BESCHLUSSVORLAGE - 2-UMA/141/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwurf des Klimaschutzkonzepts der Stadt Garching 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Umweltschutz - Abfall
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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26.01.2023
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I. Sachvortrag:
Das Garchinger Klimaschutzkonzept wurde erstmals in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am 5.7.2022 vorgestellt, nachdem diese Neuauflage zuvor in mehreren Arbeitsgängen innerhalb der Stadtverwaltung und unter Beteiligung der Stadtratsfraktionen entworfen worden war. Die Verwaltung wurde aufgefordert, die eingegangenen Änderungsvorschläge und Ergänzungen der Fraktionen in das Konzept einzuarbeiten.
In den Stadtratssitzungen am 29.9. und 20.10.2022 wurden die Einwendungen der Fraktionen diskutiert und die Verwaltung gebeten, das Klimaschutzkonzept mit den im „Technischen Annex der Kommunalrichtlinie“ vom 22. November 2021 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit aufgelisteten „inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen“ zu ergänzen.
Alle Fraktionen sind sich darüber einig, dass die Einstellung eines Klimaschutzmanagements notwendig ist, um die Vorgaben des Klimaschutzkonzepts umzusetzen. Der Beschluss eines Klimaschutzkonzepts ist die Voraussetzung, den Antrag auf Förderung eines Klimaschutzmanagers bzw. -managerin zu stellen.
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat am 17.01.2023 den einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst, dem Klimaschutzkonzept in der nun vorliegenden Fassung zuzustimmen.
Die von der CSU-Stadtratsfraktion im Vorfeld der BPU-Sitzung mit der Verwaltung diskutierten Änderungswünsche wurden in das Klimaschutzkonzept eingearbeitet. Es handelt sich um Änderungsvorschläge, die jedoch an der Kernaussage sowohl der Potentialanalyse (Kap. B.3.1) als auch der betroffenen Handlungsempfehlung (Kap. C.9.1.3) nichts ändern:
Kap. B.3.1 (S. 17) wird mit folgender Aussage ergänzt:
„Bei der Flächenaufstellung sind keine Ausgleichsflächen und CEF-Flächen berücksichtigt, die jedoch zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen werden. Beim Energiegewinn durch PV-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen ist der Verlust des landwirtschaftlichen Ertrages nicht berücksichtigt, der wiederum zu energieintensiven Importen führen kann.“
In Kap. C.9.1.3 (S. 73) werden folgende Sätze gestrichen:
„Hier müssten Teilflächen der Pacht entzogen und die Verträge neu formuliert werden“. (Abs. 1 Satz 3)
und
„Manche verpachtete und derzeit noch landwirtschaftlich genutzten Flächen müssten zu Gunsten von Natur und Landschaft umgewandelt werden. Hier bietet sich die Fläche Fl.Nr. 1804 nördlich der Kleingartenanlage und nördlich des Garchinger Sees (Fl.Nr. 1809) für die Anlage von Streuobstwiesen an.“ (Abs. 2)
Da die Beschlussfassung zu diesem Konzept im Jahr 2023 erfolgt, wird der Titel des Klimaschutzkonzepts für das Jahr 2023 angepasst.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,6 MB
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