BESCHLUSSVORLAGE - 2-UMA/145/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Vollzug der abfall- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen; Stellungnahme der Stadt Garching zum Antrag der Münchner Stadtentwässerung für die Errichtung und den Betrieb eines Umschlaglagers für Klärschlammasche und entwässerten Klärschlamm auf der Deponie München Nord, Freisinger Landstr. 245, 81671 München
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Umweltschutz - Abfall
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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07.03.2023
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I. Sachvortrag:
1) Antragsgegenstand
Die Münchner Stadtentwässerung hat mit Unterlagen vom 24.01.2023 - bei der Stadt Garching eingegangen am 03.02.2023 - die Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines Umschlaglagers für Klärschlammasche und entwässertem Klärschlamm auf der Deponie Nord beantragt.
Errichtung und Betrieb der Anlage unterfallen Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BlmSchV) und bedürfen somit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Nachdem die Anlage nahe der Grenze zur Stadt Garching errichtet und betrieben werden soll, hat die LH München, Münchner Stadtentwässerung,, die Stadt Garching gebeten, zu diesem Vorhaben aus Stellung zu nehmen.
2) Kurzbeschreibung des Vorhabens
Im Betrieb der Klärwerke der Münchner Stadtentwässerung fällt Klärschlamm an, der in der Klärschlammverbrennungsanlage (KVA) auf dem Klärwerk Gut Großlappen verbrannt wird.
Die Klärschlammbehandlung umfasst die Volumenreduktion des Klärschlamms durch Eindickung in Absetzbecken sowie die anschließende anaerobe Stabilisierung mit Hilfe von Mikroorganismen in den Faulbehältern der Klärwerke. Der ausgefaulte Klärschlamm wird im Anschluss entwässert, getrocknet und in der KVA „thermisch verwertet“. Bei der KVA handelt es sich um eine Monoverbrennungsanlage, in der ausschließlich Klärschlamm verbrannt wird.
Die entstehende trockene Klärschlammasche (KSA) wird gegenwärtig durch ein Entsorgungsunternehmen als Bergversatz verwertet. Um im Falle von Entsorgungs- und Verwertungsengpässen die Klärschlammasche zwischenlagern zu können, soll dafür ein Umschlaglager auf dem Betriebsgelände der Deponie München Nord (Entfernung zum Klärwerk ca. 1,5 km) entstehen. Pro Jahr werden maximal 6.142 t zwischengelagert. Die Lagerdauer der befeuchteten Klärschlammasche beträgt max. 364 Tage je Jahr. Aufgrund der anfallenden Menge aus der Klärschlammverbrennungsanlage ergibt sich aus dem Lagervolumen der Halle eine Pufferzeit von ca. 236 Tage.
Bei einer Außerbetriebnahme der Verbrennungsanlage soll der Klärschlamm über eine mobile Zentrifuge entwässert werden. Daher soll das Umschlaglager auch für die Annahme von entwässertem, stabilisiertem Klärschlamm geeignet sein. Der entwässerte Klärschlamm ist ein erdfeuchtes, festes Gemisch. Pro Jahr werden maximal 2 x 4.914 t = 9.828 t. Die Lagerdauer des entwässerten Klärschlamms beträgt max. 50 Tage je Jahr. Aufgrund der anfallenden Menge aus den beiden Klärwerken ergibt sich aus dem Lagervolumen der Halle eine Pufferzeit von ca. 12 Tagen.
Der geplante Betrieb der Münchner Stadtentwässerung am Standort Deponie Nord (Freisinger Landstraße 245) in München umfasst folgende immissionsschutzrechtlich relevanten Vorgänge:
- Zeitweilige Lagerung (Zwischenlagerung) von nicht gefährlichen Abfällen. Beantragte Menge: 9.900 t/a
- Errichtung einer Umschlaghalle zur Anlieferung, Lagerung, Umschlag und Abholung von Klärschlammasche und entwässertem, stabilisierten Klärschlamm. Die Errichtung der Umschlaghalle soll 2023 nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die geplanten Hallenabmessungen betragen 70 m x 35 m.
3) Umgebung und Standort der Anlage
Der geplante Anlagenstandort befindet sich auf dem bestehenden Betriebsgelände der Deponie Nord im nordöstlichen Quadranten des Autobahnkreuzes München Nord (auf dem Übersichtslageplan M 1:10000 rot eingezeichnet).
Nördlich des Deponiegeländes liegt die nächste Wohnbebauung in ca. 800 m Luftlinie der Südrand des Ortsteils Dirnismaning, in ca. 400 m in nordöstlicher Richtung der Südrand der Kleingewerbesiedlung Dirnismaning 55, östlich jenseits der St. 2350 ebenfalls ein Gewerbebetrieb in ca. 200 m Luftlinie. Westlich der Deponie Nord befindet sich das Autobahnkreuz BAB 9/ BAB 99, südlich des Deponiegeländes jenseits der A 99 der ehemalige Schuttberg Großlappen, der jetzt als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist.
Nach erfolgter Rekultivierung der Deponie Nord wurden nicht benötigte Anlagen/Hallen auf dem Betriebsgelände rückgebaut. Der geplante Hallenneubau ist im Bereich der rückgebauten Betriebseinrichtungen geplant, so dass durch die Nachnutzung keine weiteren Flächen versiegelt werden.
Die Anfahrt zum Betriebsgelände erfolgt über die Freisinger Landstraße (St 2350). Von dort aus kann das Betriebsgelände über eine parallel verlaufende Nebenstraße von Osten erreicht werden. Über diese Straßenverbindung erfolgt auch der Anliefer- und Abholverkehr.
4) Stellungnahme der Stadt Garching
In den Antragsunterlagen, die der Stadt Garching zur Stellungnahme zugesandt wurden, befinden sich einige Expertisen, die die Umweltauswirkungen des Vorhabens untersucht haben.
Diese kommen im Wesentlichen zu folgenden Beurteilungen:
Natur- und Artenschutz
Die artenschutzrechtliche Beurteilung durch das beauftragte Planungsbüro Dr. Schober kommt zu dem Ergebnis, dass „durch die geplante Baumaßnahme im Sinne des strengen Artenschutzes unter Berücksichtigung der konzipierten Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden“. Für Fledermäuse, Reptilien, Amphibien, Nachtkerzenschwärmer sowie Brutvögel werden Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen, auf die im Rahmen dieser Stellungnahme aber nicht näher eingegangen werden kann. „Unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen kann ein Vorkommen bzw. Einwandern in den „Wirkraum“ des Planungsgebiets und somit eine Betroffenheit der Arten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“, so das Büro Schober.
Das Vorhaben ist gemäß der durchgeführten Verträglichkeitsabschätzung mit dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Isarauen von Unterföhring bis Landshut“, das sich weiter östlich des Deponiegeländes befindet, verträglich.
Immissionsschutz
Das Geräuschaufkommen der zu beurteilenden Anlage setzt sich aus folgenden Anteilen zusammen:
- Schallabstrahlung der Betriebsgebäude (über die Außenbauteile der Betriebsgebäude abgestrahlter Geräuschanteil);
- Werk- und Lieferverkehr einschließlich der Be- und Entladung.
Das Immissionsschutzgutachten Lärm, das von der LGA im Auftrag der MSE verfasst wurde, hat vier Immissionsorte (IO) untersucht, wovon zwei IO (IO 2 und 3) auf Garchinger Flur liegen (siehe Plan der LGA M 1:12500). Nach den lärmprognostischen Berechnungen der LGA weisen diese Einwirkungsorte folgende Beurteilungspegel (Lr) auf:
IO2: FINr. 2147/3, Wohngebäude Dirnismaning 65 und 67: Lr = 45 dB(A) tags
IO3: FINr. 2172/26, Dirnismaning 38a: Lr = 28 dB (A) tags
Die Prognoseberechnungen zeigen, dass durch den Betrieb des Umschlaglagers die zulässigen lmmissionsrichtwertanteile an allen Immissionsorten deutlich unterschritten werden. Zur Nachtzeit findet kein Betrieb des Umschlaglagers statt. Kurzzeitige Geräuschspitzen, die den Immissionsrichtwert zur Tagzeit um mehr als 30 dB(A) überschreiten, sind durch das Vorhaben an keinem Immissionsort zu erwarten.
Der „Lageplan Schallquellen“ (M 1:2000) zeigt neben den relevanten Geräuschquellen auch die neu zu errichtende Halle für die zeitweilige Lagerung der Klärschlammasche und des stabilisierten Klärschlamms.
In das Umschlaglager wird entweder befeuchtete Klärschlammasche mit einen Wassergehalt von ca. 20 % oder entwässerter Klärschlamm nach der Faulung eingelagert. Damit treten bei dessen Anlieferung keine Staubemissionen auf, auch Staubinhaltsstoffe sind damit irrelevant.
Das Immissionsschutzgutachten Staub (LGA) kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass „aus fachtechnischer Sicht bei Beachtung bestimmter Auflagen gegen die Erteilung einer Genehmigung keine Bedenken bestehen“.
Geruchsemissionen treten in erster Linie bei der Aufnahme und der Abgabe von Klärschlamm auf, in geringerem Maße auch bei der Lagerung. Im vorliegenden Fall sind Anforderungen nach Erfassung und Minderung von Geruchsemissionen entsprechend den Hinweisen in Absatz 3 der Nummer 5.2.8 TA Luft nicht als Stand der Technik anzusehen, da die Dauer der Emissionen gering und der Abstand zur nächsten schützenswerten Bebauung groß ist (FINr. 2147/3, Gemarkung Garching b. München, Wohngebäude Dirnismaning 65, Entfernung zum Vorhaben ca. 200 m). Außerdem handelt es sich bei diesem Klärschlamm um ausgefaulte Schlämme, die nur noch sehr geringe biologische Aktivitäten aufweisen und daher nur noch geringe Geruchintensitäten erwarten lassen.
Neben der Auflage, dass nur befeuchtete Klärschlammasche mit einen Wassergehalt von ca. 20 % oder entwässerter Klärschlamm nach der Faulung eingelagert werden darf, fordert die LGA, dass
- die Dauer der Lagerung von Klärschlamm 50 Tage je Jahr nicht überschreiten darf,
- bei der Abgabe der zwischengelagerten Stoffe über die Materialfeuchte sichergestellt sein muss, dass keine sichtbaren Staubemissionen auftreten. Bei Bedarf ist eine Befeuchtung des Materials vor der Verladung vorzunehmen,
- nach einer Annahme außerhalb der Halle die angelieferten Chargen am selben Arbeitstag in die Halle zu verbringen sind, d. h. eine Außenlagerung ist nicht zulässig,
- durch die Annahme oder die Abgabe entstehende Verunreinigungen auf den Verkehrswegen arbeitstäglich zu entfernen sind.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen seitens der LGA bei Beachtung der genannten Auflagen gegen die Erteilung einer Genehmigung keine Bedenken.
Bauplanungsrecht
Da sich die Anlage nicht auf dem Gebiet der Stadt Garching befindet, ist eine planungsrechtliche Einschätzung nicht von Belang. Schutzgüter, die sich im Eigentum der Stadt Garching befinden und ggf. von diesem Vorhaben betroffen wären, sind im Umgriff der geplanten Anlage ebenfalls nicht vorhanden. Bauplanungsrechtlich ist deshalb gegen das Vorhaben nichts einzuwenden.
In diesem Zusammenhang weist die Stadt Garching jedoch auf folgendes hin:
Am 27. Januar 2023 fand im Ratthaus der Stadt Garching ein Abstimmungsgespräch mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) statt. Die AWM plant nördlich des hier vorgestellten Vorhabens eine Biomüllvergärungsanlage. Wie bereits im Sachverhalt erläutert soll das Umschlaglager für den entwässerten Klärschlamm und Klärschlammasche über die Parallelstraße zur ST 2350 erfolgen. Die AWM strebt eine direkte Erschließung über die ST 2350 an.
Bekannt ist auch, dass die Stadt Garching gemeinsam mit der LH München westlich der ST 2350 seit 2016 einen durchgehenden Radweg realisieren möchte. Ein Beschluss des Münchner Stadtrates steht noch aus.
Damit der Bau des Radwegs weiterhin möglich bleibt fordert die Stadt Garching ein abgestimmtes Erschließungskonzept sowohl für den Umschlagplatz als auch für die Biomüllvergärungsanlage. In diesen Abstimmungsprozess ist auch das Staatliche Bauamt Freising einzubinden.
II. BESCHLUSS:
Sowohl bauplanungsrechtlich als auch immissionsschutztechnisch hat die Stadt Garching keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben, wenn die in den Expertisen vorgebrachten Auflagenvorschläge in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung berücksichtigt und im laufenden Betrieb der Anlage eingehalten werden. Insofern kann diesem Vorhaben zugestimmt werden.
Die Stadt Garching fordert allerdings eine abgestimmte Erschließungsplanung, im Rahmen derer die Anliegen der MSE, der AWM und der Stadt Garching für den Bau eines durchgehenden Radwegs westlich der ST 2350 berücksichtigt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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33,8 MB
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2
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(wie Dokument)
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404,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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345,6 kB
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