ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/794/2022

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Entsprechend dem Beschluss des Stadtrates vom 24.06.2021 wurde die Jahresrechnung 2020 vom Rechnungsprüfungsausschuss in 6 Sitzungen der örtlichen Pfung unterzogen. Die örtliche Pfung wurde am 30.05.2022 beendet.

 

Folgende Bereiche wurden in Stichproben geprüft:

  • Kosten der Corona-Kriese/Gewerbesteuer
  • Personalkosten
  • Erhaltungsaufwand Tennisanlage
  • Feuerwehr
  • Behindertengerechter Umbau Bushaltestellen
  • Alle Rechtsberatungen

 

Es gab folgende Beanstandungen bzw. Anregungen:

 

Der RPA regt an, die Feuerwehrgebührensatzung zu überarbeiten.

 

 

 

Die Jahresrechnung schließt mit folgenden Zahlen ab:

 

Bezeichnung

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Gesamt

1

2

3

4

5

1.

Soll-Einnahmen   *)

76.031.179,13

14.175.125,26

90.206.304,39

2.

+ Neue Haushaltseinnahmereste

-

1.200.000,00

1.200.000,00

3.

./. Abgang alte Haushalts- einnahmereste

-

0,00

0,00

4.

./. Abgang alte Kassen-einnahmereste

104.676,81

0,00

104.676,81

5.

Summe bereinigte Soll-Einnahmen

75.926.502,32

15.375.125,26

91.301.627,58

 

 

 

 

 

6.

 

Soll-Ausgaben    *)

75.925.516,80

11.154.555,30

87.080.072,10

7.

+ Neue Haushalts-ausgabereste

0,00

6.593.967,90

6.593.967,90

8.

./. Abgang alte Haushalts-ausgabereste

0,00

2.374.230,73

2.374.230,73

9.

./. Abgang alte Kassen-ausgabereste

-985,52

-832,79

-1.818,31

10.

Summe bereinigter  Soll-Ausgaben

75.926.502,32

15.375.125,26

91.301.627,58

11.

Ausgleich

0,00

0,00

0,00

 

   *) Nachrichtlich:

 In den SOLL-Einnahmen und -Ausgaben sind enthalten:

 1) Zuführung zum Vermögenshaushalt 12.292.292,27 

 2) Zuführung an den Verwaltungshaushalt 0,00 

 3) Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage 0,00 

 4) Zuführung an die Allgemeine Rücklage 6.533.744,47 

  davon Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV 6.533.744,47 

 5) Zuführung an die Sonderrücklage U-Bahn 430.160,60 

 

 

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II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat beschließt, die Jahresrechnung 2020 wie vorgetragen gemäß Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung festzustellen.

 

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