ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB I/666/2018-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sachvortrag:

 

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat den Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden beantragt. Begründet wurde dieser Antrag u. a. damit, dass Bürgerentscheide oft wegen zu geringer Beteiligung scheitern. Dies soll jedoch mit der Einführung der Briefabstimmung geändert werden.

 

Art. 18a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) regelt zwar unter welchen Voraussetzungen ein Bürgerbegehren und Bürgerentscheid beantragt und durchgeführt werden kann, jedoch nicht das Wahlverfahren selbst. Gemäß Art. 18a Abs. 17 GO können die Gemeinden Näheres durch Satzung regeln, wie z. B. schriftliche Abstimmungsbenachrichtigung, Briefabstimmung, Abstimmungstermin.

 

Entgegen des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlägt die Verwaltung vor, Abstimmungsscheine nur auf Antrag auszuhändigen (analog der Wahlen). Bei der letzten Kommunalwahl 2020 waren ca. 13.000 Stimmberechtigte aufgerufen, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 55 %, hiervon wiederum machten fast 50 % von der Briefwahl Gebrauch. Die Kosten der Briefwahlunterlagen beliefen sich hierbei auf ca. 3.000 Euro (ohne Stimmzettel), die Portokosten (nur Versand der Briefwahlunterlagen, ohne Rücklauf) auf rund 4.000 Euro. Würde man also die Unterlagen an alle 13.000 Stimmberechtigten versenden, wären das Kosten i. H. v. ca. 26.000 Euro. Auch muss man die regelmäßige Erhöhung der Portokosten beachten.

 

Zudem ist der Aufwand für die Zusammenstellung der Briefabstimmungsunterlagen enorm wie hoch der Aufwand ist, konnte man bei der Stichwahl zur Kommunalwahl 2020 sehen, bei der aufgrund der Corona-Pandemie die Stimmabgabe nur mittels Briefwahl möglich war.

 

Auch der Bayerische Städtetag weißt auf den nicht zu unterschätzenden personellen und den bereits erwähnten finanziellen Aufwand dieses Verfahrens hin. Bei einer reinen Briefabstimmung müssen nämlich zusätzliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer berufen werden, was wiederum zu Mehrausgaben bei den sog. Erfrischungsgeldern führt.

 

Unabhängig davon besteht die Gefahr einer Verkomplizierung, wenn der Bürgerentscheid gleichzeitig mit gesetzlich geregelten Wahlen durchgeführt wird, da hier eine Verwechslungsgefahr bei den Bürgerinnen und Bürgern wegen unterschiedlich rechtlicher Modalitäten nicht auszuschließen wäre.

 

Der Bayerische Städtetag hat zwar auf die Vorzüge dieses Verfahrens hingewiesen und sieht durchaus eine Möglichkeit, eine breitere Wahlbeteiligung bei Bürgerentscheiden zu schaffen, warnt aber gleichzeitig vor einer kurzfristigen Einführung des Systems, da dies einer gründlichen Vorbereitung in der Kommune bedarf. Die Durchführung von Briefwahl-Bürgerentscheiden bedeutet nicht, dass Kommunen auf die herkömmliche Urnenabstimmung komplett verzichten können. Denn die dem Grunde nach geltenden Wahlrechtsgrundsätze und das Gebot der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Stimmabgabe verpflichten die Kommunen, abhängig von ihrer Größe neben der Möglichkeit der Briefabstimmung wenigstens so viele Wahllokale vorzuhalten, dass eine ordnungsgemäße Stimmabgabe in zumutbarer Erreichbarkeit ermöglicht wird.

 

Ein Kompromiss könnte jedoch die Übernahme der Portokosten durch die Stadt für die Rücksendung der Abstimmungsbriefe sein (siehe § 19 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die Bürgerinnen und Bürger sind es gewohnt, dass sie den roten Wahlbrief bei anderen Wahlen einfach in den Postbriefkasten werfen und die Portokosten übernommen werden. Daher ist davon auszugehen auch wenn die Stimmberechtigten den Umschlag freimachen müssen dass nur die wenigsten Abstimmungsbriefe (ausreichend) frankiert sind. Bei einem postalischen Rücklauf von ca. 3.000 Abstimmungsbriefen (nicht alle beantragten Unterlagen werden auch abgeschickt bzw. teilweise werden Abstimmungsbriefe persönlich abgegeben) betragen die Portogebühren r die Rücksendung derzeit rund 3.000 Euro.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat dem Satzungsentwurf in seiner Sitzung am 14.07.2022 einstimmig so zugestimmt und dem Stadtrat empfohlen, die Satzung zu beschließen. Es wurde allerdings noch darum gebeten, dass § 11 der Satzung dahingehend erweitert werden soll, dass die (ortsübliche) Bekanntmachung auch in den Ortsnachrichten erfolgen soll. Der Satzungsentwurf wurde entsprechend angepasst, die Formulierung jedoch allgemeingültiger gehalten.

Reduzieren

II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat beschließt den Erlass der in Anlage 2 beigefügten Satzung der Stadt Garching b. München zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BBS). Die Satzung wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt und dem Protokoll als Anlage beigefügt.

Reduzieren

Anlagen

Loading...