BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/800/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Hundesteuersatzung (HuStS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB III Finanzverwaltung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Empfehlung
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22.09.2022
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I. Sachvortrag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 2019 in seiner Sitzung am 08.03.2021 empfohlen, die Hundesteuer zu erhöhen. Diese Empfehlung wurde in der Stadtratssitzung am 24.06.2021 im Rahmen der Feststellung der Jahresrechnung 2019 vorgetragen.
Die Hundesteuersatzung der Stadt Garching vom 25. November 2011, gültig ab dem 01.01.2012 beinhaltet folgende Steuersätze:
- für den ersten Hund 45,00 €
- für den zweiten Hund 90,00 €
- für jeden weiteren Hund 135,00 €
- für jeden Kampfhund 540,00 €
Eine durchgeführte Umfrage von 34 Kommunen im Landkreis und näheren Umgebung hat ergeben, dass derzeit in ca. 1/3 der Kommunen für den ersten Hund ein Steuersatz in Höhe von 60,00 € erhoben wird. Die Stadt Garching liegt mit 45 € deutlich darunter.
Die Verwaltung schlägt somit vor, den Hundesteuersatz um 15,00 € auf 60,00 € zu erhöhen. Die entsprechende Anpassung des Steuersatzes für den zweiten und jeden weiteren Hund um 15,00 € wird seitens der Verwaltung als vertretbar gesehen. Der Hundesteuersatz für jeden Kampfhund wird wie zuvor um das 12-fache des ersten Hundes angepasst und beträgt somit zukünftig 720,00 €.
Folglich werden seitens der Verwaltung folgende Steuersätze ab dem 01.01.2023 vorgeschlagen:
- für den ersten Hund 60,00 €
- für den zweiten Hund 105,00 €
- für jeden weiteren Hund 150,00 €
- für jeden Kampfhund 720,00 €
Zusätzlich wird bei dem Verlust der Hundesteuermarke gegen ein Entgelt von bisher 3,00 € eine neue Steuermarke ausgehändigt. Es wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen dieses Entgelt auf 5,00 € zu erhöhen.
Zudem wurde der vorliegende Satzungsentwurf nach der neuesten veröffentlichten amtlichen Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 28. Juli 2020, sowie den Garchinger Bedürfnissen angepasst.
So wurde die Hundesteuersatzung vom 25.11.2011 in folgenden Punkten geändert:
Einleitung
Anpassung der Formulierung nach Mustersatzung
§ 2 Steuerfreiheit
Die Reihenfolge wird an die Mustersatzung angepasst. Inhaltlich wird der Befreiungstatbestand für ASP-Kadaver-Suchhunde (Nr. 3) mit aufgenommen. Dies resultiert aus einem Empfehlungsschreiben vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 18.07.2022
§ 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
Abs. 1) Anpassung der Formulierung nach Mustersatzung
Abs. 2) Anpassung der Formulierung nach Mustersatzung
Abs. 3) wird neu eingefügt. Diese regelt eine Steuerbefreiung für das laufende Kalenderjahr für jeden Hund, der von einem steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl in den Haushalt aufgenommen wird. Diese Regelung soll nicht für Kampfhunde gelten.
Abs. 4) Anpassung der Formulierung nach Mustersatzung
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
Abs. 1) Die Steuersätze werden nach Vorschlag angepasst.
Abs. 2) Anpassung der Formulierung nach Mustersatzung
§ 6 Steuerermäßigung
Satz 1 Nr. 1) die Steuerermäßigung für Weiler wird gestrichen. Dies erfolgt über die Anpassung nach Mustersatzung. (Anmerkung des Verfassers: In Garching ist kein Hund über diese Regelung steuerermäßigt.)
Satz 1 Nr. 2) Anpassung der Formulierung nach Mustersatzung
Abs. 2 alte Fassung) wird in Satz 1 Nr. 1 eingefügt
Satz 2) wird nach Mustersatzung neu eingefügt. Dies wurde nach alter Satzung in § 8 Abs. 2 geregelt.
Satz 3) wird nach Mustersatzung neu eingefügt. Er regelt, dass bei Vorliegen beider Ermäßigungstatbestände (Einöde + Jagdhund), die Steuer nur einmal ermäßigt wird.
§ 7 Züchtersteuer (alte Fassung)
Die Züchtersteuer wird mit Anpassung der Mustersatzung ersatzlos gestrichen. (Anmerkung des Verfassers: Es wird in Garching aktuell kein Hund nach dieser Regelung steuerermäßigt.)
§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
Abs. 1 Sätze 1 bis 3) Diese Sätze werden neu eingefügt. Sie regeln, dass die Steuerermäßigung auf Antrag gewährt wird, der Antrag bis Ende des laufenden Kalenderjahres gestellt und die Voraussetzung für die Ermäßigung der Stadt glaubhaft gemacht werden muss.
§ 8 Abs. 2 alte Fassung) wird gestrichen, da dieser in § 6 Satz 2 eingefügt wird.
§ 8 Entstehen der Steuerpflicht
Anpassung der Formulierung nach Mustersatzung
§ 9 Fälligkeit der Steuer
Es wird neu mit aufgenommen, dass die anfallende Steuer zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig ist. Die Formulierung ist nach Mustersatzung angepasst.
§ 10 Anzeigepflicht und sonstige Pflichten
Abs. 1) Anpassung an die Formulierung nach Mustersatzung. Hier wird hauptsächlich der unbestimmte Rechtsbegriff „unverzüglich“ mit einem bestimmbaren Zeitpunkt „innerhalb eines Monats nach Anschaffung“ ersetzt. Satz 4 wird gestrichen und zu Absatz 2 neu eingefügt.
Abs. 2) wird neu eingefügt und entspricht der Formulierung der Mustersatzung. Dieser Absatz regelt die Ausgabe einer Hundesteuermarke seitens der Stadt, der Hund diese außerhalb seines umfriedeten Grundbesitzes tragen muss und die Pflicht der Person, die mit dem Hund angetroffen wird, auf Verlangen gegenüber Bediensteten der Stadt die Steuermarke vorzeigen muss.
Abs. 3) Anpassung der Formulierung nach Mustersatzung. Hier wird hauptsächlich der unbestimmte Rechtsbegriff „unverzüglich“ mit einem bestimmbaren Zeitpunkt „innerhalb eines Monats“ ersetzt.
Abs. 4) Anpassung der Formulierung nach Mustersatzung. Hier wird hauptsächlich der unbestimmte Rechtsbegriff „unverzüglich“ mit einem bestimmbaren Zeitpunkt „innerhalb eines Monats“ ersetzt.
§ 11 Überwachung der Steuer
Abs. 1) Das Entgelt für eine neue Steuermarke wird von 3,00 € auf 5,00 € erhöht.
§ 13 Übergangsregierung (alte Fassung)
Diese Regelung für den 2012 neu eingeführten erhöhten Steuersatzes für Kampfhunde wird ersatzlos gestrichen. Es ist in Garching kein Hund mehr von dieser Regelung betroffen.
§ 14 Inkrafttreten
Abs. 1) Diese Hundesteuersatzung tritt ab 01.01.2023 in Kraft
Abs. 2) Anpassung der Formulierung nach Mustersatzung. Die Hundesteuersatzung vom 25.11.2011 tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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194,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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166,4 kB
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