ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/242/2021

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Der Stadtrat der Stadt Garching b. München hat in seiner Sitzung am 28.05.2020 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Flächennutzungsplanänderung „Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube“ gefasst.

Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Ausweisung eines Sondergebietes Photovoltaikanlage. Die Freiflächenmodule werden auf der verfüllten und abschließend rekultivierten Kiesgrube aufgeständert errichtet.

Der Planentwurf der 1. Flächennutzungsplanänderung Sondergebiet Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube“ wurde in der Stadtratssitzung am 28.05.2020 gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB freigegeben. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom Mittwoch, den 03.03.2021 bis Montag, den 12.04.2021.

 

In dieser Zeit sind einige Anregungen eingegangen.

 

In Würdigung aller vorgebrachten Bedenken und Anregungen nimmt die Stadt Garching wie folgt Stellung:

 

A)    Stellungnahmen von Bürgern

Es sind keine Stellungnahmen von Bürgern eingegangen.

 

 

B)    Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Regierung von Oberbayern, 80534 München (Anlage 1)

Stellungnahme: siehe Anlage

Würdigung: Die landschaftliche Einbindung und die Belange des Artenschutzes sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Insbesondere eine Eingrünung im nördlichen Geltungsbereich führt zu einer besseren Einbindung in die Landschaft ohne dabei wirtschaftliche Auswirkungen auf das Projekt zu haben. Weiterhin ist im Osten des Vorhabenbereiches ein ausgebildeter Grünbereich vorgesehen, der einer Einbindung in die flache Landschaft Rechnung trägt.

Die Bewertung, dass das Vorhaben landesplanerisch als grundsätzlich raumverträglich bewertet wird, wird als Zustimmung zur Plan gewertet.

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die naturschutzfachlichen Belange, die landschaftliche Einbindung und der Artenschutz werden mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

 

 

Landratsamt München, Frankenthaler Straße 5, 81539 München, Abteilung Bauen (Anlage 2)

Stellungnahme: siehe Anlage

Würdigung:

Zu 1: Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das am 1.09.2013 in Kraft getreten LEP wurde zuletzt durch die Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2019 fortgeschrieben und ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es erscheint sinnvoll, den Stand der Fortschreibung im UB (BP und FNP) zu ergänzen. Die Überprüfung des LEP Stand 01.2020 im Vergleich mit LEP 09.2013 ergab, dass der Wortlaut zur Definition des Verdichtungsraum sowie die Aussagen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien und zu Photovoltaik unverändert wortgleich und an gleicher Stelle zu finden sind.

Bei dem Anhang 2 - Strukturkarte handelt es sich auch bei dem Anhang der Fortschreibung unverändert um die Strukturkarte von 1. März 2018, welche im UB dargestellt  ist. Bei der Abbildung im UB (BP und FNP) wird jeweils der "Stand 01.03.2018" ergänzt.

Zu 2: In der Begründung im Kap. 14 'Eingriffsregelung' wird ergänzt, wo der externe Ausgleich vorgesehen ist.

Zu 3: In der Legende wird bei 1 zu § 5 Abs. 2 Nr. 1" auch "Nr. 2 b" ergänzt.

Zu 4: In der geplotteten Planzeichnung sind aufgrund des Maßstabs die beiden Planzeichen tatsächlich kaum unterscheidbar. Es erscheint sinnvoll, hier den betroffenen Bereich mit der Zufahrt mit einem ergänzenden vergrößerten Planausschnitt im M 1:1.000 darzustellen.

Zu 5: Die zwei Worte "als Satzung" im drittletzten Punkt werden gestrichen.

Zu 6: Im zweitletzten Punkt wird ergänzend ein Unterschriftenfeld für die Stadt eingefügt.

Zu 7: Beim letzten Verfahrensvermerk wird den letzten Satz "Auf die Rechtsfolge […] wird hingewiesen…" vollständig gestrichen.

Beschluss: Die Begründung und der Flächennutzungsplanentwurf werden im Sinne der Stellungnahme angepasst.

 

 

Landratsamt München, Frankenthaler Straße 5, 81539 München, Abteilung Naturschutz, Erholungsgebiete, Landwirtschaft und Forsten (Anlage 3)

Stellungnahme: siehe Anlage 

Würdigung:

Zu: Einwendungen

Der Naturgutachter wurde mit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsabschätzung beauftragt. Diese geht im Ergebnis davon aus, dass keine erhebliche, nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensraumtypen, Arten und deren Erhaltungsziele des FFH-Gebietes gegeben ist, wenn mögliche Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen im Zuge des Vorhabens in Absprache mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und umgesetzt werden.

Die FFH-Verträglichkeitsabschätzung wurde der UNB am 12.7. digital zugesandt. Auf die Durchführung der FFH-VP wird im UB (Kap. 12.2.2) des FNP hingewiesen werden und sie wird zudem als Anlage zum BP Teil der Bauleitplanverfahren-Unterlagen werden.

 

Um den Artenschutz vorausschauend beurteilen zu können, wurde mit der UNB München am 13. Oktober 2020 ein zusätzlicher Untersuchungsaufwand vereinbart und in Form einer "Relevanzprüfung und Stellungnahme zu möglichen artenschutzrechtlich relevanten Hürden für das Vorhaben" (Stand 03.02.2021) durch das Büro NATURGUTACHTER umgesetzt. Diese liegt als Anlage zum Bebauungsplan vor, worauf im FNP-UB hingewiesen wird.

Ein Worst-Case-Betrachtung wurde gewählt, um den hohen zeitlichen Aufwand (phänologisches Jahr = Kartierungen ab Feb./März bis Juli/August) zu reduzieren. Es ist dem Antragsteller bewusst, dass die aus einer Worst-Case-Betrachtung resultierenden Maßnahmen zu einem Mehraufwand ggü. den Maßnahmen aus einer saP führen können. Dies wurde zur Verkürzung des Verfahrens in Kauf genommen.

Es erscheint sinnvoll, dass die artenschutzrechtliche Betroffenheit konkretisiert und im Umweltbericht ausführlicher beschrieben wird. Dies ist jedoch nicht auf der Ebene des FNP sinnvoll, sondern soll auf Ebene des Bebauungsplans erfolgen - hier sollen die erforderlichen CEF- und Vermeidungsmaßnahmen in die Begründung mit UB sowie in die textlichen Festsetzungen mit aufgenommen werden.

Um eine auf FNP-Ebene zu detaillierte Abhandlung zu vermeiden, erscheint es sinnvoll, im FNP-Umweltbericht das Kapitel "12.2 Artenschutz" gekürzt bei den "Schutzgutbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen" unter " Schutzgut Arten und Lebensräume" zu integrieren und stattdessen dort auf die ausführliche Abhandlung im BP hinzuweisen.

Beschluss: Der Umweltbericht wird im Sinne der Stellungnahme ergänzt.

 

Zu Eingriffsbilanzierung: Zum einen wird von der UNB die fehlende Einbindung der PV-Anlage in das Landschaftsbild kritisiert. Zwar ist die Anlage Richtung S, W und O durch Gehölze eingebunden, jedoch ist in Richtung Norden bisher keine Eingrünung vorgesehen. Dies liegt v.a. an wirtschaftlichen Abwägungen, da aufgrund der Verschattung im Süden durch die zu erhaltende Hecke und zudem die zu erhaltenden Ausgleichsflächen aus dem Kiesabbau die verbleibenden und v.a. gut besonnten Flächen mit Modulen ausgestattet werden sollen.

Zum anderen wird die Wahl des Faktors 0,2 (aus der Spanne von 0,2-0,5) kritisiert, da nach Argumentation der UNB von einem Faktor von 0,5 auszugehen sei, welcher nur durch geeignete Maßnahmen (wie bspw. eine sinnvolle Eingrünung im Norden, artenreiches extensives Grünland) auf 0,3 herabgesetzt werden kann.

Wie mit der UNB am 4.5. sowie 20.7. telefonisch besprochen, handelt es sich hier um einen optisch vorbelasteten Bereich aufgrund des naheliegenden Gewerbegebietes mit auch aus der Ferne wahrnehmbaren hohen Bauten (u.a. Hochhaus am Business Campus mit max. Wandhöhe von 60 m). Zur Reduzierung des Eingriffes ist zudem im Bereich des Sondergebietes bereits extensives Grünland vorgesehen. Hier wurde jedoch bewusst nicht "artenreich" gewählt, da dies durch den bestehenden Humusauftrag (ca. 0,5 m, in einer Stärke für LW) ein schwierig zu erreichendes Entwicklungsziel darstellt. Jedoch wird die Fläche mit autochthonem Regio-Saatgut angesät und die Pflege extensiv durchgeführt, sodass die UNB dies als Eingriffsreduzierung akzeptiert.

Es erscheint aufgrund der guten Eingebundenheit in die Landschaft und der Vorbelastung des Standortes durch das benachbarte Gewerbegebiet sinnvoll, auf eine Eingrünung im Norden zu verzichten, um keine stromerzeugenden Flächen zu verlieren

Wie mit der UNB besprochen, wird zur zusätzlichen Minimierung des Eingriffes nun auch die Umfahrt nicht als Rasenumfahrt mit häufigerer Mahd sondern als extensives Grünland geplant werden.

Zusätzlich zur extensiven Grünfläche soll unter den Modulen sowie im Bereich der Umfahrt, wie auch vom Heideflächenverein gewünscht, ein zusätzliches Amphibiengewässer vorgesehen werden. Dieses 2. Gewässer wird in der nordöstlichen Ecke im Anschluss an den Magerrasen positioniert werden.

Darüber hinaus werden der Kompensationsbedarf und die notwendigen Feldlerchen-Ersatzflächen auf voneinander unabhängigen externen Ausgleichsflächen erbracht. Es wäre möglich gewesen, dies zu kombinieren und somit den Flächenbedarf zu reduzierten. Zugunsten eines großzügigen Ausgleichs & Ersatzes wurden jedoch zwei Flächen gewählt.

Aufgrund der optischen Vorbelastung und der zuvor genannten zusätzlichen Maßnahmen soll der Kompensationsfaktor von 0,2 herabgesetzt werden.

Beschluss: An der Planung mit einem Kompensationsfaktor von 0,2 wird festgehalten.

Zu Alternativenprüfung:

Es wird darum gebeten, dass Standort-Alternativen geprüft werden - insbes. da die UNB von Untersuchungen für mind. eine weitere PV-Anlage im Gemeindegebiet weiß.

Es stimmt, dass im Gemeindegebiet die Ausweisung weiterer Flächen für PV-Anlagen untersucht wird. Diese Flächen liegen weiter östlich an der Autobahn. Hier parallel zur A9 möchte die Stadt PV-Anlagen vorsehen. Direkt im Anschluss an die städtischen Flächen verfügt auch der Antragsteller über ein Grundstück und es ist angedacht, sich bei den Planungen für eine PV-Anlage zusammenzuschließen.

Jedoch handelt es sich dabei nicht um eine Standort-'Alternative', sondern um einen weiteren Standort für die stark steigende Nachfrage nach erneuerbare Energien.

Die Stadt Garching hat aufgrund des Forschungszentrums einen sehr hohen Strombedarf. Der Broschüre des Landkreises München „Klimaschutz im Landkreis München, Daten und Diagramme“ kann entnommen werden, dass der Anteil des erneuerbaren Anteils am Strom in Garching bei 3,1 % liegt. Der Strombedarf in Garching ist durch das Gewerbegebiet und insbesondere durch das Hochschul-und Forschungsgeländes im Vergleich zu allen anderen Landkreiskommunen mit Abstand am Höchsten. 13,5 % des im Landkreis München benötigen Strombedarfs entfallen auf Garching.

Damit Garching seinen Anteil an den Klimazielen 29 ++ des Landkreises München beitragen kann, ist zusätzlich zu der in Planung befindlichen PV-Anlage westlich der A9 auch die Realisierung der PV-Anlage auf der wiederverfüllten Kiesgrube notwendig.

Vor diesem Hintergrund erscheint es dringend erforderlich, die Standorte nicht als Alternativen sondern als Ergänzung zu betrachten.

Es erscheint sinnvoll, diese Überlegungen in den UB mit aufzunehmen.

Außer diesem Grundstück an der Autobahn gibt es keine weiteren Grundstücke, die eine Vorbelastung (wie hier durch den Abbau) oder Nähe zur Autobahn aufweisen - beide Faktoren begünstigen eine PV-Anlage.

Das vorliegende Grundstück im Norden des Gewerbegebietes Garching-Hochbrück ist aufgrund der der Tatsache, dass es sich um eine ehemalige Kiesgrube mit Wiederverfüllung handelt, grundsätzlich als Standort für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage prädestiniert, da es sich um einen sogenannten vorbelasteten Standort handelt.

Beschluss: An der Planung wird festgehalten.

 

 

Landratsamt München, Wasserrecht und Wasserwirtschaft, Frankenthaler Straße 5-9, 81539 München (Anlage 4)

Würdigung:

Das Wasserwirtschaftsamt München hat keine eigene Stellungnahme abgegeben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Bayerischer Bauernverband Karolinenplatz 2, 80333 München (Anlage 5)

Stellungnahme: siehe Anlage

Würdigung:

1. Der BBV erbittet um Überprüfung, ob anstelle der externen Ausgleichsfläche (Größe 0,82 ha) eine Verwendung des Ausgleichsflächenkontos der Stadt Garching in einem Naturschutzgebiet in Betracht käme.

Die Stadt Garching verfügt über ein Ausgleichsflächenkonto; die Pflege und Bewirtschaftung der Flächen wurde an den Heideflächenverein (HFV) übergeben. Es besteht die Möglichkeit, dass Anteile beim HFV erworben werden. Jedoch ergab die Überprüfung dieser Variante, dass aufgrund der hohen m²-Preise die Wirtschaftlichkeit diese Alternative in keiner Weise gegeben ist. Das Ausgleichsflächenkonto kommt daher nicht in Betracht.

Beschluss: An der Planung wird festgehalten.

2. Die Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sollen nicht zu Bewirtschaftungserschwernissen der angrenzenden LW-Flächen führen. Es wird Sorge über die neuen Grünflächen sowie den Zaun als Barriere geäußert.

Grünflächen

Bei den neu hinzukommenden Grünflächen, welche an LW-Flächen angrenzen, handelt es sich um die umlaufende Grünland-Umfahrt. Diese bedeutet keine Einschränkung in der Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen.

Die andere neu hinzukommende Grünfläche liegt zwischen PV-Anlage und bestehendem Feldgehölz / Hecke in Form von mäßig artenreichem Saum/Staudenflur. Hier grenzt keine LW-Fläche an.

Alle anderen Grünflächen sind bereits Bestand. Es handelt sich dabei um Ausgleichsflächen für den vorangegangenen Kiesabbau, welche unverändert zu erhalten und zu pflegen sind.

Zaun

Der Zaun ist im BP mit 0,5 m Abstand zu den Flurgrenzen eingezeichnet, um eine Bewirtschaftung der Nachbargrundstücke bis zur Grenze heran zu ermöglichen. Es erscheint sinnvoll, hier an der nördlichen Grenze eine Vermaßung der 0,5 m zu ergänzen.

Es wird Sorge geäußert, dass der Zaun das Wenden mit LW-Gespannen erschwert. Der nördlich geplante Zaun verläuft entlang der Längsseite des angrenzenden Grundstücks. Von den üblichen Wendenstellen an der Schmalseite des Ackers (im Osten und Westen) ist der Zaun aufgrund des Erhalts der vorhandenen Ausgleichsflächen aus dem Kiesabbau deutlich eingerückt. Somit ist ein Wenden an den Schmalseiten des Ackers ohne Beeinträchtigung weiterhin möglich.

Beschluss: An der Planung wird festgehalten.

 

3. Der BBV hält es für sachlich angebracht, die extensiven Grünlandflächen um/unter den PV-Modulen als Ausgleichs-/ Blühfläche für den Natur- und Artenschutz anzuerkennen (z.B. im Rahmen PiK-Maßnahme) und erbittet Maßnahmen, um eine hohe naturschutzfachliche Wertigkeit sicherzustellen.

Für die Anlage der Flächen wird autochthones 'Regio-Saatgut' verwendet und im Anschluss eine extensive Pflege durchgeführt. So wird bereits eine hohe naturschutzfachliche Wertigkeit sichergestellt.

Die Anlage dieser Flächen als extensives Grünland dient zur Aufwertung der Fläche und somit Verringerung der Eingriffsschwere durch die PV-Anlage und ermöglicht die Ansetzung eines niedrigeren Kompensationsfaktors.

Eine Abklärung mit der UNB (Mailantwort vom 11.05.21) hat bestätigt, dass eine Anrechnung als 'Ausgleichs-/ Blühfläche für den Natur- und Artenschutz' nicht möglich ist, da es durch die Module zu einer starken Überschattung und Beeinflussung der Fläche kommt. Zudem kann eine Ausgleichsfläche nicht zeitgleich als Minimierungsmaßnahme gelten, das widerspricht sich. Mittels eines umfassenden Maßnahmenkonzeptes (u.a. Ansaat mit gebietsheimischen Saatgut und entsprechend extensiver Pflege, sinnvolle Eingrünung, Anlage von 2 Wechselkrötenlaichhabitaten) kann der Kompensationsfaktor auf 0,2 minimiert werden.

Beschluss: An der Planung wird festgehalten.

 

4. Schutzgut Boden: Es wird Sorge geäußert, dass durch die Baumaßnahmen (Zaun, Module) mit 'massiven Erdbewegungen' u.a. für die Gruben der Betonsockel für Modul-Fundamente und das Befahren mit schweren Maschinen eine starke Verdichtung des Bodens erfolgt und der fruchtbare Ackerboden hierdurch dauerhaft Schaden nimmt. Eine Weidehaltung unter den Modulen wird zudem als schwierig erachtet aufgrund u.a. möglicher Schäden (Kabelfraß, Springen auf Module).

Die Montage der Module erfolgt mittels Ramm- und Schraubankern (wie im BP unter C 1 festgesetzt), was einen deutlich geringeren Eingriff / Belastung des Bodens verursacht als die durch den BBV angenommenen Betonsockel inkl. Gruben. Auch für den Zaun sind keine großen Sockel notwendig. Es kommt somit zu keinen 'massiven' Erdbewegungen.

Auch für die LW würde die Fläche mit schweren Maschinen befahren werden; im Gegensatz dazu beschränkt sich das Befahren mit Maschinen (LKW, kleiner Bagger) auf den Zeitraum des Aufbaus der PV-Anlage.

Es erscheint sinnvoll, unter 'Auswirkungen' beim Schutzgut Boden den Satz zu ergänzen: "Der Boden wird durch die Überstellung mit Photovoltaikpaneelen nicht erheblich geschädigt, des Weiteren wird der Eingriff  durch die Montage mittels Ramm- und Schraubanker minimiert."

Eine extensive Beweidung ist als Alternative zur Mahd vorgesehen und hat sich schon vielfach bei anderen PV-Anlagen bewährt. Der Hinweis zu möglichen Problemen / Schäden bei Weidehaltung wird zur Kenntnis genommen. Weiterhin wird die Fläche nicht dauerhaft der Landwirtschaft entzogen, da nach dem Rückbau der Module die Fläche der Landwirtschaft wieder zur Verfügung stehen wird. Die wird im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung entsprechend festgesetzt.

Beschluss: Die Begründung wird im Sinne der Beschlussvorlage ergänzt.

 

5. Schutzgut Klima / Luft: Der BBV merkt an, dass es durch die Module zu einer deutlichen (nicht nur moderaten) Erwärmung der Flächen kommen würde mit negativem Einfluss auf das Stadtklima.

Wie im Umweltbericht beschrieben, werden sich die Module der Photovoltaikanlage bei entsprechender Sonneneinstrahlung erwärmen und somit entsteht im Bereich der Module eine gewisse Wärmeinsel. Die mit Vegetation bestandenen umgebenden Flächen sorgen jedoch für einen klimatischen Ausgleich. Denn auch wenn sich Module natürlich stärker aufheizen als eine Ackerfläche, sorgt der positive Einfluss der Grünflächen rund um die Modulfläche für einen ausgleichenden Kühleffekt. Das Umfeld ist sowohl direkt angrenzend - im Süden und Westen ältere Gehölzbestände, im Westen neu angelegte Magerrasen und Feldgehölze - als auch im weiteren Umfeld mit Vegetation bestandenen und sorgt damit zusätzlich für klimatischen Ausgleich. Zudem liegt das Planungsgebiet nicht im Bereich einer Frischluftschneise.

Beschluss: An der Formulierung, dass sich moderate Aufheizeffekte ergeben werden und dies in dem gegebenen Umland ohne Bedeutung bleiben wird, wird festgehalten.

 

6. Schutzgut Landschaftsbild: Es wird Sorge geäußert, dass die feste Einfriedung sowie die dicht mit 'stark spiegelnden' PV-Modulen bestandene Fläche das Landschaftsbild prägen wird und das bisherige durch LW geprägte Bild verloren geht.

Zum einen handelt es sich hier um einen optisch vorbelasteten Bereich aufgrund des naheliegenden Gewerbegebietes sowie des Business Campus mit auch aus der Ferne wahrnehmbaren Bauten (u.a. besteht Baurecht für ein Hochhaus mit max. Wandhöhe von 60 m). Zum anderen ist die Bedeutung der Schaffung von Flächen für regenerative Energiequellen mit der Wichtigkeit des Landschaftsbildes abzuwägen.

Die Module sind in Richtung Süden ausgerichtet. Hier befindet sich auf rund zwei Drittel der Länge die bestehende Hecke, welche eine evtl. Spiegelung der Module abfängt. Im Südosten schließen Grünland und im Weiteren Gehölzflächen an. Ein Blick auf die Module von der Südseite mit evtl. Spiegelung ist nur von der Rückseite des Gewerbegebietes und dem dort verlaufenden Feldweg aus gegeben.

Die Gehölzbestände in Richtung Osten und Süden sind schon hoch und dicht und binden die Anlage inkl. Einfriedung gut in das Landschaftsbild ein. Das im Westen bereits gepflanzte  Feldgehölz wird mit zunehmendem Aufwuchs auch hier die Fernwirkung der Anlage auf das L. abmindern.

Lediglich von Norden aus vom dem auf der anderen Seite des angrenzenden Ackers verlaufenden Feldweges bleibt die Anlage einsehbar. Ein Blickschutz im Norden in Form einer Eingrünung verursacht jedoch auf der einen Seite einen Verlust an Aufstellfläche für die PV-Module - welche in diesem nördlichen Bereich am meisten besonnt würden - zum anderen würde die Hecke die benachbarte LW-Fläche verschatten.

Die Errichtung einer PV-Anlage und deren Wirtschaftlichkeit sollte im Hinblick auf den Klimaschutz Vorrang vor etwaigen leichten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes haben.

Es erscheint aufgrund der guten Eingebundenheit in die Landschaft und der Vorbelastung des Standortes durch das benachbarte Gewerbegebiet sinnvoll, auf eine Eingrünung im Norden zu verzichten, um keine stromerzeugenden Flächen zu verlieren.

Es erscheint sinnvoll, diese Überlegungen im Umweltbericht zu FNP und BP jeweils beim "Schutzgut Landschaftsbild" mit aufzugreifen.

Beschluss: An der Planung wird festgehalten.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Wasserburger Straße 2, 85560 Ebersberg (Anlage 6)

Stellungnahme: siehe Anlage

Würdigung: Im Flächennutzungsplan erfolgt hierzu keine Festlegung. Die Festlegung und Beschreibung der Nachfolgenutzung erfolgt auf im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Hier ist die Folgennutzung in „C Festsetzungen durch Text“ unter Punkt 7 festgesetzt. In Punkt 5.8. der Begründung zum Bebauungsplan ist die Rückbauverpflichtung beschrieben. Weiterhin ist in der Begründung ausgeführt, dass die geräumte Fläche dann wieder landwirtschaftlich genutzt werden soll.

Würdigung: Der Hinweis zu den durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen entstehenden Staubemissionen wird zur Kenntnis genommen. Ebenso wird der Hinweis zu den Grenzbepflanzungen zur Kenntnis genommen.

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

IHK für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München (Anlage 7)

Stellungnahme: siehe Anlage

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern, Postfach 340138, 80098 München (Anlage 8)

Stellungnahme: siehe Anlage

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Bayernwerk Netz GmbH, Arnulfstraße 203, 80634 München (Anlage 9)

Stellungnahme: siehe Anlage

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Bayernwerk Netz GmbH, Luitpoldstraße 51, 86052 Bamberg (Anlage 10)

Stellungnahme: siehe Anlage

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

SWM Services GmbH, Emmy-Noether-Straße2, 80992 München (Anlage 11)

Stellungnahme: siehe Anlage

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

GTT GmbH, Albert-Einstein-Ring 5, 14532 Kleinmachnow (Anlage 12)

Stellungnahme: Das Planungsgebiet liegt im Näherungsbereich der Anlagen des Unternehmens. Der Beginn der Arbeiten ist zwei Wochen vorher dem Unternehmen anzumelden.

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis, dass die Arbeiten zwei Wochen vorher dem Unternehmen zu melden sind, wird Folge geleistet.

 

 

Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin (Anlage 13)

Stellungnahme: siehe Anlage

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Keine Einwände gegen die Planung haben folgende Träger öffentlicher Belange mitgeteilt:

Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 12.04.2021

Gemeine Eching, Schreiben vom 23.03.2021

Gemeinde Ismaning, Schreiben vom 09.03.2021

Deutsche Telekom, Schreiben vom 22.03.2021

Landeshauptstadt München, Schreiben vom 22.03.2021

Bayernetz GmbH, Schreiben 26.02.2021

 

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II. BESCHLUSS:

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschließt, die im Rahmen der Auslegung nach §§ 3 Abs. 1  und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur 1. Flächennutzungsplanänderung entsprechend zu würdigen und den so ergänzten und geänderten Flächennutzungsplan für die Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB freizugeben. 

 

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Anlagen

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