ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/319/2022

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Der Antragsteller beantragt die Errichtung einer Interimsbürocontaineranlage in der Hans-Kopfermann-Straße 1, Fl.Nr. 1901/1. Die Anlage wird auf 5 Jahre befristet beantragt.

 

Geplant ist, südlich des Bestandsgebäudes eine eingeschossige Containeranlage mit einer Grundfläche von 468 m² (12 m x 39 m) zu errichten. Die Containeranlage ist mit einem Flachdach versehen und soll eine Höhe von 3,05 m erhalten. Zwischen den Bestandsgebäude und den Containern soll ein Zwischenbau mit offenen Seitenteilen errichtet werden. Insgesamt entstehen neben den Sanitärräumen, der Teeküche und den Technikräumen 17 Büroräume und ein Besprechungsraum. Süstlich der neuen Containeranlage ist zudem ein Gastank auf einer Fläche von 6,6 m² vorgesehen. Ansichten und Schnitte zum Gastank wurden nicht eingereicht. Auch die Abstandsflächen der Gastankanlage wurden nicht dargestellt. Die 3 notwendigen Fahrradstellplätze können im bestehenden Fahrradunterstand nordöstlich des Bestandsgebäudes nachgewiesen werden. Die nachzuweisenden 6 KFZ-Stellplätze sollen im östlichen Grundstücksbereich, südlich an den bestehenden Parkplatz angebaut werden. Südlich dieser neuen KFZ-Stellplätze soll die Ausgleichsfläche für die Maßnahme nachgewiesen werden (200 m² extensive Blumenwiese mit 4 Streuobstbäumen). Die Ausgleichsfläche ist mit dem Landratsamt als Untere Naturschutzbehörde abgestimmt worden.

 

Das Vorhaben soll im Außenbereich realisiert werden, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB. Es liegt kein privilegiertes Vorhaben nach Abs. 1 vor, das Vorhaben ist als sog. sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 einzustufen. Ein sonstiges Vorhaben kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange werden u. a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Der Flächennutzungsplan weißt das Gebiet als Sondergebiet „Hochschul- und Forschungsbereich“ aus. Es besteht kein Widerspruch zum Flächennutzungsplan. Die Erschließung der Anlage ist gesichert, sonstige öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden. Die Ansichten und Schnitte, sowie der Abstandsflächenplan der Gastankanlage sind nachzureichen.

 

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II. BESCHLUSS:

 

Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Interimsbürocontaineranlage (5 Jahre) in der Hans-Kopfermann-Straße 1, Fl.Nr. 1901/1 zu erteilen. Die Ansichten und Schnitte der Gastankanlage, sowie der Abstandsflächenplan sind nachzureichen.

 

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Anlagen

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