BESCHLUSSVORLAGE - GB I/730/2023
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Stadtratsfraktion der Bürger für Garching zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bzgl. Anbringung eines Fahrradschutzstreifens auf der Staatsstraße 2350
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB I Zentrale Dienste - Bürgerservice
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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21.06.2023
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I. Sachvortrag:
Mit Schreiben vom 23.03.2023 stellte die Stadtratsfraktion der Bürger für Garching gemäß § 24 der Geschäftsordnung folgenden Antrag:
Auf der Staatsstraße 2350 zwischen Auweg und Bürgermeister-Hagn-Straße (auf der östlichen Seite) und in der Gegenrichtung ab der Zufahrt Rathausplatz / Hotel Hoyacker Hof bis zur Ampelanlage Poststraße / Auweg (auf der westlichen Seite) ist ein Fahrradschutzstreifen in beiden Richtungen mit der Breite von 1,50 m anzubringen. Die entsprechenden Anträge sind bei der Straßenverkehrsbehörde und beim Staatlichen Bauamt Freising zu stellen.
Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. j der Geschäftsordnung wurde der Antrag vom Stadtrat mit Beschluss vom 27.04.2023 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Die Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs ist eine Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden. Dies sind in Bayern u.a. die kreisangehörigen Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden) soweit sich Maßnahmen zur Verkehrsregelung ausschließlich auf Gemeindestraßen beziehen, sowie die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und großen Kreisstädte (untere Straßenverkehrsbehörden), soweit sich die Maßnahme auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen beziehen.
Da es sich im konkreten Fall um eine Staatsstraße handelt, ist somit gem. §§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) das Landratsamt München als untere Straßenverkehrsbehörde die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Das Landratsamt als untere Straßenverkehrsbehörde hat den oben erwähnten Antrag an den hierfür zuständigen Straßenbaulastträger weitergeleitet.
Träger der Baulast für Staatsstraßen ist der Freistaat Bayern. Straßenbaubehörde ist das jeweilige Staatliche Bauamt. Im Falle der Staatsstraße 2350 ist dies das Staatliche Bauamt Freising, Servicestelle München.
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising, Servicestelle München, wurde uns vom Landratsamt München mit Schreiben vom 10.05.2023 übermittelt.
Das Staatliche Bauamt führte darin aus, dass die Staatsstraße 2350 in dem genannten Bereich der Ortsdurchfahrt ca. 7,00 m breit ist. Bei einem beidseitigen Fahrradschutzstreifen mit einer Breite von 1,50 m würde eine Restfahrbahn zwischen den Fahrradschutzstreifen von 4,00 m entstehen. Dies ist nicht ausreichend, um einen Begegnungsverkehr zu gewährleisten, so dass die Mitbenutzung der Fahrradschutzstreifen durch den motorisierten Verkehr der Regelfall wäre. Dabei sind Sicherheitsstreifen zwischen Fahrradschutzstreifen und ruhendem Parkverkehr und der Einmündungsbereich der Schleißheimer Straße mit der bestehenden Linksabbiegespur noch nicht berücksichtigt (vgl. hierzu auch Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff. VwV-StVO, sowie Nummer I 5 zu § 2 Abs. 4 Satz 2 VwV-StVO).
Die Anordnung eines Fahrradschutzsstreifens an der Staatsstraße 2350 ist somit aufgrund der zu geringen Fahrbahnbreite leider nicht möglich.
Dem Antrag der Stadtratsfraktion der Bürger für Garching kann somit nicht entsprochen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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