BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/259/2021
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag auf Neubau einer Wärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk in der Ingolstädter Landstr. 102, Fl.Nr. 1595/1
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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02.12.2021
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I. Sachvortrag:
Das Staatliche Bauamt Freising beantragt im Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 Abs. 4 BayBO den Neubau einer Wärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk für das Zentrale Institut des Sanitätsdienstes in der Chrostoph-Probst-Kaserne Garching in der Ingolstädter Landstraße 102, Fl.Nr. 1595/, Gem. Garching. Im Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 Abs. 4 BayBO wird eine Baugenehmigung nicht benötigt, da diese Bauvorhaben der Landesverteidigung, dem dienstlichen Zweck der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen. Ein solches Vorhaben ist der Regierung vor Baubeginn lediglich zur Kenntnis zu geben, d.h. mitzuteilen. Die städtebauliche Zustimmung der Regierung ist entbehrlich, wenn die Gemeinde dem Vorhaben nach Prüfung der städtebaulichen Zulässigkeit gemäß §§ 31, 33, 34, 35 BauGB nicht widerspricht (Art. 73 Abs. 4 BayBO i. V. m Abs. 1 Satz 3 BayBO).
Geplant ist, auf dem genannten Grundstück ein erdgeschossiges Gebäude mit einer Heizzentrale, sowie Räume für das technische Gebäudemanagement (Werkstatt, Büro, Lager und Sanitärräume) zu errichten. Das geplante Gebäude mit den Außenmaßen 20 m x 14,75 m soll als Massivbau mit extensiv begrünten Flachdach an das bestehende Gebäude angebaut werden. Die Höhe soll 5,5, m betragen und an das Bestandsgebäude angeglichen werden. Ein Stellplatznachweis wurde nicht mit eingereicht. In den Freiflächen finden keine relevanten Änderungen statt.
Das Vorhaben soll im Außenbereich realisiert werden, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB. Es liegt kein „privilegiertes Vorhaben“ nach Abs. 1 vor, somit ist das Vorhaben als „sonstiges Vorhaben“ nach Abs. 2 einzustufen. Ein solches sonstiges Vorhaben kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange werden u. a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Der Flächennutzungsplan weißt das Gebiet als Sondergebiet „Bundeswehr“ aus. Ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan besteht daher nicht. Die Erschließung des Gebäudes ist über die B13, Abzweig Ingolstädter Landstraße 102 und die weitere interne Wegeführung gesichert. Eine Beeinträchtigung von sonstigen öffentlichen Belange ist nicht erkennbar.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden. Der Stellplatznachweis ist nachzureichen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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