ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 3-BS/062/2022

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Die Inklusion von Kindern mit besonderem Förderbedarf ist ein Leitgedanke unserer Gesellschaft.

Die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung ist ein grundsätzliches Ziel der pädagogischen Arbeit, hier wird an der Basis der Entwicklung sozialer und personaler Fähigkeiten aller Kinder angesetzt. Damit dies gelingt, braucht es strukturelle Rahmenbedingungen u.a. Gruppensrke, personelle Besetzung, Fachkräftegebot, Fachdienst, räumliche Voraussetzungen und Qualitätsstandards.

 

Rechtliche Ausgangslage:

 

Das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz BayKiBiG regelt in seinen Ausführungen zu

Art. 21 Abs. 5, 4. und 5. Spiegelstrich die Gewichtungsfaktoren der behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Kindern. Dieser Faktor beträgt für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohter Kinder 4,5 (sofern ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. § 53 Abs. 1 SGB XII besteht). Sowohl die Art als auch die Schwere der Behinderung kann bei integrativen Einrichtungen die Einstellung zusätzlichen Fachpersonals erfordern. Um dies zu ermöglichen, kann nach Art. 21 Abs. 5 Satz 3 der Gewichtungsfaktor 4,5 unabhängig von der Erhung durch den zuständigen Bezirk (Bezirk Oberbayern) erhöht werden. Das wird als sogenannter Gewichtungsfaktor 4,5 plus x bezeichnet. Eine solche Gewährung liegt stets im Ermessen der Gemeinde, da es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde handelt.

 

Bei Vorliegen eines positiven Grundsatzbeschlusses werden von den Personalkosten der Zusatzkraft, 40 % von der Kommune und 40 % vom Freistaat Bayern, also insgesamt 80 % übernommen, 20 % der Kosten übernimmt der Einrichtungsträger. Die Zusatzkraft wird im Anstellungsschlüssel nicht berücksichtigt und hat daher auch keine Auswirkungen auf den Anstellungsschlüssel. Werden diese Zusatzkräfte bei Ausfall des Stammpersonals herangezogen, um den Anstellungsschlüssel einzuhalten, entfällt die Förderung nach dem Faktor 4,5+x. Die beruflichen Zugangsvoraussetzungen des zusätzlichen Personals müssen eine Qualifikation als anerkannte Fachkraft mit abgeschlossener Ausbildung u.a. HeilpädagogIn, SozialpädagogIn, KindheitspädagogIn vorweisen.

 

Die kommunalen Spitzenverbände, das STMAS und die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege haben in einer gemeinsamen Empfehlung verfügt, dass eine Vollzeitstelle für fünf und mehr behinderte Kinder (=>30 Gesamtbuchungsstunden) angemessen ist.

Die Berechnung des Faktors 4,5+x erfolgt über das onlinegestützte Abrechnungsverfahren und wird für das gesamte Betreuungsjahr einheitlich festgelegt, unabhängig der Veränderungen in den Buchungsstunden und der Anzahl der Integrationskinder.

Der Faktor 4,5+x muss jedes Jahr neu beim zuständigen Kreisjugendamt München beantragt werden.

Die tatsächliche Berechnung des erhöhten Faktors wird auf die konkreten Personalkosten (Arbeitgeber Brutto) abgestellt. Die Höhe orientiert sich am förderfähigen Jahres- Arbeitgeber Brutto aus dem TVÖD, Richtwert für eine Vollzeitstelle ist ein Einkommen zwischen 60.000,00 € und 70.000,00 €. Sonderzulagen, wie die bei der Stadt Garching gewährte Arbeitsmarktzulage und Großraumzulage sind davon nicht inbegriffen.

 

Ausgangssituation:

 

Die Einrichtung hat nach dem Einzug in den Neubau (01.04.2019) eine Betriebserlaubnis seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde, Kreisjugendamt München mit gesamt 74 Plätzen erhalten, die sich aufteilen in:

 

  • Aufnahme von bis zu 24 Krippenkindern (2 Gruppen)
  • Aufnahme von bis zu 50 Kindergartenkindern (2 Gruppen)
  • nach Bedarf, Aufnahme von max. bis zu 2 Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder (im Krippenalter belegen diese Kinder jeweils zwei Plätze, im Kindergarten-alter drei Plätze- entsprechend erfolgt eine Platzreduzierung der Gesamtplatzanzahl)

 

Seit dem Kalenderjahr 2020 hat der Träger - nach vorheriger Absprache mit der Stadt - befristete Anträge auf Erteilung einer Einzelfallgenehmigung gestellt, um bis zu 4 Kinder bedarfsgerecht integrativ zu betreuen.
Es handelt(e) sich dabei um Kinder, die bereits in der Einrichtung in der Krippe oder im Kindergarten angemeldet waren (sind) und sich ein erhöhter, teilweise akuter Förderbedarf zeigt(e). Träger, Einrichtungsleitung und Team verfügen über die notwenigen Fachkenntnisse, einen integrativen Erfahrungshorizont und die personellen Ressourcen (sog. heilpädagogischer Fachdienst), um diese Kinder im Sinne der Teilhabe und Inklusion fachlich optimal am vertrauten Ort zu betreuen. In der Regel sind Kinder aus dem Kindergarten von dem erhöhten Förderbedarf betroffen. Eine Aufnahme von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf geschieht grundsätzlich immer nur nach sorgfältiger Abwägung.

 

Die Anzahl der Anmeldungen für einen integrativen bzw. heilpädagogischen Platz ist in den letzten Jahren im Durchschnitt 1,5- bis 2-fach her als die verfügbaren Kapazitäten in Garching.

 

Die Einrichtung hat mit Wirkung ab 01.01.2022 eine Betriebserlaubnis seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde, Kreisjugendamt München mit der Erlaubnis in der integrativen Einrichtung max. 7 Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder zu betreuen.

 

Diese Einrichtung betreut i.d.R. bis zu 7 Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind. Diese Kinder werden in der Betriebserlaubnis (zulässige maximale Belegung) 3-fach gezählt.

 

Eine anteilige Refinanzierung der Personalkosten durch den Freistaat Bayern hat aus Sicht der Verwaltung nicht nur einen wirtschaftlichen Nutzen, die qualitativ hohe Integrationsarbeit der Einrichtung wird durch diese zusätzlichen personellen Ressourcen gewährleistet und angemessen verstärkt.

 

Der Träger beantragt nun mit Schreiben vom 23.06.2022 die zusätzliche, finanzielle Förderung durch den Freistaat und Kommune für eine Zusatzkraft bis zu einer maximalen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (sogenannter Faktor 4,5 + x).

 

Aufgrund der anhaltenden schwierigen Personalakquise in den Betreuungseinrichtungen hat der Träger noch keine finale Entscheidung über eine Einstellung getroffen.

 

Um eine Planungssicherheit zu gewährleisten hat der Träger zwei Varianten wie folgt vorgestellt:

 

Variante 1: Pädagogische Fachkraft mit Weiterbildung zur Inklusion

 

Zu erwartendes Arbeitgeber Brutto in der Eingruppierung nach AVR E9:  59.851,81

 

Variante 2:  Neueinstellung einer Erzieherin, Heilerziehung Pfleger/-in, Pädagogische Fachkraft

 

Zu erwartendes Arbeitgeber Brutto in der Eingruppierung nach AVR E9:   56.790,46 €

 

Eventuelle Tarifsteigerungen sind bei diesen beiden Varianten noch nicht berücksichtigt.

 

 

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II. BESCHLUSS:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Garching beschließt die Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5+ x nach Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG zur Förderung der integrativen Kinder im Haus für Kinder der Diakonie in Garching unter der Trägerschaft des Diakonischen Werk des Evang.-Luth. Dekanatsbezirks Rosenheim e. V.

 

Der Gewichtungsfaktor 4,5+ x wird für eine Zusatzkraft gewährt, der kommunale Förderanteil beschränkt auf die Eingruppierung nach den geltenden Tarifbestimmungen E 9 AVR.

 

Die Finanzierung einer Zusatzkraft setzt eine Belegung von mindestens 5 behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern in der Einrichtung voraus. Bei einer entsprechenden Reduzierung der Integrationskinder verringert sich proportional der Anteil des staatlich und kommunalen Zuschusses

 

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Anlagen

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