BESCHLUSSVORLAGE - BM-GL/028/2020-2
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über den Austritt der Gemeinde Unterföhring aus dem Zweckverband staatliches Gymnasium Garching b. München
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Geschäftsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Zweckverband Staatliches Gymnasium Garching
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Entscheidung
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15.12.2021
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I. Sachvortrag:
Die Stadt Garching bei München, die Gemeinden Unterföhring sowie der Landkreis München sind Mitglieder des Zweckverbandes für das staatliche Gymnasium in Garching bei München (Werner-Heisenberg-Gymnasium). Der Zweckverband hat gemäß der Verbandssatzung in der Neufassung vom 12.August.2020 die Aufgabe, den Schulaufwand nach dem jeweils geltenden Schulfinanzierungsgesetz für das staatliche Gymnasium in Garching zu tragen, soweit dieser nicht vom Staat zu übernehmen ist.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 hat die Gemeinde Unterföhring die Absicht erklärt, aus dem Zweckverband auszuscheiden.
Nach § 6 Abs. 1 der Verbandssatzung können Verbandsmitglieder aus dem Zweckverband austreten, wenn zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl zugestimmt haben (siehe auch Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KommZG). Deshalb ist ein Beschluss herbeizuführen.
Nach Art. 47 Abs. 6 KommZG findet bei Ausscheiden eines Verbandsmitglieds aus einem Zweckverband keine Abwicklung statt. Vielmehr kann in diesem Fall eine Auseinandersetzung stattfinden, wenn die Verbandssatzung dies vorsieht.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verbandssatzung erhält eine Gemeinde ihre Leistungen für das Gymnasium in Garching zurückbezahlt, wenn die Gemeinde aus dem Zweckverband deshalb ausscheidet, weil sie den Aufwand für ein notwendiges weiteres Gymnasium im Norden des Landkreises mit übernimmt.
Bereits bei Austritt der Gemeinde Ismaning im August 2020 aus dem Zweckverband bestanden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Frage, ob eine einseitige Kündigung der Verbandsmitgliedschaft einer Mitgliedsgemeinde aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Verbandssatzung möglich ist. Ungewissheit bestand auch, wie die Rückzahlungsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung zu verstehen ist, weil diese Regelung nach ihrem Wortlaut auch die Erstattung konsumierter Aufwendungen zum Gegenstand hat.
Deshalb haben die Mitgliedsgemeinden bei Austritt der Gemeinde Ismaning aus dem Zweckverband eine Vereinbarung unterzeichnet, die das Ausscheiden der Gemeinde Ismaning einvernehmlich geregelt hat und auch bei Austritt der Gemeinde Unterföhring zur Anwendung kommen soll.
(Anlage 1.) Der Landkreis München sowie die Stadt Garching werden den Zweckverband fortsetzen und eine Satzungsänderung herbeiführen.
II. BESCHLUSS:
1. Der Zweckverband erklärt sich sich mit dem Austritt der Gemeinder Unterföhring aus dem Zweckverband staatliches Gymnasium Garching b. München einverstanden.
2. Der Zweckverband erklärt sich mit der Austrittsvereinbarung über das Ausscheiden der Gemeinde Unterföhring aus dem Zweckverband staatliches Gymnasium Garching b. München einverstanden.
2. Bei der Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung wird die Stadt Garching von dem Dritten Bürgermeister der Stadt Garching vertreten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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115,5 kB
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