ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 1-OW/132/2022

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

In der Jahreshauptversammlung der FFW Hochbrück hat die Feuerwehr den Wunsch nach Gründung einer sog. Kinderfeuerwehr geäert.

Laut dem Konzept sollen in der Kinderfeuerwehr, die ein Teil der Freiwilligen Feuerwehr Hochbrück sein soll, die künftigen Feuerwehrler bereits im jüngeren Alter für den Feuerwehrdienst geworben werden. Bisher konnte man frühestens mit 14 Jahren in der Jugendfeuerwehr Hochbrück einsteigen. Viele Jugendliche haben mit 14 Jahren oft schon so viele andere Hobbys, dass für die Feuerwehr keine Zeit mehr ist. In der Kinderfeuerwehr sollen die Nachwuchs-Feuerwehrler spielerisch in die Grundlagen der Feuerwehrarbeit eingeführt werden. Dabei soll der Spaß an der Feuerwehr und das Gemeinschaftsgefühl an erster Stelle stehen. Laut dem Konzept sollen alle Feuerwehrbegeisterten mit Wohnsitz in Hochbrück im Alter von 9 bis 13 Jahren (Jahrgang 2008-2013) mitmachen. Die Gruppenstunden sollen monatlich jeden 1. und 3. Donnerstag von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Gerätehaus der Feuerwehr Hochbrück stattfinden.

 

In jüngster Vergangenheit wurden schon mehrfach derartige Kinderfeuerwehren gegründet, und zwar bayern- bzw. landkreisweit (u.a. Feuerwehr Riedmoos in Unterschleißheim, Gemeinde Oberschleißheim, Gemeinde Höhenkirchen seit 2015). Zum 1.1.2021 gab es bayernweit bereits mehr als 900 Kinderfeuerwehren mit über 13.000 Kindern.

 

Nach Art. 7 Abs. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG) können bei den Freiwilligen Feuerwehren für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Begriff „Kindergruppe“ keine Herabsetzung des Eintrittsalters in die Jugendfeuerwehr darstellt. Denn weiterhin gilt, dass Minderjährige erst vom vollendeten 12. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst in Jugendfeuerwehren leisten können. Kinderfeuerwehren sind demnach von Jugendfeuerwehren zu unterscheiden. In der Jugendfeuerwehr können nach Art. 7 Abs. 2 BayFwG Minderjährige vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden. Kinderfeuerwehren sind eine Vorstufe zur Jugendfeuerwehr, es wird kein Feuerwehrdienst geleistet. Die Kinder in Kindergruppen sind Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr.

 

Der Landesfeuerwehrverband Bayern verweist in Bezug auf Kinderfeuerwehren auf eine Abstimmung zwischen dem bayer. Innenministerium und der Kommunalen Unfallversicherung Bayern:

Kinderfeuerwehren/Kindergruppen, die bislang dem Feuerwehrverein angegliedert sind, gehen nicht automatisch in die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr über. Will die Freiwillige Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung eine Kindergruppe einrichten, ist hierfür eine Absprache mit der Gemeinde und deren Zustimmung erforderlich. Erst mit der Zustimmung der Gemeinde wird die Kindergruppe Teil der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr mit der Folge, dass dann auch die Verantwortlichkeit auf den Kommandanten übergeht. Soweit diese Zustimmung vorliegt, stehen Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 12. Lebensjahr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Falle eines Unfalls ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern mittels einer Unfallanzeige zu informieren. Es gelten die gleichen Regelungen und Abläufe wie im Bereich der Jugendlichen und Aktiven der Freiwilligen Feuerwehren.

 

Empfehlung der Verwaltung: Die Verwaltung begrüßt die Initiative der Freiwilligen Feuerwehr Hochbrück und empfiehlt dem Stadtrat die Zustimmung zur Gründung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hochbrück.

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II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat erteilt die Zustimmung der Stadt zur Schaffung einer Kinderfeuerwehr bei der Freiwilligen Feuerwehr Hochbrück nach Art. 7 Abs. 1 Bayer. Feuerwehrgesetz.

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