BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/762/2021-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) zur Entwässerungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB III Finanzverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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30.11.2021
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I. Sachvortrag:
Die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) vom 01.02.2018 zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München soll in folgenden wesentlichen Punkten geändert werden:
§ 10 Abs. 1 des Satzungsentwurfes
Die Einleitungsgebühr singt von 1,20 € pro m³ auf 1,00 € pro m³. Die Grundlage ist die Neukalkulation der Abwassergebühren.
§ 10 Abs. 2 Satz 10 des Satzungsentwurfes
Es wird eine Frist bis zum 30.04. für den schriftlichen Nachweis nach Satz 8 (Nachweis über einen niedrigeren Wasserverbrauch) und Satz 9 (Nachweis über die Abwassermenge vor der Einleitung in die Entwässerungseinrichtung durch eine geeichte Messvorrichtung) festgelegt um die Abrechnung durch fehlende Daten nicht zu verzögern.
§ 10 Abs. 3 des Satzungsentwurfes
Die Sätze 1 bis 3 werden umformuliert und weitreichender erläutert. Der Inhalt ist gleichbleibend.
Die Sätze 5 bis 7 werden neu hinzugefügt. Es regelt das Recht den Beauftragten der Stadt Zutritt zur gesamten Versorgungsanlage zu gewähren und die Überprüfung und Ablesung der Messeinrichtung zu gestatten, sowie, dass Erfahrungswerte oder Sachverständigengutachten als Nachweis für den Frischwasserabzug herangezogen werden können. Zudem werden für die Berücksichtigung von Frischwasserabzügen Fristen eingeführt um die Abwasserabrechnung nicht unnötig zu verzögern.
Der bisherige § 10 Abs. 5 der alten Fassung (Erhebung einer Gebühr in Höhe von 6,00 € je Zwischenzähler) wird ersatzlos gestrichen. Die Aktuelle Satzung der Stadt Garching b. München über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung) ermöglicht bereits die Erhebung einer Gebühr.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Satzungsentwurfes
Anstelle der Zustellung (alte Fassung) wird die Einleitungsgebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 14 Abs. 2 des Satzungsentwurfes
Bisher sind die Fälligkeiten der Vorauszahlung zu je einem Drittel mit Abrechnung des Vorjahres, 15. Oktober und 15. Januar des Folgejahres fällig. Ab 2022 werden die Vorauszahlungen geändert und sind zu je einem Drittel am 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.
Der bisherige Satz 2 wird in dem neuen Satzungsentwurf als Abs. 3 ausgewiesen.
§ 14 Abs. 3 des Satzungsentwurfes
Der bisherige Abs. 1 Satz 2 wird in dem neuen Satzungsentwurf als Abs. 2 ausgewiesen.
Bisher wurden Vorauszahlungen unter 40 € je zur Hälfte mit Abrechnung des letzten Abrechnungszeitraumes und zum 15. Januar des folgenden Jahres fällig; Vorauszahlungen unter 20 € wurden mit Abrechnung des letzten Abrechnungszeitraumes fällig.
In der neuen Fassung werden Vorauszahlungen unter 60 € je zur Hälfte am 15. Mai und 15. November fällig; Vorauszahlungen unter 30 € werden in einem Betrag am 15. August fällig.
§ 14 Abs. 4 des Satzungsentwurfes
Neu eingefügt wird die Möglichkeit des Gebührenschuldners auf Antrag die Vorauszahlung abweichend von Abs. 2 (drei Fälligkeiten) und Abs. 3 (zwei Fälligkeiten) die gesamte Vorauszahlung in einem Betrag am 15. August zu entrichten. Hierzu muss ein Antrag bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden.
Der Werkausschuss hat in seiner letzten Sitzung die Empfehlung der Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung einstimmig beschlossen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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178,9 kB
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