ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 2-UMA/153/2023

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Bei einer Antragstellung zum Garchinger Energiesparförderprogramm wurde festgestellt, dass manche Förderkriterien nicht eindeutig definiert sind. Dies betrifft insbesondere die Förderung zur Stromspeichertechnik. Ein Antragsteller hat für den solaren Ertrag einer Mini-PV-Anlage von 800 Watt (0,8 kW), die er auf das Dach seines Gartenhauses aufgestellt hat, einen Antrag für den Erwerb eines Batteriespeichers mit einer Speicherkapazität von 5,12 kWh nach Nr. 2.1.4 der aktuell gültigen Förderrichtlinien gestellt.

 

Dies stellt jedoch ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Leistung einer PV-Anlage und der Kapazität eines Speichermediums dar. Speicherkapazität (in kWh) und Leistung (in kW) sollten im Idealfall im Verhältnis 1:1 (kWh:kW) stehen.

 

Die Stadtverwaltung hat diesen Fall deshalb zum Anlass genommen, um das Förderprogramm hinsichtlich seiner Förderkriterien nochmals zu überprüfen und genauer zu definieren. Bei dieser Gelegenheit wurde das Förderprogramm auch einem redaktionellen „Update“ unterzogen. Der nun vorliegende Entwurf wurde am 08.10.2023 zusammen mit den Energieberatern und dem Ersten Bürgermeister erarbeitet. Im Anhang finden sich die „Mark-up“-Version sowie der nun aktualisierte Entwurf des Förderprogramms.

 

Die wesentlichen Änderungen sind:

 

Nr. 2.4.a (zuvor 2.1.4 a) wurde ergänzt:

Das Verhältnis zwischen nutzbarer Speicherkapazität (kWh) und Modulleistung (kWp) darf den Quotient 2 nicht über- und den Quotient 0,5 nicht unterschreiten.

 

Nr.2.4.b (zuvor 2.1.4 b)wurde neu aufgenommen:

Wird der Stromspeicher an eine bereits in Betrieb befindliche PV- oder Windkraftanlage angeschlossen, kann der Stromspeicher separat gefördert werden. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen.

 

Nr. 2.8 (zuvor 2.1.8) wurde ergänzt:

Bei der Anschaffung von Lastenrädern auf Leasingbasis („Jobrad“) muss für die Auszahlung der Fördermittel der unterzeichnete Vertrag vorgelegt werden.

 

Nr. 2.2 („Nicht gefördert werden“) wurde gestrichen:

 die unter Nr. 2.1.1. und 2.1.2. genannten Anlagen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Angebot für die Versorgung mit Fernwärme auf der Basis von Geothermie, Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung vorliegt,

 Maßnahmen nach Nr. 2.1.1. und 2.1.2. für Gebäude, die aufgrund ihrer Ausstattung einen übermäßig hohen Energiebedarf aufweisen (z. B. mit Schwimmbad, Sauna).

 

Nr. 5.1 (Zuwendungsfähige Kosten) wurde ergänzt:

Eine Änderung eines bereits erlassenen Bewilligungsbescheids oder Neuausstellung eines Bewilligungsbescheides für dieselbe Maßnahme aufgrund z.B. geänderter Angebote ist nicht möglich.

 

Nr. 8.2 („Antragsprüfung“) wurde gestrichen:

Wird die Förderung einer Maßnahme beantragt, die aufgrund einer umfassenden Energieberatung gemäß Nr. 2.1.5.a vorgeschlagen wird, wird auf eine weitere Beurteilung durch einen Sachverständigen verzichtet.

 

Nr. 9.3 („Bewilligung der Förderung“) wurde ergänzt:

Eine Ausnahme bildet die rderung für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Energiewende Garching (EWG). Da in diesem Fall die Umsetzung der Maßnahme unter Umständen länger dauern kann als die Zuwendungsfrist, wird eine Sondervereinbarung mit dem Antragsteller getroffen.

 

Die restlichen Änderungen des Förderprogramms betreffen redaktionelle Ergänzungen, Streichungen und Nummerierungsanpassungen.

 

Die geänderten Richtlinien sollen ab dem 18.10.2023 für die Dauer von zunächst einem Jahr in Kraft treten.

 

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II. BESCHLUSS:

 

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschließt die Änderungen und Ergänzungen des Garchinger Energiesparförderprogramms gemäß des obigen Sachvortrags. Die Richtlinien treten ab dem 18.10.2023 in Kraft.

 

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Anlagen

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