ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - BM-GL/051/2021

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Die Stadt Garching bei München, die Gemeinden Unterföhring sowie der Landkreis München sind Mitglieder des Zweckverbandes für das staatliche Gymnasium in Garching bei München (Werner-Heisenberg-Gymnasium). Der Zweckverband hat gemäß der Verbandssatzung in der Neufassung vom 12.August 2020 die Aufgabe, den Schulaufwand nach dem jeweils geltenden Schulfinanzierungsgesetz für das staatliche Gymnasium in Garching zu tragen, soweit dieser nicht vom Staat zu übernehmen ist.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 hat die Gemeinde Unterföhring die Absicht erklärt, aus dem Zweckverband auszuscheiden. Der Zweckverband hat entschlossen den Vollzug des Austrittes der Gemeinde Ismaning abzuwarten bevor der Beschluss über den Austritt der Gemeinde Unterföhring ergehen soll. Da die Regierung von Oberbayern den Austritt mit Veröffentlichung der Satzung samt Genehmigungsvermerk genehmigt hat, kann nun der Austritt der Gemeinde Unterföhring beschlossen und geregelt werden.

Nach § 6 Abs.1 der Verbandssatzung können Verbandsmitglieder aus dem Zweckverband austreten, wenn zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl zugestimmt haben (siehe auch Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Nach Art.47 Abs.6 KommZG findet bei Ausscheiden eines Verbandsmitglieds aus einem Zweckverband keine Abwicklung statt. Vielmehr kann in diesem Fall eine Auseinandersetzung stattfinden, wenn die Verbandssatzung dies vorsieht.

Nach § 6 Abs.3 Satz 1 der Verbandssatzung erhält eine Gemeinde ihre Leistungen für das Gymnasium in Garching zurückbezahlt, wenn die Gemeinde aus dem Zweckverband deshalb ausscheidet, weil sie den Aufwand für ein notwendiges weiteres Gymnasium im Norden des Landkreises mit übernimmt.

Bereits bei Austritt der Gemeinde Ismaning im August 2020 aus dem Zweckverband bestanden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Frage, ob eine einseitige Kündigung der Verbandsmitgliedschaft einer Mitgliedsgemeinde aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Verbandssatzung möglich ist. Ungewissheit bestand auch, wie die Rückzahlungsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung zu verstehen ist, weil diese Regelung nach ihrem Wortlaut auch die Erstattung konsumierter Aufwendungen zum Gegenstand hat (siehe hierzu aber § 3 Abs. 3 Verbandssatzung).

Deshalb haben die Mitgliedsgemeinden bei Austritt der Gemeinde Ismaning aus dem Zweckverband eine Vereinbarung unterzeichnet, die das Ausscheiden der Gemeinde Ismaning einvernehmlich geregelt hat und auch bei Austritt der Gemeinde Unterföhring zur Anwendung kommen soll.

Die Verwaltung hat diese auf die übrig gebliebenen Verbandsmitglieder angepasst

(Anlage 1) und legt diese der Verbandsversammlung zur Beratung vor. Ein Beschluss hierüber soll in einer Sitzung nach der Sommerpause ergehen.

 

 

 

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II. KENNTNISNAHME:

Die Zweckverbandsversammlung nimmt den Entwurf zur Kenntnis. Änderungswünsche sollen eingepflegt werden und der Versammlung zur Unterschrift im Herbst vorgelegt werden.

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Anlagen

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