BESCHLUSSVORLAGE - 1-OW/129/2021
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der CSU Fraktion bzgl. Beschilderung der gemeinsamen Fuß- und Radwege
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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18.01.2022
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I. Sachvortrag:
Mit Schreiben vom 09.11.2021 stellte die CSU Stadtratsfraktion gemäß § 24 der Geschäftsordnung folgenden Antrag:
„Dem Stadtrat ist folgender Antrag zur Entscheidung vorzulegen, […] die Stadtverwaltung zu beauftragen, auf unseren gemeinsamen Fuß- und Radwegen, insbesondere im Bereich unserer Erholungsgebiete wie z.B. Garchinger See, Obstgarten, Bürgerpark etc. eine Beschilderung anzubringen, welche die Verkehrsteilnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme auffordert…“
Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. j der Geschäftsordnung wurde der Antrag vom Stadtrat mit Sitzung vom 30.11.2021 an den Haupt- und Finanzausschusses verwiesen.
Gemäß Ziffer III. Rn. 7 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO dürfen nur die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zulässt. Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO entsprechen.
Das beantragte Schild „Miteinander-Weg – bitte Rücksicht nehmen“, dass vom Markt Kaufering selbst erstellt wurde und unter anderem von der Gemeinde Gilching verwendet wird, soll ausschließlich den Grundsatz der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht nach § 1 Abs. 1 StVO wiedergeben. Das beantrage Schild entspricht nicht den Vorgaben und den Mustern der StVO und kann somit verkehrsrechtlich von der Straßenverkehrsbehörde nicht angeordnet werden.
Des Weitern dürfen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Da das beantragte Schild den Verkehrszeichen 237 bis 245 StVO gleicht ist die verkehrsrechtliche Anordnung nicht zulässig.
Des Weiteren können aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde nur Maßnahmen und Regeln allein ein sicheres Miteinander nicht garantieren. In diesem Fall ist aus unserer Sicht eher eine allgemeine Information zum Miteinander im Straßenverkehr durch regelmäßige Pressearbeit zielführender, da wie unsere Mobilität, auch Verkehrsregeln und Verkehrszeichen immer im Wandel sind und so die Verkehrsteilnehmer über die neusten und bestehenden StVO-Entwicklungen zeitnah informiert und sensibilisiert werden können.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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627,8 kB
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