu den Befreiungen von der Dachneigung und der Kniestockhöhe ist darauf hinzuweisen, dass diese auch die Abstandsflächen des Gebäudes erhöhen. Nach Auskunft des Landratsamts wird durch die Befreiung vom Kniestock und der Dachneigung eine Abweichung von den Abstandsflächen oder eine entsprechende Abstandsflächenübernahme der nördlichen Nachbarn nötig, da der Bebauungsplan nur eine Baulinie, jedoch keine Festsetzungen zur Bauweise oder zur Abstandsfläche enthält. Die Abstandsflächenübernahme wäre nur bei einer Nichtüberschneidung der Abstandsflächen möglich. Zwar haben die nördlichen Nachbarn der Planung grundsätzlich zugestimmt, bei der Notwendigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächen müsste jedoch eine gesonderte Zustimmung erfolgen.
Aus dem Antrag geht nicht hervor, ob die Müllsammelstelle eingehaust wird. Dies ist jedoch laut Bebauungsplan verpflichtend. Die Festsetzung sollte aus Verwaltungssicht eingehalten werden.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.
II. BESCHLUSS:
Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Zweifamilienhauses in der Rosenstraße 27, Fl.Nr. 1053/14 zu erteilen. Das Einvernehmen zu den Befreiungen wegen der Überschreitung der GFZ auf 0,649, der geänderten Dachneigung, der Erhöhung des Kniestocks und der Überschreitung des Bauraums nach Süden durch den Balkon um 1,5 m, sowie nach Osten durch die KFZ-Stellplätze, die Fahrradstellplätze und die Müllsammelstelle wird erteilt. Die Mülltonnen sind dem Bebauungsplan entsprechend einzuhausen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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