ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 2-UMA/107/2021-1

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

In der Bau-, Planungs- und Umweltausschusssitzung am 08.06.2021 wurde der oben genannte Sachverhalt bereits vorgestellt und diskutiert. Diesem wurde grundsätzlich einstimmig zugestimmt Die Mitglieder des Ausschusses hatten jedoch noch zwei Ergänzungsvorschläge, die in das Leistungsverzeichnis eingebracht werden sollten.

 

1.       Die Vergabematrix soll um das Zuschlagskriterium „Fahrzeuge mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoffantrieb“ ergänzt werden.

2.       Es soll vergaberechtlich geprüft werden, ob die Lage des Betriebshofs des Anbieters, der sich innerhalb eines Radius von maximal 50 km befinden muss, auch in die Vergabematrix aufgenommen werden kann.

 

Die Stadtverwaltung Garching hat diese beiden Vorschläge geprüft.

  1. Der Punkt kann vergaberechtlich problemlos als Zusatzkriterium aufgenommen werden.
  2. Der Punkt kann in dieser Form vergaberechtlich nicht eingebracht werden.

 

Zu 1. Einsatz von Elektro-, Hybrid- und wasserstoffbetriebene Fahrzeugen

 

Dieses vierte Zuschlagskriterium soll ebenfalls mit 15 Prozentpunkten in die Vergabematrix mit einfließen. Eine Abstufung wird es nicht geben. Hier benennt sich der Zuschlag als entweder erfüllt (15%) oder nicht erfüllt (0%). Voraussetzung ist, dass die genannten Fahrzeuge auch tatsächlich für die Abfallabfuhr in Garching eingesetzt werden. Der Stadt wird zusätzlich ein „außerordentliches Kündigungsrecht“ eingeräumt, sollte das angebotene Fahrzeug nicht innerhalb von acht Monaten im Stadtgebiet eingesetzt werden. Dies kann auch zum Teil für einzelne Abfuhrarten geschehen, da die Ausschreibung entsprechend in Lose aufgeteilt ist und diese eigenständig gewertet werden. Damit stellt sich die Vergabematrix (Stufe 4 der Vergabekriterien) wie folgt dar:

 

 

  

 

 

 

 

Bewertung des wirtschaftlichsten Angebotes (Vergabematrix) mit folgenden Kriterien:

 

a. Gesamtpreis       max. 100% Punkte

b. Konzepte zur Sicherstellung der Abfuhr   max.   15% Punkte

c. Jahresgehalt eines Fahrers    max.   15% Punkte

d. Konzept zum Reklamationsmanagement   max.   15% Punkte

e. Einsatz von Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff  max.   15% Punkte

 

Durch das zusätzliche Vergabekriterium erhöht sich die maximal zu erzielende Punktezahl auf 160 Prozent. Dies hat zur Folge, dass damit der Gesamtpreis gegenüber den anderen Zusatzkriterien leicht abgeschwächt wird.

 

Zu 2. Stellungnahme des Ausschreibungsbüros

 

  1. Grundsätzlich ist die Forderung nach der Einrichtung eines bestimmten Standortes rechtlich nicht zulässig. Dies würde eine Bevorzugung und somit „Ungleichbehandlung“ von Bietern zur Folge haben. Diese Forderung basiert sowohl auf dem GWB wie auf der VgV – somit im Einzelnen:

    §97 GWB – Grundsätze der Vergabe
    Abs. 2 Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

    § 122 GWB – Eignung
    Abs. 2 Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
     

(1)    Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,

(2)    wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,

(3)    technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

§ 31 Vergabeverordnung – VgV
Abs. 1 Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.
 

Jedoch wurden nachfolgende Punkte ergänzt, um den Vorschlägen der Mitglieder des Bau-Planungs-, und Umweltausschusses zu entsprechen:

a.) Es wurde neu in die Ausschreibung aufgenommen, dass die Sammelfahrzeuge außerhalb der Sammelzeit nicht auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden dürfen. Außerdem wurde ein „außerordentliches Kündigungsrecht“ für die Stadt Garching eingeräumt, falls der Bieter gegen diese Auflage verstößt (siehe Ausschreibungsbedingungen Punkt 1.5; Vertrag RM Biomüll / Vertrag PPK § 4 Abs. 5; Vertrag E-Schrott & Sperrmüll § 4 Abs. 4).

b.) Ebenfalls neu in die Ausschreibung aufgenommen wurde, dass die Nachholleerung am nächsten Werktag erfolgen muss und zwar „unabhängig vom Abfuhrplan“. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn der Bieter im näheren Umkreis einen Betriebshof bzw. Abstellplatz für die Fahrzeuge hat (siehe Vertrag Los 1 RM Biomüll / Vertrag PPK § 3 Abs. (2);
Beim Sammelvertrag für E-Schrott und Sperrmüll war dies in §3 Abs. 2 bereits so vermerkt).

c.) Gemäß den Ausschreibungsbedingungen hat der Bieter bereits darzustellen, wie er im Falle von Urlaub/Krankheit die Ortskunde beim Ersatzpersonal sicherstellt (siehe Vergabematrix).

 

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II. BESCHLUSS:

 

Der Ausschuss für Bau, Planung und Umweltschutz empfiehlt dem Stadtrat, den im Sachvortrag ergänzten Ausschreibungsmodalitäten zuzustimmen. Der einstimmige Empfehlungsbeschluss vom 08.06.2021 bleibt davon unberührt.

 

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, nach Abschluss des Vergabeverfahrens die Verträge mit den günstigsten bzw. geeignetsten Anbietern zu unterzeichnen.

 

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