ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB I/728/2023

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Der Rettungszweckverband München hat für die Fälle, in denen ein erhöhtes Einsatzaufkommen mit Einsatzmitteln aus der Fahrzeugvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes ausnahmsweise nicht bewältigt werden kann, bei der Kreisbrandinspektion München angefragt, ob die örtlichen Feuerwehren zu Einsätzen der Ersten Hilfe als Einsatzmittel im Sinne von § 4 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) alarmiert werden können.

 

Eine solche Alarmierung ist bei nur bei medizinischen Notfällen außerhalb eines Feuerwehreinsatzes vorgesehen, wenn kein geeignetes Rettungsmittel (z. B. ein Rettungswagen) zeitnah verfügbar ist und aufgrund des Einsatzstichwortes (insb. bei „Reanimation“, „starke Blutung“ oder „Person schwer verletzt“) unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Patienten besteht und dringend Erste Hilfe erforderlich ist.

 

Die gemeindlichen Feuerwehren können diese freiwillige Aufgabe gemäß Ziffer 4.7 Satz 1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (VollzBekBayFwG) übernehmen, sofern die Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

 

Da es sich hierbei um eine freiwillige Aufgabe und keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr nach Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) handelt, bestehen weder Freistellungansprüche der Feuerwehrdienstleistenden gegenüber ihren Arbeitgebern bzw. Dienstherren noch entsprechende Entgeltfortzahlungsansprüche gegen die Stadt Garching b. München.

 

Durch den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr zur Ersten Hilfe in solchen Fällen wird allerdings die gemeindliche Aufgabe zur Gefahrenabwehr nach Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) durch die Gemeinde als Sicherheitsbehörde selbst erfüllt (sog. „Tatmaßnahme“, gemäß Art. 7 Abs. 3 LStVG). Dem betroffenen Bürger kann bei Ausfall eines zeitnah verfügbaren Einsatzmittels des Regelrettungsdienstes so unmittelbare Hilfe geleistet werden.

 

r diese freiwillige Aufgabe der Feuerwehren, also die gezielte Alarmierung zu Einsätzen mit dem alleinigen Zweck Erste Hilfe zu leisten, ist die Zustimmung der Trägerin der Feuerwehr erforderlich (Ziffer 4.7 Satz 2 VollzBekBayFwG). Für Feuerwehren, die wie die Freiwillige Feuerwehr Garching bereits als First Responder alarmiert werden, wurde diese Zustimmung bereits durch Einführung des Dienstes erklärt, sodass hier nur die Zustimmung für die Freiwillige Feuerwehr Hochbrück Gegenstand des Beschlussvorschlages ist. Der 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Hochbrück hat der Verwaltung gegenüber sein Einverständnis hierfür erklärt.

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II. BESCHLUSS:

Die Stadt Garching b. München stimmt dem Einsatz ihrer gemeindlichen Feuerwehr Hochbrück als Einsatzmittel im Sinne von § 4 Satz 3 AVBayRDG zu, soweit aufgrund des Einsatzstichwortes unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Patienten besteht und dringend Erste Hilfe erforderlich ist. Der Erste Bürgermeister (o.V.i.A.) wird ermächtigt, die entsprechende Zustimmungserklärung gemäß Ziffer 4.7 Satz 2 VollzBekBayFwG gegenüber dem Landratsamt München abzugeben.

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