BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/764/2021-1-1-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie der Stadt Garching zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtline)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB III Finanzverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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23.03.2023
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I. Sachvortrag:
Vorab zur Information:
Nach erneuter Anfrage wurde am 15.02.2023 seitens der Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass tatsächlich selbst bei den vertretungsberechtigten Vereinsmitgliedern keine persönliche Beteiligung i. S. v. Art. 49 der Gemeindeordnung (GO) vorliegt, wenn (wie hier der Fall) es sich um allgemeine Förderrichtlinien handelt, die alle städtischen Vereine betreffen.
Nach diversen Beschlüssen im nichtöffentlichen Teil der Stadtratssitzung am 20.05.2021 wurde es notwendig, die Richtlinie der Stadt Garching zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtlinie) – zuletzt neugefasst am 13.12.1991 – und die Sportförderrichtlinie der Stadt Garching – zuletzt beschlossen am 25.05.2011 – zu überarbeiten.
Nach zahlreichen Diskussionen und Beratungen mit dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Stadtrat wurden seitens der Verwaltung gesamt 5 Varianten für eine mögliche Förderung für Garchinger Vereine sowie Verbände vorgelegt und mittels vorhandenen Basisdaten aus dem Jahr 2019 mit Werten hinterlegt. Von den Varianten wurde mit letzten Änderungen der einstimmige Empfehlungsbeschluss am 14.02.2023 vom Haupt- und Finanzausschuss gefasst, die überarbeitete Variante 5 dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen.
Diese Variante (Anlage 1) wird nun von der Verwaltung dem Stadtrat vorgelegt und erläutert.
Wesentliche Eckpunkte der vorgelegten Richtlinie der Stadt Garching zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtlinie) sind:
Zusammenführung der Sportförderrichtlinie und der Zuschussrichtlinie
Die bestehende Sportförderrichtlinie vom 25.05.2011 sowie die Zuschussrichtlinie von 1985 geändert am 13.12.1991 werden wieder in eine Richtlinie zusammengeführt. So kann gewährt werden, dass alle Vereine und Verbände in Garching mit den gleichen Voraussetzungen gefördert werden.
Fördervoraussetzungen
Es werden nur Mitglieder gefördert, für die ein Mindestmitgliedsbeitrag von 4,00 € für aktive Erwachsene und 2,00 € für Kinder und Jugendliche im Monat erhoben wird. Dies soll verhindern, dass durch niedrige bzw. keine Mitgliedsbeitragserhebung der Vereine bzw. Verbände eine hohe Anzahl an Mitgliedern im Verein/ Verband erreicht wird und dadurch eine hohe Förderung durch die Stadt erzielt werden kann. Zusätzlich muss der Hauptwohnsitz des Mitglieds in Garching bestehen.
Zugleich sind unter anderem die Gemeinnützigkeit, der Sitz in Garching (am 01. Januar) und die geordneten Finanz- und Kassenverhältnisse nachzuweisen.
Umfang der Förderung
Es kann von den Vereinen und Verbänden, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, eine Förderung nach Mitgliedern, nach Übungsleiterlizenzen sowie auf Antrag zur Förderung von Projekten, Leistungen und Sonderinvestitionen gestellt werden, die den Zwecken nach Nr. 1.1 (Unterstützung des kommunalen Kultur-, Sozial- und Jugendpflegeauftrages sowie in Hinblick auf die gesundheitliche, soziale und erzieherische Bedeutung des Sports, insbesondere auch zur Intensivierung der Jugendarbeit) dienen.
Förderung nach Mitglieder und Veranstaltungen
Im Gegensatz zu den beiden bestehenden Förderrichtlinien werden nach dem vorgelegten Entwurf jeweils alle erwachsenen Mitglieder bzw. Mitglieder unter 18 Jahre der Vereine und Verbänden je nach Gewichtung gleich gewertet. Dadurch wird die Tätigkeit des Vereins bzw. Verbands, unabhängig von deren Zielsetzung, im gleichen Maße von der Stadt honoriert.
Zudem wird durch dieses neue Verfahren im Haushalt eine Obergrenze festgelegt. Die Gewichtung wird in Abhängigkeit zu den jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln gesetzt. Dies gibt der Stadt Garching b. München die Sicherheit, keine unerwarteten erhöhten Ausgaben in diesem freiwilligen Bereich zu tätigen. Zugleich kann die Förderung gerecht an alle Vereine und Verbände mit gleichem Faktor verteilt werden. Zusätzlich hat die Stadt die Möglichkeit, auf Haushaltsjahre, in denen weniger (oder mehr) „Spielraume“ für freiwillige Leistungen bestehen, zu reagieren, ohne die Zuschussrichtlinie anpassen und neu beschließen zu lassen. Die Stadt setzt sich zum Ziel, größere Änderungen, die mit einer Verringerung der Zuschüsse für die Vereine verbunden sind, erst mit Beginn des übernächsten Haushaltsjahres in Kraft zu setzen, damit sich die Vereine und Verbände hierauf finanziell einstellen können, solange dies von der Haushaltslage vertretbar ist.
Anmerkung des Verfassers:
Letztlich muss durch erneute Umfrage im vergangenen Monat festgestellt werden, dass keine Kommune der Nordallianz eine direkte Förderung von erwachsenen Mitgliedern praktiziert.
Berechnungsverfahren Mitglieder und Veranstaltungen
Die bisherige feste Pauschale pro Mitglied und Verband wird wie folgt abgeändert:
Es werden aus allen Anträgen der Vereine, die am 30. September der Stadt vorliegen die Mitgliedseinheiten (ME) errechnet. Der zur Verfügung stehende Haushaltsbetrag wird durch die Gesamtzahl der Mitgliedseinheiten (ME) geteilt, um die Fördereinheit (FE) zu errechnen. Die Fördereinheit (FE) wird mit der individuellen Mitgliedseinheit des Vereins/Verbands (ME-Verein/Verband) multipliziert. Das Ergebnis ist der zur Verfügung gestellte Förderbetrag (FB) des Vereins/Verbands.
Förderung nach Übungsleiterlizenzen
Da die Jugendarbeit ein ausgesprochenes Ziel der Förderung ist, wird die Jugendarbeit mit entsprechender Schulung des Leiters honoriert und gefördert. So erhält unter bestimmten Voraussetzungen jeder Verein, für jede Übungsleiterlizenz (nach der Bayerischen Sportförderrichtlinie), einen pauschalen Betrag von 100 € gefördert.
Förderung von sonstigen Projekten, Leistungen und Sonderinvestitionen
Die Vereine und Verbände können des weiteren sonstige Anträge auf Förderung stellen, solange diese dem Zweck nach Nr. 1.1 (Unterstützung des kommunalen Kultur-, Sozial- und Jugendpflegeauftrages sowie in Hinblick auf die gesundheitliche soziale und erzieherische Bedeutung des Sports, insbesondere auch zur Intensivierung der Jugendarbeit) dienen. Diese Anträge werden individuell vom zuständigen Gremium behandelt.
Zuschüsse für die Benutzung der städtischen Einrichtungen
Grundsätzlich erhalten alle Vereine und Verbände, die die Voraussetzungen dieser Zuschussrichtlinie erfüllen einen Mietzuschuss, sofern kein gesonderter Einzelvertrag besteht oder bestehende Verträge bzw. Vereinbarungen dem widersprechen. Von diesem Zuschuss sind Sondernutzungen der städtischen Einrichtungen durch die Vereine und Verbände ausgeschlossen. Im Zweifelsfall entscheidet der Erste Bürgermeister über die Gewährung eines Mietzuschusses.
Anmerkung des Kämmerers: Steuerrechtlich muss bei Betrieben gewerblicher Art eine Einnahmeerzielungsabsicht entstehen, die Einnahmen müssen in der Regel 35.000 € betragen. Die volle Erstattung von Mieten würde diese Einnahmeerzielungsabsicht unterbinden, da eine Verrechnung von Förderung und Einnahme entstehen würde, und es würde die bereits bestehenden Betriebe gewerblicher Art (BgA) auflösen. In diesem Fall müsste die Stadt mit höheren Steuerrückzahlungen an das Finanzamt rechnen. Zusätzlich müssten stille Reserven gehoben werden. Außerdem könnte keine Vorsteuer für den Bau des Stadions gezogen werden. Aus den Daten von 2019 ist eine Mietförderung in Höhe von 70 % allerdings unbedenklich.
Regelungen über Rückforderungen/ Ausschluss von Mehrfachförderungen durch die Stadt
Der Passus 9.7 wird neu eingefügt. Ziel ist es, der Stadt Garching b. München die Möglichkeit zu eröffnen, ungerechtfertigte Förderungen zurückzufordern. Außerdem wird hier der Weg eröffnet, einen Verein/ Verband, der absichtlich falsche Unterlagen einreicht für weitere Jahre von der Förderung auszuschließen. Dies soll ebenfalls Vereine/ Verbände abschrecken ihre Unterlagen zu deren Gunsten zu „beschönigen“.
Ebenfalls wird die Mehrfachförderung durch die Stadt Garching b. München ausgeschlossen (Nr. 1.6).
Alternative zu der vorgelegten Förderrichtlinie (Anlage 2 und Anlage 3)
Vorab zur Information:
Auf die oben erwähnte Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörde am 15.02.2023 Bezug genommen, handelt es sich hier nicht mehr um eine allgemeine Förderrichtlinie, die alle städtischen Vereine betreffen. Somit gelten alle Mitglieder des Stadtrates, die die Vertretungsbefugnis eines Vereines/Verbandes besitzen, der in der Liste der förderwürdigen Vereine erwähnt wird, als persönlich beteiligt nach Art. 49 Gemeindeordnung (GO), wenn spezifisch nur über die Interessen eines Vereins vom Stadtrat zu entscheiden sind, in dem das Stadtratsmitglied vertretungsbefugt ist. Diese Mitglieder des Stadtrats dürfen sich für diese Alternative weder mit Wortbeiträgen beteiligen noch abstimmen.
In der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde zu bedenken gegeben, dass es für einige Vereine schwierig und aufwändig sein könnte einen Nachweis für die Gemeinnützigkeit ihres Vereines zu erhalten.
Als Alternative wäre es hier aus Sicht der Verwaltung möglich, dass die Richtlinie der Stadt Garching b. München zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtlinie) die Nennung des Vereines bzw. Verbandes in der Anlage der förderwürdigen Vereine und Verbände nach Nr. 2.1 voraussetzt. Durch diese Voraussetzung könnten nur noch diese Vereine/ Verbände eine Förderung nach Mitgliedern bzw. Veranstaltungen, Übungsleiterlizenz sowie Mietzuschuss erhalten. Den weiteren Vereinen/ Verbänden steht es weiterhin frei, Anträge auf Förderung außerhalb der Richtlinie gegenüber der Stadt zu stellen.
Die Anlage zur Zuschussrichtlinie (Anlage 3) müsste erstmalig mit der Förderrichtlinie beschlossen werden und die förderwürdigen Vereine/ Verbände bestimmt werden. Vereine und Verbände, die zukünftig aufgenommen werden wollen, müssen die Aufnahme mit Tätigkeitsnachweis und Vereinssatzung beantragen, die anschließend vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossen wird. Auch könnten so Vereine und Verbände, die ihren Sitz außerhalb von Garching besitzen, aber überwiegend in Garching tätig sind, gefördert werden. Zusätzlich wäre hier möglich, Vereine und Verbände, die nicht mehr mit den Zielen und Zwecken der Stadt Garching übereinstimmen von dieser Zuschussrichtlinie auszuschließen.
Als Grundlage für die Anlage zur Richtlinie der Stadt Garching b. München zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtlinie), die die förderwürdigen Vereine und Verbände enthält, wurden die Vereine aufgelistet, die in den zwei vergangenen Jahren eine Förderung nach den beiden bisherigen Richtlinien (Zuschussrichtlinie + Sportförderrichtlinie) beantragt haben.
Umsetzung der Richtlinie
Unabhängig von der Alternative schlägt die Verwaltung vor, dass die Richtlinie der Stadt Garching zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtlinie) zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Zusätzlich soll die Fördervoraussetzung „Mindestbeiträge für Mitglieder“ (4,00 € für Erwachsene, 2,00 € für unter 18-Jährige) sowie der „Nachweis der Gemeinnützigkeit“ erst ab 01.01.2025 seitens der Verwaltung geprüft werden. Dadurch soll erreicht werden, dass die Vereine und Verbände mehr Zeit für die Beantragung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt bzw. eventuellen Erhöhung der Mitgliedsbeiträge erhalten.
Als letztes wird die Verwaltung nach dem Beschluss des Stadtrates alle Vereine, die bisher eine Förderung nach der bestehenden Sportförderrichtlinie oder der Zuschussrichtlinie erhalten haben, über die Änderung informieren und die zukünftige Zuschussrichtlinie zukommen lassen. Zudem ist seitens der Verwaltung eine zeitnahe Infoveranstaltung für alle Vereine bezüglich der Umsetzung geplant.
II. BESCHLUSS:
Der Stadtrat beschließt die in Anlage 1 vorgelegte Richtlinie der Stadt Garching b. München zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtlinie). Die Fördervoraussetzungen über den Nachweis über den Mindestbeitrag für Mitglieder sowie der Gemeinnützigkeit soll erst ab dem 01.01.2025 von der Verwaltung geprüft werden. Die Richtlinie wird als Bestandteil des Beschlusses ernannt und liegt der Niederschrift als Anlage bei.
Alternative:
Der Stadtrat beschließt die in Anlage 2 vorgelegte alternative Richtlinie der Stadt Garching b. München zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtlinie) sowie deren Anlage (Anlage 3). Die Fördervoraussetzungen über den Nachweis über den Mindestbeitrag für Mitglieder soll erst ab dem 01.01.2025 von der Verwaltung geprüft werden. Die Richtlinie und deren Anlage wird als Bestandteil des Beschlusses ernannt und liegen der Niederschrift als Anlage bei.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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