ALLRIS - Vorlage

MITTEILUNG DER VERWALTUNG - 1-OW/136/2022

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Mit Schreiben vom 20.10.2022 stellte die Stadtratsfraktionrger für Garching gemäß § 24 der Geschäftsordnung folgenden Antrag:

 

Dem Stadtrat ist folgender Antrag zur Entscheidung vorzulegen, […] Zwischen Auweg und Augustiner wird eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet. Die entsprechenden Anträge sind bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen…“.

 

Die örtliche Straßenverkehrsbehörde hat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach beim zuständigen Landratsamt München über die Herabsenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in dem oben aufgeführten Abschnitt der Münchener Straße angefragt.

 

Das Landratsamt München teilte mit Stellungnahme vom 04.03.2022 mit, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 StVO).

 

Voraussetzung für eine rechtssichere Anordnung ist demnach

 

  • Nachweis einer besonderen Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse (z. B. Streckenführung, fehlende Übersicht, schlechter Ausbauzustand, Steigung oder Gefälle)
  • erhöhtes Risiko der Beeinträchtigung (Verkehrssicherheit, Lärm, Abgase). Entsprechende Daten sollten vorliegen und analysiert worden sein (Unfallzahlen, Lärmgutachten, Immissionswerte)
  • Verkehrsbeschränkung muss die zur Gefahrenabwehr geeignete, unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme sein
  • ggf. zeitliche Einschränkungen der Anordnung prüfen
  • Stellungnahme der Polizei muss eingeholt und gewürdigt werden
  • Abwägung, Ermessensentscheidung ist erforderlich und muss dokumentiert werden
  • die besondere Situation vor Ort ist zu berücksichtigen (Ausbauzustand und Gestaltung der Straße, Verkehrsmenge, Straßenfunktion, ÖPNV, Ruhender Verkehr …).

 

Außerhalb von Tempo-30-Zonen kommen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Ausnahme vor Schulen, Kitas, Alten- und Pflegeheimen (Erläuterungen siehe VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 274 Rd.Nr. 13) nur in Betracht, wenn die Gefahrenlage nachgewiesen wird.

 

Eine Absenkung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h an der Münchener Straße wäre somit verkehrsrechtlich unzulässig, da in diesem Abschnitt keine Gefahrenlage besteht und entsprechend nachgewiesen wurde.

 

Auch unter der Berücksichtigung, dass sich in dem oben aufgeführten Abschnitt der Münchener Straße die einzige Zufahrt zum Kindergarten St. Severin befindet, teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Landratsamtes München den Teilnehmer/innen der Arbeitsgemeinschaft Rad am 19.07.2022 persönlich mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der Münchener Straße nicht gegeben sind. In einem vergleichbaren Fall kommt der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 26.04.2007 11 ZB 05.1283) zu derselben Überzeugung.

 

 

II. Beschluss:

Der Stadtrat nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis.

 

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Anlagen

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