BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/812/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunale Unterstützung für die Ukraine
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB III Finanzverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
19.01.2023
|
I. Sachvortrag:
Gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration darf eine Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mehr) braucht, in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern oder zur Nutzung überlassen (Art. 75 Abs. 1 GO). Die Verschenkung von Gemeindevermögen fällt gemäß Art. 75 Abs. 3 Satz 2 GO aber dann nicht unter das Verschenkungsverbot, wenn sie in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlichen Anstandspflichten erfolgt.
Darüber hinaus hat es das Innenministerium bereits bei den Hochwasserkatastrophen in den Jahren 2013 und 2021 für ausnahmsweise vertretbar gehalten, in solchen Ausnahmesituationen Spenden von Kommunen im Rahmen eines solidarischen Zusammenstehens der Kommunen in einer Krisensituation als zulässig anzusehen. Auf ein angemessenes Verhältnis der Spende zur finanziellen Situation der jeweiligen Gemeinde ist zu achten.
Der Garchinger Verein „Bildung für Groß und Klein e.V.“ mit einer sehr engen Verbindung zu der möglichen Partnerstadt Ivankiv hat sich angeboten, eine mögliche Spende der Stadt Garching unmittelbar durch die Beschaffung und Verbringung von Stromgeneratoren in Ivankiv einzubringen.
Die Stadtverwaltung schlägt daher vor, diesen Verein durch eine zweckgebundene Spende in Höhe von 10.000,00 € zugunsten der Bewohner der Stadt Ivankiv zu unterstützen.
Dies muss durch einen Verwendungsnachweis nachgewiesen werden.
