BESCHLUSSVORLAGE - 2-UMA/111/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Europaweite Ausschreibung für das Einsammeln und Befördern von Rest- und Biomüll, Altpapier, Pappe und Kartonagen sowie Sperrmüll, E-Schrott und Altkühlgeräte in der Stadt Garching bei München
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Umweltschutz - Abfall
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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29.07.2021
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I. Sachvortrag:
Am 08.06.2021 wurde im BPU Ausschuss erstmals das o.g. Verfahren zur Beschlussempfehlung vorgestellt und diskutiert (siehe beglaubigter Protokollauszug im Anhang). Der Ausschuss hat daraufhin folgende Beschlussempfehlung gefasst:
„Der Ausschuss für BPU beschließt, dem Stadtrat zu empfehlen, das Einsammeln und Befördern von Rest- und Biomüll, Altpapier und Kartonagen sowie Sperrmüll-, E-Schrott und Altkühlgeräte in der Stadt Garching bei München europaweit auszuschreiben.“
Für die nächste BPU Sitzung wurden darüber hinaus folgende Anträge gestellt, welche geprüft und mit aufgenommen werden sollten.
„1. Die Verwaltung wird bis zur nächsten Sitzung die Vergabematrix um Fahrzeuge mit Elektro-,
Hybrid- und Wasserstoffantrieb erweitern.
2. Es wird außerdem vergaberechtlich geprüft, ob die Lage des Betriebshofs des Anbieters, der sich
innerhalb eines Radius von 50 km befinden muss, auch in die Vergabematrix aufgenommen
werden kann.“
In der Sitzung vom 06.07.2021 wurde daraufhin erneut der ergänzende Sachverhalt zur Beschlusssitzung vorgelegt und die Anträge der Sitzung vom 08.06.2021 wie folgt geprüft und gewürdigt:
Zu 1. Einsatz von Elektro-, Hybrid- und wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen
Dieses vierte Zuschlagskriterium soll ebenfalls mit 15 Prozentpunkten in die Vergabematrix einfließen. Eine Abstufung wird es nicht geben. Hier benennt sich der Zuschlag als entweder erfüllt
(15%) oder nicht erfüllt (0%). Voraussetzung ist, dass die genannten Fahrzeuge auch tatsächlich für
die Abfallabfuhr in Garching eingesetzt werden. Der Stadt wird zusätzlich ein „außerordentliches
Kündigungsrecht“ eingeräumt, sollte das angebotene Fahrzeug nicht innerhalb von acht Monaten im
Stadtgebiet eingesetzt werden. Dies kann auch zum Teil für einzelne Abfuhrarten geschehen, da die
Ausschreibung entsprechend in Lose aufgeteilt ist und diese eigenständig gewertet werden. Damit
stellt sich die Vergabematrix (Stufe 4 der Vergabekriterien) wie folgt dar:
Bewertung des wirtschaftlichsten Angebotes (Vergabematrix) mit folgenden Kriterien:
a. Gesamtpreis max. 100% Punkte
b. Konzepte zur Sicherstellung der Abfuhr max. 15% Punkte
c. Jahresgehalt eines Fahrers max. 15% Punkte
d. Konzept zum Reklamationsmanagement max. 15% Punkte
e. Einsatz von Elektro-, Hybrid- und wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen max. 15% Punkte
Durch das zusätzliche Vergabekriterium erhöht sich die maximal zu erreichende Punktezahl auf 160
Prozent. Dies hat zur Folge, dass damit der Gesamtpreis gegenüber den anderen Zusatzkriterien
leicht abgeschwächt wird.
Zu 2. Stellungnahme des Ausschreibungsbüros
Grundsätzlich ist die Forderung nach der Einrichtung eines bestimmten Standortes rechtlich
nicht zulässig. Dies würde eine Bevorzugung und somit „Ungleichbehandlung“ von Bietern
zur Folge haben. Diese Forderung basiert sowohl auf dem GWB wie auf der VgV – somit im
Einzelnen:
§97 GWB – Grundsätze der Vergabe
Abs. 2 Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine
Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
§ 122 GWB – Eignung
Abs. 2 Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im
Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien
(Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
(1) Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
(2) wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
(3) technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
§ 31 Vergabeverordnung – VgV
Abs. 1 Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (§ 121 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den
gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen
Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.
Jedoch wurden nachfolgende Punkte ergänzt, um den Vorschlägen der Mitglieder des Bau-, Planungs-, und Umweltausschusses zu entsprechen:
a.) Es wurde neu in die Ausschreibung aufgenommen, dass die Sammelfahrzeuge außerhalb der
Sammelzeit nicht auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden dürfen. Außerdem
wurde ein „außerordentliches Kündigungsrecht“ für die Stadt Garching eingeräumt, falls der Bieter
gegen diese Auflage verstößt (siehe Ausschreibungsbedingungen Punkt 1.5; Vertrag RM Biomüll /
Vertrag PPK § 4 Abs. 5; Vertrag E-Schrott & Sperrmüll § 4 Abs. 4).
b.) Ebenfalls neu in die Ausschreibung aufgenommen wurde, dass die Nachholleerung am nächsten
Werktag erfolgen muss und zwar „unabhängig vom Abfuhrplan“. Dies kann nur gewährleistet
werden, wenn der Bieter im näheren Umkreis einen Betriebshof bzw. Abstellplatz für die Fahrzeuge
hat (siehe Vertrag Los 1 RM Biomüll / Vertrag PPK § 3 Abs. (2);
Beim Sammelvertrag für E-Schrott und Sperrmüll war dies in §3 Abs. 2 bereits so vermerkt.
c.) Gemäß den Ausschreibungsbedingungen hat der Bieter bereits darzustellen, wie er im Falle von
Urlaub/Krankheit die Ortskunde beim Ersatzpersonal sicherstellt (siehe Vergabematrix).
Dem Verwaltungsvorschlag wurde vom Bau-, Planungs- und Umweltausschuss mit einer Gegenstimme zugestimmt.
II. BESCHLUSS:
Der Stadtrat beschließt, den im Sachvortrag vorgestellten Sachverhalt mit den darin enthaltenen Ergänzungsvorschlägen zuzustimmen.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, nach Abschluss des Vergabeverfahrens die Verträge mit
den günstigsten bzw. geeignetsten Anbietern zu unterzeichnen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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689,1 kB
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