BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/851/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Garching b. München
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB III Finanzverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Empfehlung
|
|
|
21.09.2023
|
I. Sachvortrag:
Nach Art. 7 Abs. 2 Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz, BayAbfG) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erheben die Gemeinden Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr ist eine Abgabe, die eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Produktions- und Dienstleistung einer Gemeinde darstellt.
Da die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung nicht exakt wie Strom oder Wasserverbrauch gemessen werden kann, muss die Gebühr nach dem Äquivalenzprinzip bemessen werden. Für den Leistungsnehmer muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Höhe der Gebühr und dem Wert der gewährten Leistung bestehen. Das angemessene Verhältnis bezieht sich dabei auf die Beziehung zwischen Entsorgungseinrichtung und Leistungsempfänger. Die Gebührenbemessung nach diesem Prinzip erfordert es, dass die kommunale Leistung finanziell quantifizierbar ist.
Weiterhin gilt das Kostendeckungsprinzip. Dieses besagt, dass das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll. Eine bewusste Überdeckung ist stets unzulässig. Dagegen ist eine ungewollte Überschreitung oder aber auch eine Unterschreitung zunächst unschädlich, soweit sie im nächsten Kalkulationszeitraum gebührenmindernd oder gebührenerhöhend wieder berücksichtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gemeinde nicht dem Vorwurf ausgesetzt ist, sie lasse sich gewährte Vorteile „über Gebühr“ erstatten. Des Weiteren soll ausgeschlossen werden, dass die Allgemeinheit zur Finanzierung der Begünstigung Einzelner über die allgemeinen Steuermittel herangezogen wird. Basis für die Gestaltung der Abfallgebühr ist somit ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Die Höhe der Abfallgebühren ist gemäß Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) mindestens alle 4 Jahre zu überprüfen und unter Berücksichtigung etwaiger Kostenüber- oder unterdeckungen des vorherigen Abrechnungszeitraumes neu festzusetzen. Der derzeitige Kalkulationszeitraum (01.01.2021 – 31.12.2024) würde erst zum 31.12.2024 enden. Durch den geplanten Neubau des Wertstoffhofes, der nach aktueller Planung 2024 ausgeschrieben und 2026 realisiert wird, wurde entschieden, die Kalkulation um 1 Jahr vorzuziehen, da die kaufmännischen Kosten (Abschreibung, kalkulatorische Verzinsung) auf die Abfallgebühren umzulegen sind. Unter Beachtung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips werden die Abfallgebühren für einen vierjährigen Kalkulationszeitraum (01.01.2024 – 31.12.2027) neu festgelegt. Trotzdem werden für die kommenden Jahre, in dem die Umsetzung des Neubaus des Wertstoffhofes erfolgen wird, die Kalkulation der Kosten engmaschig überwacht und bei Bedarf eine Änderung der Gebührensatzung vorgeschlagen. Ziel der Verwaltung ist es, eine sprunghafte starke Erhöhung oder auch Senkung der Abfallgebühren für den Bürger zu vermeiden.
Es wurde eine Kostenkalkulation durchgeführt, bei der die Ergebnisse der vergangenen Jahre ebenso berücksichtigt wurden wie die zu erwartenden Mehrkosten der Sperrmüllentsorgung und sonstige Preisentwicklungen. Dabei wurde wie bisher auf die Einführung einer Grundgebühr verzichtet, sondern die Kosten wurden entsprechend der Tonnengröße und Abholhäufigkeit umgelegt.
In der letzten Abrechnungsperiode wurde in den Jahren 2021 und 2022 ein Überschuss festgestellt. Die Hochrechnung 2023 ist wegen den steigenden Personalkosten, Neukalkulation des Entgeltes für Bioabfall als auch den neu abgeschlossenen Verträgen mit den Entsorgungsunternehmen durch das Landratsamt ausgeglichen ist. Diese sich ergebene „Überdeckung“ des Zeitraumes 2021 - 2023 ist im neuen Kalkulationszeitraum bei der Gebührenermittlung auszugleichen.
Die Müllgebühren steigen trotz dieser Überdeckung um durchschnittlich ca. 9,3 %. Garching liegt mit den neu kalkulierten Müllgebühren im Bereich der Nachbargemeinden und der Landeshauptstadt München, wobei in keiner anderen Gemeinde eine solche Tonnenvielfalt herrscht wie in Garching.
Für die Nutzung der Bio- und Papiertonnen werden weiterhin keine separaten Gebühren erhoben. Damit soll erreicht werden, dass diese Wertstoffsammelsysteme noch stärker genutzt werden. Ebenso bleibt die Nutzung des Wertstoffhofes für die Privathaushalte auch weiterhin gebührenfrei. Für die Annahme von haushaltsüblichen Mengen an Hausratsperrmüll, sowie Problemstoffen und Wertstoffen auf dem Wertstoffhof und beim Giftmobil werden ebenfalls keine separaten Gebühren erhoben, was erheblich zur Entgiftung des Hausmülls beiträgt.
Risiken künftiger Entwicklung:
Die Abfuhrleistungen werden 2025, spätestens 2027 erneut europaweit ausgeschrieben. Das Ergebnis kann deutlich von den in der Gebührenkalkulation angenommenen Zahlen abweichen.
Die geplanten Kosten eines neuen Wertstoffhofes können durch die aktuelle wirtschaftliche Lage, zusätzlichen Planungen oder gesetzlichen Vorgaben weiter steigen. Dies wären auf die Abfallgebühren kaufmännisch (Abschreibungen, kalkulatorischer Zins) umzulegen.
Die Verwaltung schlägt die Einführung der neuen Abfallgebühren und den Erlass der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Garching b. München zum 01.01.2024 vor.
II. BESCHLUSS:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Garching b. München zum 01.01.2024 zu beschließen. Die Anlage 1 wird zum Bestandteil des Beschlusses ernannt und liegt der Niederschrift als Anlage bei.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
78,4 kB
|
|||
2
|
öffentlich
|
78,7 kB
|
