ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/373/2023

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Das Staatl. Bauamt München 2 beantragt die Errichtung eines Interimsparkplatzes in der Friedrich-Ludwig-Bauer-Straße, Fl.Nr. 1885. Die Vorlage erfolgt im Zustimmungsverfahren nach Art. 73 BayBO. Das Vorhaben bedarf somit keiner Baugenehmigung, da mit dem Staatlichen Bauamt München 2 eine Landesbaubehörde beteiligt ist. Das Vorhaben bedarf der Zustimmung der Regierung. Diese entfällt, wenn die Gemeinde dem Bauvorhaben zustimmt.

 

Im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 183 ist festgeschrieben, dass die 182 KFZ-Stellplätze und die 89 Fahrradstellplätze für den nördlichen Forschungsbau (Friedrich-Ludwig-Bauer-Straße 3) künftig in einem Parkhaus untergebracht werden. Bis zur Fertigstellung des Parkhauses sollte der Stellplatznachweis über einen Interimsparkplatz östlich der Platzfläche zwischen den beiden Forschungsbauten in der Friedrich-Ludwig-Bauer-Straße 3 und 5 erfolgen (Baufeld G2 im Masterplan). Da die im August 2022 erfolgte Beantragung der Finanzmittel für den Neubau des Parkhauses bisher noch nicht bearbeitet wurde und auf der Fläche des Parkplatzes im Jahr 2024 ein Forschungsbau realisiert werden soll, ist die Verschiebung des Interimsparkplatzes notwendig. Der neue Standort soll südlich des im Bau befindlichen südlichen Forschungsgebäudes (Friedrich-Ludwig-Bauer-Straße 5) liegen und 221 PKW-Stellplätze beinhalten (182 für den Forschungsbau, 39 als Reservestellplätze für die TUM). Die Fahrradstellplätze sollen interimsmäßig auf einem Grundstück westlich des nördlichen Forschungsgebäudes errichtet werden (Baufeld D4/D5). Der Interimsparkplatz soll vollständig mit versickerungsfähigen Asphalt errichtet werden. Die in der Stellplatzsatzung geforderte Unterteilung der Stellplätze durch Bäume sowie die Errichtung von Ladeinfrastruktur sind nicht vorgesehen. Die Zustimmung des Bauherrn des nördlichen Forschungsgebäudes zur Verlegung des Interimsparkplatzes und der fehlenden Leitungsinfrastruktur liegt bisher nur mündlich vor, sollte aber bis zur BPU-Sitzung auch schriftlich vorliegen.

 

Das Vorhaben soll im Außenbereich realisiert werden, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB. Es liegt kein privilegiertes Vorhaben nach Abs. 1 vor, das Vorhaben ist als sog. sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 einzustufen. Ein sonstiges Vorhaben kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschliung gesichert ist. Öffentliche Belange werden u. a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Der Flächennutzungsplan weißt das Gebiet als Sondergebiet „Hochschul- und Forschungsbereich“ aus. Es besteht kein Widerspruch zum Flächennutzungsplan. Die Erschließung ist gesichert, sonstige öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Die Maßgaben des Masterplans „Science City“ sind erfüllt.

 

Es werden Abweichungen von der Stellplatzsatzung wegen der fehlenden Gliederung durch Bäume, sowie wegen der fehlenden Leitungsinfrastruktur benötigt. Den Abweichungen kann aus Verwaltungssicht zugestimmt werden, da die 51 zu pflanzenden Bäume an anderer Stelle gepflanzt werden, wo sie auch dauerhaft stehen bleiben können. Des Weiteren macht auch die Errichtung der Ladeinfrastruktur auf einem provisorischen Parkplatz wenig Sinn, da die Kosten den Nutzen übersteigt und der Nutzer des Parkplatzes auf die Leitungsinfrastruktur laut eigener Aussage verzichten kann.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.

 

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II. BESCHLUSS:

 

Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt, der Errichtung eines Interimsparkplatzes in der Friedrich-Ludwig-Bauer-Straße, Fl.Nr. 1885 zuzustimmen. Den Abweichungen von der Stellplatzsatzung wegen der fehlenden Gliederung durch Bäume, sowie wegen der fehlenden Leitungsinfrastruktur wird zugestimmt.

 

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Anlagen

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