BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/363/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in Gartenstraße 5, Fl.Nr. 1062/58
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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07.03.2023
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I. Sachvortrag:
Der Antragsteller beantragt den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in Gartenstraße 5, Fl.Nr. 1062/58.
Das geplante Gebäude mit einer Grundfläche von 201,5 m² und einer Geschossfläche von 403,1 m² soll 4 Wohneinheiten erhalten und 2 Vollgeschosse, ein ausgebautes Dachgeschoss (kein Vollgeschoss) und ein als Galerie ausgebauten Dachspitz beinhalten. Die beiden Dachgeschosse sollen von der Südfassade 3 m versetzt errichtet werden. In diesem Bereich soll eine Dachterrasse entstehen. Im Norden und Süden sind jeweils 2-geschossige Erker vorgesehen. Der nördliche Erker ist im DG als Balkon, der südliche Erker als Erweiterung der Dachterrasse vorgesehen. Die Wandhöhe soll 5,61 m betragen, das Dach ist als Satteldach mit 45° Dachneigung geplant. In Osten und Westen sollen jeweils 2 Gauben (Breite 4 m), sowie jeweils 4 Dachflächenfenster eingebaut werden. Die 8 KFZ-Stellplätze und 14 Fahrradstellplätze sollen in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Die Tiefgarage erstreckt sich unter dem Gebäude und dem nördlichen Grundstückbereich. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist an der östlichen Grundstücksgrenze mit begrünten Dach geplant. Die Überdeckung der Tiefgarage im Gartenbereich soll über 80 cm betragen. Die GRZ mit Nebenanlagen, Zufahrten und Tiefgarage soll 0,67, die GFZ (ohne Dachgeschosse) 0,56.
Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27 Gartenstraße/Danzerweg von 1950. Dieser setzt eine südliche Baulinie, eine nördliche Baugrenze, sowie als Dachform ein Satteldach von 46°-53° fest. Zudem wird festgelegt, dass Gauben nur zur Belichtung, nicht zur Vergrößerung des Dachgeschosses hergestellt werden dürfen und Vor- und Rücksprünge, sowie Anbauten zu vermeiden sind. Weitere Festsetzungen bleiben unberührt.
Es werden Befreiungen wegen der Überschreitung der Baulinie durch den südlichen Erker, der Baugrenze nach Norden durch das Gebäude, den Erker und die Tiefgarage, sowie wegen der Errichtung eines Satteldachs mit 45° Dachneigung, der Errichtung von Gauben, den Bau von zwei Erkern und wegen der Herstellung von zurückgesetzten Dachgeschossen benötigt.
Der Baugrenzen/Baulinienüberschreitungen kann aus Verwaltungssicht zugestimmt werden, da die Flucht der beiden östlichen Nachbargrundstücke aufgenommen wird. Auch hier wurden Überschreitungen durch Erker und Hauptgebäude im selben Maße zugelassen. Das Gebäude fügt sich daher in die Umgebung ein. Zudem wurden bereits Überschreitungen für Tiefgaragen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen in ähnlichen Ausmaßen genehmigt (Rosenstraße 4 und 6).
Der Befreiung wegen der Errichtung eines Satteldachs mit 45° statt 46-53° kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, da die Unterschreitung geringfügig ist und auch hier bereits mehrere Befreiungen im Bebauungsplangebiet erteilt wurden (bspw. Gartenstraße 7, Rosenstraße 3).
Der Befreiung wegen der Errichtung von Gauben kann aus Verwaltungssicht zugestimmt werden, da die Regelung des Bebauungsplans nicht mehr zeitgemäß ist und auch hier bereit in anderen Fällen Befreiungen genehmigt wurden (bspw. Gartenstraße 7, Danzerweg 8 b, c). Durch die Gauben wird das Dachgeschoss bei einer solchen Dachneigung erst gut nutzbar.
Der Befreiung wegen der Errichtung von Erkern und der zurückgesetzten Dachgeschosse kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, da die östlichen Nachbarn dieselben Erker haben und sich diese daher gut in die Umgebung einfügen. Außerdem wirkt der Bau durch das zurückgesetzte Geschoss zur Straße hin weniger massiv. Die Dachterrasse steigert zudem die Aufenthaltsqualität im 1. DG.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass im Antrag der Nachweis der Elektromobilität gem. Stellplatzsatzung fehlt. Dieser ist noch nachzureichen.
Dem Bauvorhaben kann aus Sicht der Verwaltung dennoch zugestimmt werden.
II. BESCHLUSS:
Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in Gartenstraße 5, Fl.Nr. 1062/58 zu erteilen. Das Einvernehmen zu den Befreiungen wegen der Überschreitung der Baulinie durch den südlichen Erker, der Baugrenze nach Norden durch das Gebäude, den Erker und die Tiefgarage, sowie wegen der Errichtung eines Satteldachs mit 45° Dachneigung, der Errichtung von Gauben, den Bau von zwei Erkern und wegen der Herstellung von zurückgesetzten Dachgeschossen wird erteilt. Der Nachweis der Elektromobilität ist nachzureichen.
Anlagen
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