ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - BM-PL/160/2023

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sachvortrag:

 

A)      EINLEITUNG:

 

Um als öffentlicher Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Nachwuchskräf-ten eine finanzielle Unterstützung anbieten zu können und auch um als Dienstherr attraktiv zu sein bzw. zu bleiben, schlägt die Verwaltung vor, nftig als freiwillige Leistung einen Fahrtkostenzuschuss zu gewähen.

 

Die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses ist die Änderung von Art. 99a BayBesG zum 01.01.2013. Demnach kann der Fahrtkostenzuschuss auch Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen gewährt werden. Durch Art. 101 BayBesG wird die Regelung des Art. 99a BayBesG auch auf die tariflich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für anwendbar erklärt.

Die Ausgestaltung der Gewährung liegt dabei nach der o.g. Gesetzesänderung im Ermessen der Kommunen. Somit kann der Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Der Verweis auf „haushaltsrechtliche Regelungen“ impliziert, dass die Gewährung durch den vom Stadtrat beschlossenen Haushalt abgedeckt sein muss. Siehe dazu weiter Buchstabe C) FINANZIELLE AUSWIRKUGEN.

 

Die Förderung des ÖPNV zum Klimaschutz und zur Reduzierung des Individualverkehrs ist eine wichtige Aufgabe aller Kommunen und damit auch der Stadt Garching. Um noch mehr städtische Dienstkräfte zum Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen, wird vorgeschlagen, den Fahrkostenzuschuss auf die öffentlichen Verkehrsmittel zu beschränken. Dazu soll das zum Mai 2023 eingeführte Deutschlandticket als Jobticket bezuschusst werden.

Mit der Bezuschussungr das rabattierte DeutschlandticketJob ist von einem Anstieg der Ticketbestellungen und damit von einer besseren klimaneutralen Mobilität, auch im privaten Bereich, auszugehen. Die Stadt leistet damit einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz.

 

Ergänzend dazu gibt es bei der Stadtverwaltung seit dem Jahr 2022 ein Dienstfahrradleasing für Elektrofahrräder.

 


 

B)      AUSGESTALTUNG DES FAHRTKOSTENZUSCHUSSES / RICHTLINIE:

 

(1)    Anspruchsberechtigte:

 

Anspruchsberechtigt sind die Bediensteten (m/w/d) der Stadt Garching b. München sowie der Stadtwerke Garching b. München (Tarifbeschäftigte, Beamte, Anwärter, Auszubildende, Studenten, Praktikanten soweit vertraglich gebunden), deren Beschäftigung bei der Stadt Garching einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst und die während dieser Zeit eine Vergütung erhalten. Ausgenommen sind geringfügig beschäftigte Mitarbeiter (m/w/d), die unter den §8 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) fallen.

 

 

(2)    Fahrtkostenzuschuss für die Nutzung des ÖPNV:

 

Die Verwaltung schlägt vor, das rabattierte DeutschlandtticketJob mit monatlich 29,00 € zu bezuschussen. Der Rabatt beträgt 5% vom Ticketpreis (= 2,45 €). Abzüglich des städtischen Zuschusses bleiben für den einzelnen Bediensteten monatliche Kosten von 17,55 €.

Diehe des Zuschusses soll der Ticketpreiserhöhung dynamisch angepasst werden.

 

Voraussetzung für die Gewährung des Rabattes ist der Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen der Stadt Garching und der MVG.

 

Bei weiteren ÖPNV-Abos / Tickets, die im Gesamtpreis unter 29,00 Euro liegen, wird maximal der Betrag des Ticketpreises als Zuschuss gewährt.

 

Der Fahrtkostenzuschuss für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen dem Wohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte ist steuerfrei (§ 3 Nr. 15 Sätze 1 und 2 EStG).

 

Ein Fahrtkostenzuschuss für die Nutzung von Pkw wird nicht gewährt.

 

 

(3)    Antrag

 

Der Fahrtkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt.

 

 

(4)    Auszahlung des Zuschusses

 

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt jeweils im Nachhinein mit dem Gehalt / der Besoldung. Das genaue Verfahren muss noch abschließend mit der DB / MVG bzw. der AKDB (Rechenzentrum Stadt Garching, Gehaltsabrechnung) geklärt werden.

 


 

(5)    Anzeigepflicht

 

Wer einen Fahrtkostenzuschuss erhält, ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung dieses Zuschusses maßgebenden Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen.

Die Zuschussnehmer tragen die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in Bezug auf ihre tatsächlichen Aufwendungen sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Finanzamt.

 

(6)    Kürzung des Zuschusses

 

In Abwesenheitsfällen (u.a. wegen Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit, Altersteilzeit, Sonder-urlaub) wird der Fahrtkostenzuschuss für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Berechtigte (m/w/d) der Arbeitsstätte fernbleibt, nicht bezahlt.

 

 

(7)    Rückzahlung

 

Der Fahrtkostenzuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die Gewährungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und der Zuschuss unberechtigter Weise erhalten wurde. Die Rückzahlung hat jeweils mit Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für den Fahrtkostenzuschuss weggefallen sind. Dieckforderung erfolgt, soweit möglich, durch Abzug vom Gehalt.

 

 

(8)    Befristung

 

Der Fahrtkostenzuschuss wird zunächst befristet bis 31.12.2028 gewährt. Die Befristung ist zussig und die Dauer ist angemessen, um bei der Entscheidung über die Verlängerung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einhalten zu können. Nach Ablauf der Befristung wird dementsprechend geprüft, ob eine Weiterzahlung des Zuschusses erfolgen wird.

 

 

(9)    Änderungs- und Widerrufsvorbehalt

 

Die Stadt Garching b. München behält sich vor, den Fahrtkostenzuschuss mit sofortiger Wirkung zu widerrufen oder ändern, wenn die gesetzliche Grundlage für die Gewährung des Fahrtkostenzu-schusses nicht mehr besteht oder sich die gesetzliche Grundlage für die Gewährung des Fahrt-kostenzuschusses ändert.

 

 

C)      FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Bei einer Nutzung aller Bediensteten (Siehe oben, Buchstabe B) Ziffer 1) ist von jährlichen Aufwendungen in Höhe von 70.000,- € auszugehen. Die Verwaltung schätzt den jährlichen Aufwand auf 50.000,- €.

 

 

 

 

 

Reduzieren

II. BESCHLUSSVORSCHLAG:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, ab dem 01.07.2023 bis 31.12.2028 die in der Beschlussvorlage ausgeführten Regelungen zur Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses ab dem 01.07.2023 umzusetzen.

 

 

 

 

Loading...