ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 2-UMA/154/2023

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Der Landkreis München hat mit der Landeshauptstadt und weiteren Landkreisen im MVV-Raum sowie der Nordallianz intensiv an einer Neuausrichtung des Fahrradmietsystems gearbeitet. Da nun nicht nur die Landeshauptstadt und der Landkreis München an diesem neuen Bikesharing-System beteiligt sein werden, soll diese bilaterale Beziehung nun durch eine neue multilaterale Zweckvereinbarung ersetzt werden, die durch alle Kommunen, die am Mietrad teilhaben wollen, zu unterzeichnen ist. Hierzu wurde das im Austauschtermin vorgestellte Organisationsmodell weiterentwickelt (siehe Anhang).

 

Ein weiterer Hintergrund dieser Neuausrichtung ist, dass der bestehende Vertrag mit dem bisherigen Betreiber des MVG-Mietradsystems („nextbike“) neu ausgeschrieben wird. Neustart für das neue Bikesharing-System ist der 01.10.2025.

 

Das zentrale Ergebnis des komplexen Prozesses der Neuausrichtung ist, dass die Zusammenarbeit aus juristischen Gründen zwingend über eine Zweckvereinbarung zu regeln ist (1. Ebene im angehängten Schaubild). Diese ist Grundlage, um am neuen System beteiligt zu sein. Kommunen, die bereits am MVG Rad beteiligt sind und einen nahtlosen Übergang zum neuen Mietrad-Systemnschen, müssen diese neue Zweckvereinbarung bis Ende Oktober unterzeichnen, um an der im Spätherbst beginnenden Ausschreibung zu partizipieren. Nur so ist ein Übergang ohne Betriebspause möglich. Kommunen, die sich die Beteiligung offenhalten möchten, können die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens abwarten. Zusammenfassend sind im Folgenden die verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten - direkt im sogenannten Basisgebiet oder im Nachgang im sogenannten Erweiterungsgebiet - beschrieben.

 

1. Basisgebiet

 

a. Das Basisgebiet schließt alle Kommunen ein, welche sich bereits ab dem 1. Quartal 2025 dem neuen Mietradsystem anschließen möchten und vor der Ausschreibung wissen, wie viele Räder bestellt werden sollen.

b. Kommunen, die bereits über das MVG Rad vergen, können als Basisgebiet einen lückenlosen Anschluss an das aktuelle MVG Rad gewährleisten, da im Zuge der Ausbringung der Räder Kommunen im Basisgebiet (je nach Lieferzeiten) Vorrecht gegenüber Kommunen im Erweiterungsgebiet haben.

 

Zum Basisgebiet gehört auch die Stadt Garching, die die „Absichtserklärung zur Teilnahme am Aufbau eines regionalen Bikesharing-Systems im MVV-Raum“ unterzeichnen will. Die Absichtserklärung ist Gegenstand dieser Beschlussvorlage und befindet sich im Anhang.

 

2. Erweiterungsgebiet

 

a. Das Erweiterungsgebiet besteht aus Kommunen, die sich dem neuen Mietradsystem frühestens ab dem 3. Quartal 2025 anschließen möchten und deren Teilnahme bis zum Abruf der Räder vorerst unverbindlich ist.

b. Im Erweiterungsgebiet sind damit Kommunen, die noch kein Mietradsystem besitzen oder sich eine (weitere) Beteiligung offenhalten möchten.

c. Da sich die Kommunen im Erweiterungsgebiet erst nach Abschluss der Ausschreibung verbindlich dem neuen Bikesharing anschließen, liegen zu diesem Zeitpunkt die exakten Kosten und Erfahrungswerte aus den anderen Kommunen vor.

 

In Anlage 1 der Zweckvereinbarung sind die „Basisgebietskörperschaften“ (Basisgebiet) und die „Optionskörperschaften“ (Erweiterungsgebiet) aufgelistet.

 

r das Basisgebiet läuft das Verfahren wie folgt ab:

 

  1. Bis zum 15.10.2023 muss die Absichtserklärung unterzeichnet sein. Darin muss die Stadt Garching die Anzahl der mechanischen Räder und Pedelecs, sowie die Standorte für die Mietradstationen angeben. Dabei kann sowohl die Räderzahl angeben werden, die bereits in diesem Jahr beschlossen werden soll, als auch eine optionale Erweiterung des Systems. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs über die jetzt zu benennende Option hinaus wird zu einem späteren Zeitpunkt nur in geringem Maße möglich sein.

Bei der Angabe der gewünschten Pedelecs ist zu beachten, dass die Stadt Garching über die Vereinbarung mit der Nordallianz bereits ein Kontingent von 46 Pedelecs für das neue Bikesharing-System erhält. Diese Anzahl muss bei der Absichtserkrung nicht mehr angegeben werden. Die Stadt Garching hat im Rahmen von MVG Rad 160 mechanische Fahrräder an 17 Stationen zur Verfügung gestellt. Dazu sollten optional noch zwei weitere Bikesharing-Stationen in den neuen Baugebieten „rdlich des Schleißheimer Kanals“ und „Kommunikationszone“ eingerichtet werden. Es wird vorgeschlagen, jeweils 80 mechanische Räder und 34 Pedelecs zu bestellen.

Da die Stadt Garching die Absichtserklärung vorbehaltlich des Gremienbeschlusses unterzeichnet, kann diese als unverbindlich betrachtet werden.

 

  1. Die Kommunen im Basisgebiet müssen vor Ausschreibungsbeginn (voraussichtlich November 2023) die Zweckvereinbarung unterzeichnen, um die Kooperation der beteiligten Kommunen im neuen Mietradsystem während der Ausschreibung und danach im laufenden Betrieb zu regeln. Die Zweckvereinbarung wurde von der Rechtsberatung BBG final erstellt und soll in dieser Form beschlossen werden.

Diese Zweckvereinbarung enthält vier Anlagen:

Die Anlage 1 und 2 sind noch in einer vorläufigen Fassung und werden im Nachgang zu den Gremienbeschlüssen der beteiligten Kommunen aktualisiert, sobald die Anzahl der gemeldeten mechanischen Räder und Pedelecs verbindlich feststeht.

Die Anlage 3 beinhaltet die bereits von allen Nordallianz-Kommunen unterzeichnete „Vereinbarung zwischen den Kommunen der Nordallianz zur Errichtung von Radinfrastruktur im Rahmen des Förderprogramms ‚Klimaschutz im Radverkehr‘“

Anlage 4 beinhaltet die Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Fürstenfeldbruck und einigen der im Landkreis befindlichen Städte und Gemeinden über den Aufbau eines gemeinsamen Netzes von Mobilitäts- und Radstationen.

 

  1. Zu dieser Zweckvereinbarung gehört noch die Abschlusserklärung, die für alle beteiligten Kommunen im gleichen Wortlaut verfasst wurde und von den jeweiligen Kommunen unterzeichnet werden muss. Die Stadt Garching strebt an, dass die Abschlusserklärung zur unter 2.) genannten Zweckvereinbarung bis zum 31.10.2023 vom Ersten Bürgermeister unterzeichnet wird.

 

Als weiteres Ergebnis des Prozesses zur Neuausrichtung hat sich ergeben, dass MVV GmbH und MVG mbH im Ausschreibungs- und Vergabeprozess zusammenarbeiten (Ebene 2 des Schaubilds). Dazu wird eine Koordinierungsvereinbarung zwischen MVV GmbH und MVG mbh geschlossen. Die Kommunen sind nicht Teil dieser Vereinbarung.

 

Als Koordinationsstelle dieser komplexen Zusammenarbeit für die Neuausrichtung des Bikesharing-Systems fungiert das Landratsamt München, Sachgebiet Mobilitätsplanung. Dieses hat den beteiligten Kommunen folgende angedachte Rahmenbedingungen des neuen Bikesharing-Systems übermittelt:

 

Zeitlicher Rahmen:

  • Start des neuen Mietradsystems erfolgt voraussichtlich im ersten Halbjahr 2025 in der Landeshauptstadt München (LHM) und im Landkreis München (LKM) Im Landkreis Fürstenfeldbruck (LK FFB) und in der NordAllianz (NA) soll das System 2024 starten.
  • Die Mindestlaufzeit des neuen Systems ist bis zum 31.12.2030 geplant mit einer Verlängerungsoption um zwei Jahre.
  • Kommunen, welche sich bereits ab dem 1. Quartal 2025 dem neuen Mietradsystem anschließen möchten, um damit einen lückenlosen Anschluss an das bestehende MVG Rad-System zu gewährleisten, benötigen den notwendigen Beschluss zum Beitritt der Zweckvereinbarung bis spätestens 22.12.2023.
  • Ein späterer Beitritt zum System ist bei Vorliegen der unverbindlichen Interessenbekundung bis Ende Oktober 2023 zu folgenden Zeitpunkten möglich:
  • 1. Quartal 2026 (mit vorangegangenem Abschluss der Zweckvereinbarung)
  • 1. Quartal 2027 (mit vorangegangenem Abschluss der Zweckvereinbarung)

 

Vertragliche Rahmenbedingungen:

  • Ein Dienstleistungsauftrag mit dem Betreiber wird zur Regelung eines einheitlichen Mietradsystems im MVV-Raum aufgesetzt. Dieser beinhaltet nur die Mieträder und deren Betrieb, nicht aber die Stationen. Der beauftragte Dienstleister des neuen Mietradsystems übernimmt somit den Betrieb und stellt das Hintergrundsystem bereit. Da jede Auftrag gebende Kommune ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Betreiber hat, findet die Abrechnung der Räder und des Betriebs direkt über den Betreiber statt.
  • Die multilaterale Zweckvereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften. Die Zweckvereinbarung definiert die Kooperation der beteiligten Kommunen im neuen Mietradsystem während der Ausschreibung und danach im laufenden Betrieb.

 

Ausschreibung des Dienstleistungsauftrags:

  • Es erfolgt eine gemeinsame Erarbeitung der Rahmenbedingungen für die Ausschreibung des neuen Mietradsystem durch die Landkreise, LHM, MVV GmbH und MVG mbH (= AG regionales Bikesharing System).
  • Der Dienstleistungsauftrag muss bereits im November 2023 ausgeschrieben werden. Aufgrund der vorhandenen Förderungen für den LK FFB und die NA sowie die Sicherstellung des lückenlosen Übergangs zum neuen System in LHM/LKM ist eine spätere Ausschreibung nicht möglich.
  • Die Ausschreibung erfolgt durch die MVV GmbH als Vergabestelle.

Betriebssteuerung und Controlling des neuen Mietradsystems:

  • Die MVG mbH soll innerhalb der LHM weiterhin das Controlling und das Betriebsmanagement übernehmen. Diese Aufgaben werden voraussichtlich durch die MVV GmbH für die Landkreiskommunen übernommen.

 

Kosten für Räder und Stationen im neuen System:

  • nftig sollen Fahrräder geleast werden, wodurch die Beschaffung von Rädern und damit verbundenen einmaligen Investitionskosten entfallen. (Der LK FFB und die NA werden die Räder aufgrund der bestehenden Förderung selbst beschaffen.)
  • Es gibt eine solidarische Aufteilung der Kosten, sodass jede Kommune pro Rad das gleiche bezahlt. Von folgender Kostenschätzung wird aktuell ausgegangen (+ einzuplanendem Sicherheitszuschlag von 20 %):

Leasing und Betrieb der mechanischen Räder: ca. 700€/Rad/Jahr brutto

Leasing und Betrieb der Pedelecs: ca. 1250€/Rad/Jahr brutto

  • Die Einnahmen durch den Mietradverleih sind bei den Leasingkosten schon einberechnet, da ein Nettovertrag mit dem neuen Betreiber geschlossen werden soll.
  • Zusätzlich dazu fallen für den Umbau (Umfolierung der Stele, Wiederherstellung des Bodens, Rückbau) Kosten an sowie Investitionskosten abhängig von der gewünschten Ausgestaltung der Stationen

 

Art der Mieträder und Stationen im neuen Bikesharing-System:

  • der und Stationen sollen dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
  • Es sollen sowohl mechanischen Mieträder als auch Pedelecs angeboten werden. Die Einbeziehung von Pedelecs für das neue Mietradsystem soll neue Zielgruppen ansprechen und ermöglicht es längere Distanzen zu überwinden. Durch den Einsatz von Pedelecs mit Wechselakkus sind keine Investitionen in Ladeinfrastruktur nötig.
  • Je nach Ausgestaltungswunsch der Stationen sind keine tiefbaulichen Maßnahmen mehr nötig, da sich die Minimalausstattung pro Station auf Bodenmarkierungen und eine Beschilderung beschränkt. (Es können aber zur besseren Sicht zusätzliche Stelen errichtet werden.) Damit ist es auch möglich, schneller eine Station an einen anderen (attraktiveren) Standort zu verlagern. Ständermodule sind nicht mehr erforderlich.
  • Über die Standorte der Stationen und die Anzahl der Fahrräder können Kommunen selbst entscheiden. Der Potenzialwert der Grundsatzuntersuchung zur Mikromobilität und die Erfahrungswerte der MVG Rad geben hierfür Hinweise.
  • Das stationsbasierte System garantiert ein aufgeräumtes Straßenbild und die Auffindbarkeit für Nutzende es können aber auch temporär virtuelle Stationen in der App und ein Geofencing zur Kontrolle eingerichtet werden.

 

Tarif, Marke, digitale Einbindung des neuen Systems:

  • Durch eine Einheitlichkeit in Marke, Tarif und Betreiber soll eine bestmögliche Nutzerfreundlichkeit entstehen.
  • r das Tarifmodell ist angedacht, dass es eine Vergünstigung für ÖPNV-Kunden geben soll, sowie Abo-Modelle pro Monat oder Jahr für den jeweiligen Fahrradtyp.
  • Eine digitale Einbindung in MVGO, MVV App und in die Betreiber-App ist geplant.

 

Aus rechtlichen Gründen bedarf es einer einheitlichen Beschlussfassung aller beteiligten Kommunen. Daher sind die im Beschluss dargelegten elf Beschlusspunkte standardisiert. Diese sind von der Rechtberatung BBG im Auftrag des Landkreises München ausgearbeitet worden und müssen zwingend von allen beteiligten Kommunen genau mit diesem Wortlaut beschlossen werden, um das angestrebte Gesamtsystem rechtswirksam beginnen zu können. Die Formulierung der Beschlusspunkte ist auch mit der bayrischen Aufsichtsbehörde so abgestimmt.

 

 

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II. BESCHLUSS:

 

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

1. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, die Zweckvereinbarung über die gemeinschaftliche Etablierung und Sicherstellung eines öffentlichen Bikesharing-Systems von Gebietskörperschaften im Gebiet des Münchner Verkehrsverbundes (im Folgenden: Zweckvereinbarung) nach Maßgabe des angehängten Entwurfes mit allen in der Anlage 1 des Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften sowie allen Landkreisen, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, abzuschließen. Diese Beauftragung und Ermächtigung bleibt bestehen, auch wenn und soweit einzelne oder mehrere der in der Anlage 1 des Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften oder der Landkreise, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, nicht oder nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens den Abschluss der Zweckvereinbarung beschließen.

 

2. Von dem angehängten Entwurf darf abgewichen werden, soweit die Abweichungen nur unwesentlich sind und dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen, aufgrund einer steuerlichen Prüfung, aufgrund weiterer Abstimmungen zwischen den Projektbeteiligten oder aus vergleichbaren Gründen erforderlich ist.

 

3. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, die Landeshauptstadt München zu bevollmächtigen, Willenserklärungen anderer Gebietsrperschaften, die den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung der Zweckvereinbarung betreffen, mit Wirkung für und gegen die Stadt Garching zu empfangen.

 

4. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung diese zu ändern, soweit die Änderungen nur unwesentlich sind und dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen, aufgrund einer steuerlichen Prüfung oder aus vergleichbaren Gründen erforderlich ist. Ein erneuter Beschluss des Stadtrates ist hierfür jeweils nicht erforderlich.

 

5. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung einzelne oder mehrere der in der Anlage 1 des angehängten Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften bzw. einzelne oder mehrere der in der Anlage 2 des angehängten Entwurfes genannten Optionsgebietskörperschaften sowie einzelne oder mehrere Landkreise, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, unter den in der Zweckvereinbarung festgelegten Voraussetzungen als Vertragsparteien in die Zweckvereinbarung aufzunehmen und die Zweckvereinbarung jeweils entsprechend zu ändern. Ein erneuter Beschluss des Stadtrates ist für die Vertragsänderungen jeweils nicht erforderlich.

 

6. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der Fortschreibung der Anlage 1 der Zweckvereinbarung für die Stadt Garching 80 mechanische Fahrräder und 36 Pedelecs anzugeben.

 

7. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Zweckvereinbarung den Auftrag für ein regionales Bikesharing-System gemäß den Vorgaben der Zweckvereinbarung an einen Dienstleister zu vergeben. Die Vertragsparteien der Zweckvereinbarung werden gemeinsam Auftraggeber.

 

8. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der durch die Zweckvereinbarung eröffneten Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass für die Stadt Garching glichst 19 Stationen vorgesehen werden und die in dieser Vorlage genannten Standorte möglichst weitgehend umgesetzt werden. Die Beschaffung soll jedoch auch dann durchgeführt werden, wenn diese Vorgaben nicht umgesetzt werden.

 

9. Die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) führt das Vergabeverfahren zu den in dieser Vorlage genannten Bedingungen als Vergabestelle durch und erteilt im Namen der Auftraggeber nach den Bestimmungen der Zweckvereinbarung den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot.

 

10. Einer erneuten Befassung des Stadtrats bedarf es nicht, wenn aus vergaberechtlichen Gründen eine Änderung der Wahl der Vergabe- und Vertragsordnung, der Vergabeverfahrensart, der Eignungskriterien oder Eignungsunterlagen oder der Zuschlagskriterien erforderlich sein sollte oder wenn das Vergabeverfahren aus vergaberechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.

 

11. Eine erneute Befassung des Stadtrats ist zur Erteilung des Zuschlags nur erforderlich, falls das wirtschaftlichste Angebot den geschätzten Auftragswert um mehr als 20% übersteigen sollte.

 

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Anlagen

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